In jüngster Vergangenheit mehren sich die Anfragen, ob das betäubungslose Enthornen von Kälbern im Alter unter sechs Wochen in Niedersachsen weiterhin erlaubt ist. Hintergründe sind u.a., dass die Einhaltung der Erlassinhalte auch Cross Compliance – relevant sind und, dass das betäubungslose Enthornen derzeit auf Bundesebene diskutiert wird.

„Enthornen von Kälbern
RdErl. d. ML v. 26. 10. 2022
— 204-42507-2613/2022 —
— VORIS 78530 —
Bezug: RdErl. v. 15. 12. 2016 (Nds. MBl. 2017 S. 20)
— VORIS 78530 —
Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 27. 10. 2022 wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird das Datum „31. 12. 2022“ durch das Datum „31. 12. 2024“ ersetzt.
— Nds. MBl. Nr. 43/2022 S. 1404“
Zu beachten ist, dass ein Sedativum und ein mindestens 24 Stunden wirksames Schmerzmittel zu verabreichen sind. Darüber hinaus muss bei der thermischen Enthornung auf eine ausreichende Brenntemperatur (500° Celsius), auf eine ausreichende Brenndauer sowie in Abhängigkeit vom Gerätetyp auf eine richtige Dimensionierung des Brennkopfes geachtet werden. Sofern Tierhalter oder Tierbetreuer selbst die Maßnahmen durchführen, sollte eine Unterweisung durch einen Tierarzt erfolgen, was bei ungeübten Personen unbedingt anzuraten ist.
Entsprechend der oben zitierten Änderung des Ursprungerlasses ist das betäubungslose Enthornen von Kälbern unter sechs Wochen in Niedersachsen weiterhin erlaubt. Ob eine Änderung des Tierschutzgesetzes diesen Erlass außer Kraft setzt, bleibt abzuwarten.




















