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Pausen und Ruhezeiten für Auszubildende

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Die Pausen und Ruhezeiten im Ausbildungsalltag sind im Arbeitszeitgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen für minderjährige und volljährige Auszubildende.

 


Welche Pausen sind einzuhalten?

Pausen für volljährige Auszubildende
Die Grundlage für die Regelung der Pausen gibt für volljährige Auszubildende das Arbeitszeitgesetz vor. Die Arbeit von volljährigen Auszubildenden ist durch im Voraus feststehende Pausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Auszubildende nicht ohne Pause beschäftigt werden.

Pausen für minderjährige Auszubildende
Für minderjährige Auszubildende gilt abweichend das Jugendarbeitsschutzgesetz. Für Jugendliche müssen im Voraus feststehende Pausen von angemessener Dauer festgelegt werden.

Die Mindestzeit einer Pause beträgt 

  • 30 Minuten (bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden),
  • 60 Minuten (bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden).

Die Pausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

 


Ruhezeiten - die Zeit zwischen Feierabend und dem nächsten Arbeitstag

Ruhezeiten für volljährige Auszubildende
Grundlage für die Ruhezeiten ist das Arbeitszeitgesetz. Volljährige Auszubildende sollten nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Ruhezeiten für minderjährige Auszubildenden
Hier gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es besagt, dass nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens zwölf Stunden beschäftigt werden. Zudem gilt: Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Sonderregelungen sind dem Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend §8 (3) zu entnehmen.

 

© M. Wunder

Kontakte

Dipl.-Ing. Landespflege (FH)
Franz Wotte

Leiter Sachgebiet Ausbildung, Ausbildungsberater Beruf Gärtner/in, stellv. Leiter des Fachbereichs Berufsbildung im Gartenbau

04403 9796-44

0152 5478 2483

franz.wotte~lwk-niedersachsen.de

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