Schwein: Führung von Bestandsregistern ist prämienrelevant
Wer Schweine hält, hat ein Bestandsregister nach Viehverkehrsverordnung zu führen. Aus dem Bestandsregister müssen die Gesamtzahl der auf dem Betrieb vorhandenen Schweine sowie die Zu- und Abgänge hervorgehen.
Das Bestandsregister muss gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufender Seitenzahl oder aber in elektronischer Form (z. B. in Form einer Word- oder Excel-Tabelle oder eines Herdenmanagementprogrammes) geführt werden. Wird ein EDV gestützter Sauenplaner verwendet, so ist sicherzustellen, dass auch während der Ferkelaufzuchtzeit (im Flatdeck) und - wenn vorhanden - auch während der Mast Aufzeichnungen bestehen. Der § 24 c der Viehverkehrsverordnung regelt, dass der Tierhalter im Falle der elektronisch geführten Form auf Verlangen der zuständigen Behörde einen Ausdruck auf seine Kosten vorzulegen hat.
Die Aufbewahrungsfrist für das Bestandsregister beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Diese Aufbewahrungsfrist gilt auch, wenn die Schweinehaltung aufgegeben wurde.
Was ist in das Bestandsregister einzutragen?
In das Bestandsregister müssen Schweinehalter die im Bestand vorhandenen Schweine unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge einschließlich der Geburten und Todesfälle eintragen.
Folgende Angaben sind zu machen:
- Bei Zugängen:
Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters,
Anzahl der Tiere und Zugangsdatum.
- Bei Geburt:
Anzahl der Ferkel im eigenen Betrieb,
Datum
- Bei Abgang: (Verkauf, Schlachtung oder Verendung)
Name und Anschrift des Übernehmers oder dessen Registriernummer,
Anzahl der Tier und Abgangsdatum
Das Bestandsregister muss tagesaktuell geführt werden. Werden die Aufzeichnungen nicht oder nicht korrekt geführt, so ist dies prämienschädlich (Cross Compliance). Zusätzlich stellt ein nicht ordnungsgemäß geführtes Bestandsregister eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Unten auf dieser Seite finden Sie im Anhang eine pdf-Datei mit einem Beispiel eines Bestandsregisters für Schweine und einer möglichen Kopiervorlage.
Stichtag- und Übernahmemeldung nicht vergessen!
Neben dem Bestandsregister für Schweine werden in der Viehverkehrsverordnung auch die Stichtags- und Übernahmeregelungen von Schweinen geregelt.
Stichtagsmeldung:
Nach § 26 der Viehverkehrsverordnung hat jeder Schweinehalter – auch der Hobbyschweinehalter – der zuständigen Behörde spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. Januar gehaltenen Schweine unaufgefordert zu melden. Dabei werden drei Kategorien unterschieden:
- Anzahl Zuchtsauen
- Anzahl sonstiger Zucht- und Mastschweine über 30 kg
- Anzahl Ferkel bis einschließlich 30 kg
Sind zum Stichtag 1. Januar im Betrieb kurzfristig keine Schweine vorhanden, werden jedoch zukünftig weiterhin Schweine gehalten, so muss der Bestand mit Null gemeldet werden.
Die Stichtagsmeldung ersetzt nicht die zum 3. Januar eines jeden Jahres abzugebende Tierbestandsmeldung an die Niedersächsische Tierseuchenkasse.
Die Meldebehörde ist in Niedersachsen der VIT als Regionalstelle des HI-Tier.
Übernahmemeldung:
Der § 40 der Viehverkehrsverordnung regelt die Übernahmeregelung. Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde (VIT in Niedersachsen) innerhalb von sieben Tagen nach Übernahme zu melden. Dies gilt sowohl für Schweinehalter als auch für Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen und Schlachtstätten.
Dabei sind folgende Angaben zu machen:
- eigene Registriernummer (nach Viehverkehrsverordnung),
- die Registriernummer des Herkunftsbetriebes,
- die Anzahl der Schweine sowie
- das Verbringungsdatum.
Der Herkunftsbetrieb ist bei Bezug von Schweinen über einen Händler oder eine Erzeugergemeinschaft das Handelsunternehmen. Bei Direktverkehr ist es der abgebende landwirtschaftliche Betrieb. Meldepflichtig ist jeweils nur der aufnehmende Betrieb.
Besonderheiten:
Sollten an einem Tag Schweine aus mehreren Betrieben übernommen werden, so muss für jede Tiergruppe eine eigene Übernahmemeldung abgegeben werden.
Gemeldet werden muss auch die Verbringung von Schweinen in eine andere Betriebsstätte des eigenen Betriebes, wenn diese Betriebsstätte eine andere Registriernummer als die der Verbringungsstätte hat.
Die Meldung an die Schweinedatenbank ist nicht Cross Compliance relevant. Jedoch ist bei jeder anlassbezogenen Kontrolle bzw. Fachrechtskontrolle durch die Landkreise die Einhaltung der Vorgaben zur Schweinedatenbank zu prüfen. Werden Verstöße festgestellt, so wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
Kontakte
Seit 01.01. 2023 gilt das geänderte Tierarzneimittelgesetz (TAMG)!
Mit den Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) gibt es seit dem 01.01.2023 zwei verschiedene Adressaten für die Mitteilungspflichten: den Tierhalter und den Tierarzt
Mehr lesen...Stichtagsmeldungen für Schweine nicht vergessen!
1. Stichtagsmeldung an die VIT (HI-Tier) Nach § 26 (3) der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV ) hat der Tierhalter – auch der Hobbyschweinehalter – der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum…
Mehr lesen...
Neues EU-Tiergesundheitsrecht bringt erweiterte Dokumentationspflicht für Tierhalter - CC relevant!
Am 21.04.2021 trat nach fünfjähriger Übergangsfrist das neue EU-Tiergesundheitsrecht (Animal Health Law – AHL) in Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) erinnerte kürzlich an die Ä…
Mehr lesen...
Tierproduktion in Niedersachsen 2021 (auch bekannt als „gelbes Heft“)
Die jährlich erscheinende Broschüre "Tierproduktion in Niedersachsen", herausgegeben vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und vorbereitet durch die …
Mehr lesen...
Aktualisierte Leitlinien für die gute landwirtschaftliche Praxis in der Tierhaltung veröffentlicht
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat die Leitlinien für die gute landwirtschaftliche Praxis in der Tierhaltung überarbeitet und veröffentlicht.
Mehr lesen...
Überarbeitung der Ausführungshinweise zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – „Anforderung an das Halten von Schweinen“
Im Oktober 2021 wurden die Ausführungshinweise zur TierSchNutzV Schwein von den Tierschutzreferenten der Länder überarbeitet. Änderungen betrafen hier insbesondere die Vorgaben für die Größe des Ferkelnestes und …
Mehr lesen...Weitere Arbeitsgebiete
Veranstaltungen

