Soll die Brache im Rahmen der Ökoregelung 1A begrünt werden? Wir haben für Sie zusammengestellt, worauf Sie achten müssen.
Die Brache kann im Zeitraum nach der Ernte (2025) bis zum 30.03 des Folgejahres begrünt bzw. angesät werden. Mittlerweile haben sich die Vorgaben dieser Begrünung geändert. Während in der Vergangenheit keine marktfähige Kultur in Einzelsaat verwendet werden durfte, muss die Brache, wenn diese aktiv begrünt werden soll, mit einer Mischung aus fünf krautartigen (zweikeimblättrigen) Arten bestehen. Vorgaben zum Grasanteil gibt es nicht.
An dieser Stelle sei noch einmal drauf hingewiesen, dass eine Brache nicht verpflichtend begrünt werden muss. Dies ist lediglich eine Option für die Antragsteller. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die Flächen sich selbst zu überlassen.
Nehme ich jedoch an der Ökoregelung 1B teil, muss die Aussaat mit einer vorgegebenen Mischung bis zum 15.05 eines Jahres erfolgen. Der Saatgutbeleg ist bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
Ansprechpartner*innen: Alix Mensching-Buhr, Sandra Wiegrefe, Matthis Helmke, Sonja Kornblum, Cord Persiehl-Schultz















