In der überarbeiteten Nutzungscodeliste für 2025 ist der Nutzungscode 910 für Wildäsungsflächen weggefallen. Stattdessen wurde der Nutzungscode 909 mit veränderten Bedingungen neu eingeführt. Geändert hat sich ebenso die Verwendung des Nutzungscodes 590, der statt als Brache mit Blühmischung jetzt als Brache mit aktiver Aussaat definiert wird.
Für die Codierung von freiwilligen Brachen und Blühflächen dürfen nur die Nutzungscodes 909, 590 und 591 genommen werden.
Folgende Vorgaben zur Verwendung sind zu beachten:
909 – Wildäsungsfläche mit aktiver Aussaat
- Sommermischkultur
- Jährliche Aussaat im Frühjahr erforderlich
- Aussaat nach dem 01.04. erlaubt
- Spätestens im 3. Jahr ist ein Fruchtwechsel erforderlich, aber ein Wechsel zu einer anderen Sommer-Mischkultur wird nicht als Fruchtwechsel gewertet
- Keine Zählung als potentielles Dauergrünland (pDGL)
590 - Brache mit aktiver Aussaat
- Brachliegendes Land
- Nur bei aktiver Aussaat vom 01.01. – 31.03. zu verwenden
- Keine Aussaat, kein Umbruch und keine Pflegemaßnahmen vom 01.04. – 15.08.
- Kein Fruchtwechsel
- Keine Zählung als potentielles Dauergrünland
591 – Brache mit Selbstbegrünung
- Brachliegendes Land
- Bei Selbstbegrünung, bestehenden Brachen und aktiver Begrünung im Herbst des Vorjahres zu verwenden
- Keine aktive Aussaat im Frühjahr
- Kein Umbruch und keine Pflegemaßnahmen vom 01.04. – 15.08.
- Mindestpflege in jedem 2. Jahr erforderlich
- Kein Fruchtwechsel
- Zählung als potentielles Dauergrünland
Hinweis: Bei den Ökoregelungen ÖR 1 a und b gelten abweichende Regelungen. Weitere Informationen zu den allgemeinen Vorgaben für brachliegendes Land und den Ökoregelungen sind unter Webcode 01043470 oder Vorgaben zur Brache - Der Teufel steckt im Detail! : Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu finden.
Werden Maßnahmen nur als Streifen auf Teilschlägen durchgeführt, kann die Angabe als Bejagungsschneisen/ Biodiversitätsflächen und -streifen erfolgen.
Biodiversitätsflächen und -streifen
- Keine Mindestgröße
- Max. 20 % der Größe des Hauptschlages
- Codierung wie Hauptschlag
- Mindesttätigkeit in jedem 2. Jahr erforderlich
- Streifen im Inneren und am Rand, Flächen nur im Inneren
- Können auch noch nach dem 01.04. aktiv begrünt und nach Räumung der Hauptkultur mit Folgefrucht bestellt werden
Vertragsnaturschutzmaßnahme zum Rebhuhnschutz in den Landkreisen Peine und Wolfenbüttel
Der Wegfall der Codierung 910 – Wildäsungsfläche hat zur Folge, dass bei Beteiligung an der Rebhuhnschutzmaßnahme in den Landkreisen Peine und Wolfenbüttel künftig zur Angabe im Agrarantrag zwei Schläge gebildet werden müssen. Dazu ist es erforderlich, beide Teile genau auszumessen.
Beispiele:
Aussaat auf der ganzen Fläche Code 909 |
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ausgesäter Teil Code 909 |
unberührter Teil Code 591 |
unberührter Teil Code 591 |
ausgesäter Teil Code 909 |
ausgesäter Teil Code 909 |
unberührter Teil Code 591 |
Codierung auf der ganzen Fläche im Vorjahr mit Code 910 |
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ausgesäter Teil Code 909 |
unberührter Teil Code 591 |
unberührter Teil Code 591 |
ausgesäter Teil Code 909 |
ausgesäter Teil Code 909 |
unberührter Teil Code 591 |
Der Wechsel von 910 zu 909 wird nicht als Fruchtwechsel anerkannt. Wenn bereits zwei Jahre hintereinander der Code 910 verwendet wurde, muss die neu eingesäte Teilfläche mit 590 codiert werden. Der Wechsel von 910 bzw. 909 zu 590 oder 591 erfüllt die Voraussetzungen für den Fruchtwechsel. Die Codierung mit 590 hat zur Folge, dass die Aussaat bis zum 31.03. erfolgen muss. Wenn deshalb eine Neuansaat nicht mehr durchgeführt wird, ist die Codierung 591 für die gesamte Fläche zu verwenden.
Wenn der Nutzungscode 590 verwendet wird und eine Aussaat nach dem 31.03.2025 noch erfolgen soll, muss die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Ziffer 3 GAPDZV für die entsprechende Fläche aufgrund der Abweichung von der Ruhephase/Sperrfrist wegen natur-, umwelt- bzw. klimaschutzfachlichen Gründen erteilen. Die Ausnahmegenehmigung muss bei der zuständigen BWST eingereicht werden.