Abschlussprüfung (Voraussetzungen, Anmeldung, Ablauf)
Die Ausbildung ist mit der Abschlussprüfung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin beendet.
Zulassung zur Abschlussprüfung:
Zugelassen zur Abschlussprüfung wird:
- wer sich ordnungsgemäß angemeldet hat
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat
- wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat
- wer den Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß geführt hat
Die Abschlussprüfungen werden gemäß der aktuellen Prüfungsordnung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für Abschluss- und Umschulungsprüfungen sowie der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin (19.03.2020) durchgeführt.
Prüfungsbereiche
Schriftliche Prüfungsleistungen (Klausuren)
- Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen
(Dauer: 120 Minuten), - Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen
(max. Dauer: 120 Minuten) - Wirtschafts- und Sozialkunde (max. Dauer: 90 Minuten)
Praktische Prüfungsleistungen
- Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen:
Arbeitsaufgabe (Planung 120 min., Durchführung 180 min. und auftragsbezogenes Fachgespräch max. 15 min.) - Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten:
Betrieblicher Auftrag (insgesamt 24 Stunden für Planung, Durchführung, Dokumentation und Vorbereitung einer Präsentation), Präsentation (max. 10 min.) und auftragsbezogenes Fachgespräch (max. 20 min.).
Auf Informationsveranstaltungen der Ausbildungsberater*innen – z. T. auch als Online-Veranstaltung - werden rechtzeitig ausführliche Auskünfte zu Anmeldung, Ablauf und Durchführung der Abschlussprüfung sowie den genauen Orts- und Zeitangaben gegeben.
Anmeldung zu den Abschlussprüfungen
Die Anmeldungen sind jeweils zum 01.03. bzw. 01.10. eines Jahres bei den Ausbildungsberater*innen der Landwirtschaftskammer einzureichen.
Das erforderliche Anmeldeformular wird ausgefüllt und mit den Unterschriften von Ausbildenden und Auszubildenden an die Ausbildungsberater*innen der LWK Niedersachsen gesandt.
Mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung sind einzureichen:
- Nachweis der Teilnahme an der Zwischenprüfung
- Kopie des Ausbildungsvertrages
- Antrag auf Genehmigung des Betrieblichen Auftrags
- ggf. Kopie der Bescheinigung der nicht bestandenen Abschlussprüfung
In den "Hinweisen zur Planung und Durchführung des Betrieblichen Auftrags" werden ausführliche Informationen für die Umsetzung gegeben.
Das Dokument “Vorüberlegungen zur Antragstellung“ kann als Arbeitshilfe eingesetzt werden.
Vorbereitung auf die Abschlussprüfung
In der Abschlussprüfung sollen die Prüflinge ihre "berufliche Handlungsfähigkeit" unter Beweis stellen. Dafür sollen sie im Sinne einer vollständigen Handlung Aufgaben planen, durchführen und kontrollieren.
Diese Fähigkeiten üben sie am besten, in dem sie
- den Ausbildungsnachweis mit den enthaltenen Aufgaben regelmäßig führen und bearbeiten
- tägliche Arbeiten im Sinne der vollständigen Handlung durchführen
- praktische Prüfungsaufgaben probeweise ausführen.
Die theoretischen Kenntnisse können mit Hilfe eines Fragenkataloges im Internet, den die Landwirtschaftskammer Niedersachsen bereit stellt, vertieft werden.
Vorzeitige Zulassung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Auszubildende vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Hierfür ist es erforderlich, dass die Leistungen des/der Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb, in der Zwischenprüfung, in der Berufsschule und im Ausbildungsnachweis überdurchschnittlich, d. h. gut und besser sind. Die betriebliche Ausbildungszeit darf jedoch 18 Monate insgesamt nicht unterschreiten.
Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung hat der Ausbildungsbetrieb den Prüfling rechtzeitig anzumelden. Anmeldetermin ist jeweils der 1. März des Jahres. Die Ausbildungsnachweise sind spätestens am 1. März bzw. nach Aufforderung durch die Ausbildungsberater*in zur Überprüfung einzureichen.
An dieser Stelle können Sie die Übersicht über die Prüfungstermine herunterladen.
Nichtbestehen der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach §18 der Ausbildungsverordnung – wie folgt bewertet wurden:
- das Gesamtergebnis mit mindestens “ausreichend“
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens “ausreichend" und
- in keinem der Prüfungsbereiche mit "ungenügend"
Wiederholung der Abschlussprüfung
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Dabei können bestandene Prüfungsteile anerkannt werden, wenn der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Nichtbestehen der Prüfung erneut anmeldet.
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