Tierwohl richtig kommunizieren - Skills für den landwirtschaftlichen Social Media Auftritt
17.04.2023
Immer mehr landwirtschaftliche Betriebe setzen auf einen Auftritt in den Sozialen Medien. Dies bietet diverse Vorteile wie z.B. dem Vernetzen mit anderen, innovativen Betrieben sowie komplett neue Marketing Strukturen für regionale Lebensmittel.…
Mehr lesen...
Direktvermarktung von Fleisch: Wirtschaftlichkeit
26.04.2023
Direktvermarktung boomt - neben klassischen Produkten wie Eier und Kartoffeln erfreut sich auch die Vermarktung von Fleischprodukten immer größerer Beliebtheit. Viele DirektvermarkterInnen stellen sich die Frage, wie wirtschaftliche der …
Mehr lesen...
Sachkundelehrgang - Betäuben und Töten von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen
02.05.2023 - 04.05.2023
Das Landwirtschaftliche Bildungszentrum Echem bietet in enger Zusammenarbeit mit dem Beratungs- und Schulungsinstitut für Tierschutz bei Transport und Schlachtung (bsi Schwarzenbek) einen Lehrgang zum Erwerb des Sachkundenachweis nach …
Mehr lesen...
Betriebsbesichtigung Brand Qualitätsfleisch
03.05.2023
Mit dem Thema Schlachten möchten sich die meisten Menschen nicht gerne auseinandersetzen, es beinhaltet jedoch zahlreiche interessante Schritte, die für die Qualitätssicherung unseres Endproduktes vonnöten sind. Der sensible …
Mehr lesen...
Betriebsbesichtigung Brand Qualitätsfleisch
04.05.2023
Mit dem Thema Schlachten möchten sich die meisten Menschen nicht gerne auseinandersetzen, es beinhaltet jedoch zahlreiche interessante Schritte, die für die Qualitätssicherung unseres Endproduktes vonnöten sind. Der sensible …
Mehr lesen...
Eigenbestandsbesamungslehrgang für Schweinehalter*innen
09.05.2023 - 11.05.2023
Das Tierzuchtgesetz vom 18.01.2019 erlaubt in § 15 Abs. 1 Satz 2 die Verwendung des Samens durch den Tierhalter oder deren Betriebsangehörige zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand. Voraussetzung hierfür ist der Besuch eines …
Mehr lesen...Beratungsangebote & Leistungen

Umbaukonzept Deckzentrum
Sie suchen Unterstützung bei der Umbauplanung für das Deckzentrum im Sauenstall.
Mehr lesen...
Tierwohl - Stallumbau in der Schweinehaltung
Sie planen die Schweineställe Ihres Betriebes im Sinne des Tierwohls und zur Einhaltung der zukünftigen Regeln der TierSchNutztV umzubauen. Sie suchen nach wirtschaftlichen, baurechtlich möglichen und tiergerechten Umbaumö…
Mehr lesen...
Aktionsplan Kupierverzicht beim Schwein
Sie brauchen Unterstützung bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf das Schwänzekupieren beim Schwein.
Mehr lesen...
Beratungsangebot Ferkelerzeugung
Sie sind Ferkelerzeuger und wünschen sich eine fachlich fundierte Beratung der Produktionstechnik und der Ökonomie Ihrer Ferkelerzeugung.
Mehr lesen...
Beratungsangebot Schweinemast
Sie sind Schweinemäster und nutzen bereits alle Controllinginstrumente. Sie wünschen sich eine fundierte Analyse Ihrer Produktionstechnik und Ökonomie in der Schweinemast.
Mehr lesen...
Ringelschwanzprämie im Rahmen der ELER-Tierwohlförderung
Sie sind Schweinehalter und haben Interesse im Rahmen der Tierwohlförderung an der sogenannten Ringelschwanzprämie bei Mastschweinen und/oder Anzuchtferkeln teilzunehmen.
Mehr lesen...Drittmittelprojekte

DigiSchwein
Ausgangslage & Zielsetzung des Projektes Seit Jahren wandelt sich die Struktur der Schweinehaltung erheblich. Vergleichbar zu anderen Bereichen lässt auch hier die Digitalisierung Lösungsansätze erwarten, die zu einer …
Mehr lesen...
Netzwerk Fokus Tierwohl
Ausgangslage Um Tierhalter in Deutschland nachhaltig zu stärken und sie dabei zu unterstützen, Tier- und Umweltschutz ebenso zu priorisieren, wie die Qualität bei der Produktion und der Marktorientierung, muss verfügbares Wissen …
Mehr lesen...