Gehölze: Jetzt hat die Motorsäge Pause
Verbot gilt für Bäume, Hecken und Gebüsche in der freien Landschaft – In Privatgärten bleibt Baumschnitt möglich

Paragraf 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes regelt das Gehölzschnittverbot. Es soll dem allgemeinen Schutz der Arten dienen, die auf diese Gehölze angewiesen sind sowie das Blütenangebot für Insekten sicherstellen und Gehölze als Brutplatz erhalten.
Wallhecken sind wichtige Nistplätze
Das Schnitt-Verbot gilt für Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der freien Landschaft, also zum Beispiel für Wallhecken und Windschutzhecken am Rand von Äckern, die für einzelne Vogelarten wichtige Nistplätze sind.
In Ausnahmefällen, insbesondere zur Gefahrenabwehr und aus Gründen der Verkehrssicherheit, können die Gehölze jedoch in geringem Umfang beseitigt werden. Im Zweifelsfall geben die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise beziehungsweise der kreisfreien Städte Auskunft. Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in Waldgebieten ist von den geschilderten Vorschriften in der Regel nicht betroffen.
Vorsichtiger Umgang auch für Privatgärten empfohlen
Für Privatgärten gilt das Verbot für den Baumschnitt zwar nicht; Hecken und Gebüsche dürfen dort aber ebenfalls ab März nicht stark zurückgeschnitten werden. Nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sind erlaubt.
Gartenbesitzer*innen ist grundsätzlich ein vorsichtiger Umgang bei der Pflege ihrer Pflanzungen zu empfehlen: So sollten Hecken besser nicht vor August zurückgeschnitten werden, weil dort häufig Vögel wie die Amsel ihre Jungen aufziehen.
Bei Obstbäumen zum Beispiel ist es sogar ungünstig, sie im Frühjahr zurückzuschneiden, wenn sie gerade in vollem Saft stehen. Dabei würden womöglich Blühtriebe abgeschnitten, und das kann den Ertrag schmälern.
Prämienkürzung möglich
Für Landwirtinnen und Landwirte ist wichtig zu wissen, dass die Nichtbeachtung des Gehölzschnittverbotes eine Kürzung ihrer Agrarförderungsprämien nach sich ziehen kann.
Das Beseitigen oder die erhebliche Beeinträchtigung von Alleen und Baumreihen, naturnahen Feldgehölzen oder sonstigen Feldhecken stellt überdies nach Paragraf 5 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz generell einen Eingriff im Sinne der Eingriffsregelung dar. Der Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beziehungsweise die Höhe der Ersatzzahlungen steigt mit der Schwere der Eingriffsfolgen.
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Wolfgang Ehrecke
Pressesprecher
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