Mit wenigen Ausnahmen beginnt die Sperrfrist mit der Ernte der letzten Hauptkultur und endet am 31 Januar. Bei folgenden Kulturen ist eine Düngung dennoch erlaubt. Dabei ist wiederrum zu unterscheiden, ob die Flächen im roten oder grünen Gebiet liegen.
Rotes Gebiet: N-min-Probe (0-60 cm Bodenschicht) notwendig, Düngung nur zulässig, wenn N-min unter 45 kg N-min liegt, max. 60 kg Gesamt-N bzw. 30 kg NH4 Düngung nur nach Getreidevorfrucht, Aussaat bis 15.09, Anrechnung der Düngemenge im Frühjahr,
Grünes Gebiet: max. 60 kg Gesamt-N bzw. 30 kg NH4, Düngung nur nach Getreidevorfrucht, Aussaat bis 15.09, Anrechnung der Düngemenge im Frühjahr,
Wintergerste
Rotes Gebiet: keine Düngung erlaubt
Grünes Gebiet: Düngung nur nach Getreidevorfrucht, Aussaat bis zum 01.10, Anrechnung der Düngemenge im Frühjahr
Gründüngungszwischenfrucht
Rotes Gebiet: keine Düngung erlaubt
Grünes Gebiet: Düngung nur nach Getreidevorfrucht, Aussaat bis zum 15.09, min. acht Wochen Standzeit, max. 60 kg Gesamt-N bzw. 30 kg NH4
Futterzwischenfrucht
Rotes Gebiet: Aussaat bis 15.08, Ernte muss noch im Ansaatjahr erfolgen, N-Düngebedarf abzgl. 20 %
Grünes Gebiet: Aussaat bis 15.08, Ernte muss noch im Ansaatjahr erfolgen, Düngung nach Bedarf
Somit ist nach Mais, Raps, Kartoffeln, Zuckerrüben, Feldgemüse, Leguminosen, Brache, Gras und allen anderen Vorfrüchten außer Getreide eine N-Düngung zu Kulturen, die im Herbst nicht mehr geerntet werden, nicht möglich.
Hinweis: Auf Grünland, Dauergrünland bzw. Ackerflächen mit mehrschnittigem Feldfutter darf bei Aussaat bis 15. Mai in der Zeit vom 1. September bis zum 1. November maximal 80 kg Gesamt-N je ha aus flüssigen organischen, organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem N-Gehalt aufgebracht werden.
Berechnung der korrekten Ausbringungsmenge (60-30-Begrenzung)
Bei der Herbstdüngung zu Getreide, Winterraps und Zwischenfrüchten gilt mit Ausnahmen die 60/30 kg-Regel. Danach dürfen 60 kg Gesamt-Stickstoff oder 30 kg Ammonium-Stickstoff gedüngt werden. Hierbei wirkt der zuerst erreichte Wert limitierend und bestimmt die maximal auszubringende Menge an Dünger.
Ausnahmen für Festmist von Huf- oder Klauentieren
Ausnahmen von den Herbstregeln gelten für Festmist von Huf- oder Klauentieren (z. B. Rindermist, Pferdemist). Diese dürfen unter Berücksichtigung der Sperrfrist (01.12 bis 15.01) ausgebracht werden. Die Düngung dient der folgenden Kultur und ist demnach auch dem Düngebedarf für der Folgekultur anzurechnen. Im roten Gebiet ist die max. Ausbringungsmenge an Festmist auf 120 kg N begrenzt.
Achtung: Der N-Düngebedarf zu Zwischenfrüchten und Feldfutter im Anbau als Mischungen mit Leguminosen wurde für 2025 neu geregelt. Bei einem Leguminosenanteil bis 50% besteht ein N-Düngebedarf. Bei Leguminosenanteilen über 50% besteht kein N-Düngebedarf und die Mischungen dürfen nicht gedüngt werden.
Anbaupflicht für Zwischenfrucht im roten Gebiet
Erfolgt die Ernte der Kultur auf Flächen in roten Gebieten vor dem 01.10 muss zwingend eine Zwischenfrucht angebaut werden. Für die Aussaat gibt es keine Fristen. Sie sollte jedoch nach guter fachlicher Praxis frühestmöglich erfolgen. Vorgaben für die Zwischenfrucht gibt es nicht.
Ansprechpartner*innen:
Alix Mensching-Buhr
Sandra Wiegrefe
Matthis Helmke
Sonja Kornblum
Cord Persiehl-Schultz















