Vorgaben zur Brache - Der Teufel steckt im Detail!
In der laufenden GAP-Reform 2023 – 2027 wird zwischen fünf verschiedenen Brachen unterschieden. Um da den Überblick zu behalten, stellen wir Ihnen im folgenden Artikel die wesentlichen Vorgaben zusammen.
Die verpflichtende Stilllegung (GLÖZ 8)
Antragsjahr 2024:
- Verpflichtungszeitraum: Der Verpflichtungszeitraum beginnt nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr (2023) und endet mit Ende des Antragsjahres (2024)
- Begrünung: Die Brache kann der Selbstbegrünung überlassen oder aktiv begrünt werden. Bei der aktiven Begrünung darf keine Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kultur genutzt werden.
- Aussaatfrist bei aktiver Begrünung: Eine aktive Begrünung muss unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr (2023) erfolgen
- Mindesttätigkeit: Mindestens einmal in zwei Jahren muss eine Tätigkeit vor dem 16.11. vorgenommen werden. Auch die Aussaat bei einer aktiven Begrünung gilt als Tätigkeit.
- Umbruch: Ein Umbruch ist ab dem 01.09.2024 möglich, wenn eine Folgekultur etabliert wird, die nicht im Antragsjahr zur Ernte führt. Wird Winterraps oder Wintergerste etabliert, kann bereits ab dem 15.08.2024 umgebrochen werden.
- Pflegemaßnahmen: Pflegemaßnahmen, wie Mulchen sind im Zeitraum 01.04. – 15.08.2024 untersagt.
- Beweidung: Eine Beweidung ist ab dem 01.09.2024 durch Schafe und Ziegen möglich.
Antragsjahr 2025:
Nachdem bereits im Antragsjahr 2024 Ausnahmen zur GLÖZ 8 Brache galten, sodass auch der Anbau von Leguminosen oder Zwischenfrüchten zur Einhaltung der Vorgaben zulässig war, soll die Brache für 2025 komplett abgeschafft werden.
Die freiwillige, einjährige Brache (ÖR 1a)
Antragsjahr 2024:
- Verpflichtungszeitraum: Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 01.01. und endet am 31.12.2024
- Begrünung: Die Brache kann der Selbstbegrünung überlassen oder aktiv begrünt werden. Bei der aktiven Begrünung darf keine Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kultur genutzt werden.
- Aussaatfrist bei aktiver Begrünung: Eine aktive Begrünung kann bis zum 31.03.2024 erfolgen.
- Mindesttätigkeit: Mindestens einmal in zwei Jahren muss eine Tätigkeit vor dem 16.11. vorgenommen werden. Auch die Aussaat bei einer aktiven Begrünung gilt als Tätigkeit.
- Umbruch: Ein Umbruch ist ab dem 01.09.2024 möglich, wenn eine Folgekultur etabliert wird, die nicht im Antragsjahr zur Ernte führt. Wird Winterraps oder Wintergerste etabliert, kann bereits ab dem 15.08.2024 umgebrochen werden.
- Pflegemaßnahmen: Pflegemaßnahmen, wie Mulchen sind im Zeitraum 01.04. – 15.08.2024 untersagt.
- Beweidung: Eine Beweidung ist ab dem 01.09.2024 durch Schafe und Ziegen möglich.
Antragsjahr 2025:
Der Umfang der freiwilligen ÖR 1a Brache soll von max. 6 % auf 8 % der Ackerfläche eines Betriebs erweitert werden. Diese soll weiterhin bis zum 31.03.2025 aktiv begrünt werden können, wobei weitere Vorgeben erwartet werden. Bisher ist von einer Saatgutmischung mit mind. 5 krautartigen, zweikeimblättrigen Arten und max. 25 % Gräseranteil die Rede. Das muss aber noch auf EU- und Bundesebene beschlossen werden.
Die freiwillige Anlage von Blühstreifen und -flächen auf der ÖR 1a-Brache (ÖR 1b)
Antragsjahr 2024:
- Verpflichtungszeitraum: Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 01.01. und endet am 31.12.2024
- Begrünung: Die ÖR 1a Brache ist aktiv mit einer vorgegebenen Saatgutmischung zu begrünen. Es wird zwischen einer einjährigen und mehrjährigen Saatgutmischung unterschieden. Wer die ÖR 1b zwei Jahre infolge beantragt und im ersten Jahr die mehrjährige Saatgutmischung gesät hat, muss im zweiten Jahr keine erneute Begrünung vornehmen.
- Aussaatfrist bei aktiver Begrünung: Eine aktive Begrünung kann bis zum 15.05.2024 erfolgen.
- Mindesttätigkeit: Mindestens einmal in zwei Jahren muss eine Tätigkeit vor dem 16.11. vorgenommen werden. Auch die Aussaat bei einer aktiven Begrünung gilt als Tätigkeit.
- Umbruch: Im ersten Antragsjahr ist kein Umbruch möglich, d.h. erst nach dem 31.12.2024 kann die Fläche wieder in Kultur genommen werden.
- Pflegemaßnahmen: Im ersten Antragsjahr ist keine Pflegemaßnahme möglich, d.h. erst nach dem 31.12.2024 könnte zum Beispiel gemulcht werden. Wird die ÖR 1b zwei Jahre infolge beantragt, darf im zweiten Jahr ab dem 01.09. eine Pflegemaßnahme vorgenommen werden.
- Beweidung: Eine Beweidung ist nicht möglich.
Antragsjahr 2025:
Für das Antragsjahr 2025 werden bezüglich der zuvor genannten Vorgaben keine Änderungen erwartet.
Weitere Brachen auf Ackerland
Antragsjahr 2024:
- Verpflichtungszeitraum: Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 01.01. und endet am 31.12.2024
- Begrünung: Die Brache kann der Selbstbegrünung überlassen oder aktiv begrünt werden.
- Aussaatfrist bei aktiver Begrünung: Eine aktive Begrünung kann bis zum 31.03.2024 erfolgen.
- Mindesttätigkeit: Mindestens einmal in zwei Jahren muss eine Tätigkeit vor dem 16.11. vorgenommen werden. Auch die Aussaat bei einer aktiven Begrünung gilt als Tätigkeit.
- Umbruch: Ein Umbruch ist nach dem 15.08.2024 möglich.
- Pflegemaßnahmen: Pflegemaßnahmen, wie Mulchen sind im Zeitraum 01.04. – 15.08.2024 untersagt.
- Beweidung: Eine Beweidung ist nach dem 15.08.2024 möglich.
Antragsjahr 2025:
Für das Antragsjahr 2025 werden bezüglich der zuvor genannten Vorgaben keine Änderungen erwartet.
Weitere Brachen auf Dauergrünland
Antragsjahr 2024:
- Verpflichtungszeitraum: Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 01.01. und endet am 31.12.2024
- Mindesttätigkeit: Mindestens einmal im Jahr muss eine Tätigkeit vor dem 16.11. vorgenommen werden.
- Pflegemaßnahmen: Pflegemaßnahmen, wie Mulchen sind im Zeitraum 01.04. – 15.08.2024 untersagt.
- Beweidung: Eine Beweidung ist nach dem 15.08.2024 möglich.
Antragsjahr 2025:
Für das Antragsjahr 2025 werden bezüglich der zuvor genannten Vorgaben keine Änderungen erwartet.
Bei Fragen zur GAP, wenden Sie sich gerne an die WirtschaftsberaterInnen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Aktuelle Informationen finden Sie im Artikel "DIe GAP von A bis Z".
Kontakte
Laura Jans-Wenstrup
Fachreferentin Betriebswirtschaft
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