In Folge des aktuellen Geflügelpestgeschehens 2016/2017 und entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Tierisches Nebenprodukt-Beseitigungsgesetz vom 25.01.2004, zuletzt geändert 04.08.2016) verweist der Schweinegesundheitsdienst der LWK Niedersachsen auf folgende Vorschriften, deren Nichtbeachtung zu hohen Kürzungen der Tierseuchenkassenleistungen im Tierseuchenfall führen kann:
KadavertonneDr. Konstanze Ruppert - Der Standort des Kadaverlagerplatzes muss an der jeweiligen Betriebsstätte (stallfern, auslaufsicher, verschließbar, befestigte Übergabestelle) eingerichtet sein
- Der (teilweise kilometerlange) Transport über öffentliche Straßen zu einem „Sammelplatz“ ist verboten
- Ein Transportrecht des Besitzers über öffentliche Straßen zu einem aus seiner Sicht geeignetem Abholungsort besteht nicht
- Es besteht Abholungspflicht durch die „öffentliche Hand“ (VTN). Nur diese Betriebe mit ihren zugelassenen Fahrzeugen dürfen Kadaver auch über öffentliche Straßen transportieren
- Einzeltransporte durch Tierhalter mit jeweils eigenen Fahrzeugen über öffentliche Straßen steigern die seuchenhygienischen Risiken
Praktische Bedeutung:
Für jede/n Betriebsnummer/Betriebsstandort muss der Nachweis über die Abholung der Falltiere und die gesetzeskonforme Kadaverlagerung erfüllt werden. Dies sollte bei Betriebsteilungen und Auslagerungen unbedingt beachtet werden!