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üfung können nach § 45 (2) Berufsbildungsgesetz (BBiG) auch Personen zugelassen werden, die mindestens das 1,5 fache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in der Landwirtschaft tätig gewesen sind. Bei hauptberuflicher landwirtschaftlicher Tätigkeit sind somit mindestens 4,5 Jahre Praxis