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Dünge-Verordnung - Worauf muss sich der Pferdehalter einstellen?

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Auf jeden Fall wichtig ist die sichere Mistlagerung, d. h. es darf kein Sickersaft auslaufen. Eine Mistlagerung außerhalb eines Stalles muss auf einer Mistplatte erfolgen, die entweder überdacht ist oder bei der sich eine Grube befindet, in der der Sickersaft aufgefangen werden kann. Jeder Pferdehalter muss für seinen Pferdemist eine Mindestlagerkapazität von zwei Monaten vorweisen, unabhängig davon ob ein GAP Antrag (Anträge auf Agrarförderung, Agrarumweltmaßnahmen und Tierwohlförderung) gestellt wurde oder nicht. Der Pferdehalter kann den anfallenden Pferdemist im Tiefstall (Mistmatratze) lagern, diese Art der Lagerung wird auch als sichere Lagerung akzeptiert, wenn dies plausibel ist. Weiterhin kann die zweimonatige Lagerverpflichtung ggf. über einen wasserdichten Container erfüllt werden. Der Container muss entweder abgedeckt werden oder unter Dach stehen. Diese Lagerung muss aber auf jeden Fall mit dem örtlichen Landkreis abgesprochen werden. Manche Biogasanlagen nehmen Pferdemist auf, allerdings ungern, da der Mist meistens überwiegend aus Stroh besteht, vor allem, wenn „Einsteller“ selbst misten. Voraussetzung für die Nutzung: Pferdemist ist als Inputstoff genehmigt.

Pferdeweide 2
Pferdeweide 2Berit Hartig
Für die Abgabe des Mistes kommt die Aufnahme durch Landwirte in Frage, die den Mist zur Düngung nutzen. Der Landwirt kann Mist auch auf dem Feld, auf dem der Mist ausgestreut werden soll, zwischenlagern. Dazu muss der Misthaufen allerdings abgedeckt werden. Diese Zwischenlagerung am Feldrand befreit den Betrieb allerdings nicht davon, eine ordnungsgemäße Lagermöglichkeit auf der Hofstelle vorzuhalten. Manchmal können auch Champignonzüchter den Mist verwerten, aber dafür muss man erst mal einen Abnehmer finden.

Sobald der Pferdehalter mehr als 200 t Pferdemist im Jahr abgibt, besteht eine Melde- und Aufzeichnungspflicht für Abgeber und Aufnehmer. Durch eine Änderung der MeldeVO vom 1.7.2017 sind auch Betriebe meldepflichtig, welche in Summe mehr als 200 t Wirtschaftsdünger im Jahr aufnehmen. Bei der Meldung einer Lieferung muss die Betriebs- bzw. Registriernummer vom Abgeber und Empfänger angegeben werden.  Weiterhin ist zu beachten, dass die Meldung spätestens 1 Monat nach Abschluss einer Lieferung erfolgen muss und die Aufzeichnungen 7 Jahre aufbewahrt werden müssen. Grundsätzlich muss die Lagerung auf einer wasserundurchlässigen Fläche erfolgen und das Auffangen von Niederschlagswasser und Jauche möglich sein. Wenn Pferdemist an landwirtschaftliche Betriebe abgegeben werden soll, ist ein Lieferschein vom Pferdehalter als Abgeber und eine Kennzeichnung des Pferdemistes erforderlich.

Die Vorgaben zur Erstellung eines Nährstoffvergleichs sind in § 8 Düngeverordnung (DüV) geregelt. Grundsätzlich werden beim Nährstoffvergleich die Zu- und Abfuhr für Stickstoff und Phosphat auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verglichen bzw. bilanziert. Jeder Betriebsinhaber, der wesentliche Nährstoffmengen auf einen Schlag ausbringt, muss spätestens bis zum 31. März für das abgelaufene Düngejahr einen Nährstoffvergleich erstellen. Dies gilt auch für Betriebe, die keinen GAP - Antrag stellen. Ausgenommen sind Kleinbetriebe unter 15 ha, die extensiv düngen und die Bagatellgrenzen der DÜV unterschreiten, d.h. kein Schlag erhält mehr als 50 kg N oder 30 kg P2O5 je ha und Jahr.

Anhand des auf der LWK-Internetseite veröffentlichten Schemas „Wer ist aufzeichnungspflichtig im Rahmen der Düngeverordnung?“ kann geprüft werden, ob ein Nährstoffvergleich erforderlich ist.

Wenn ein Nährstoffvergleich nötig ist, dann muss auch eine Düngebedarfsermittlung vor der ersten Düngung des Jahres gemacht werden.

Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost kann unabhängig von der Vorfrucht und ohne Begrenzung 60 Kg gesamt N und/oder 30 Kg Amino N ausgebracht werden, es gibt hierfür lediglich die Sperrfrist vom 01. Dezember bis 15. Januar (nach der Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vom 27. März 2020). Auf den nitratbelasteten Gebieten (Rote Gebiete) verlängert sich die Sperrfrist auf drei Monate (01. November bis 31. Januar) ab dem 01.01.2021. Die maximal auszubringende Menge orientiert sich hierbei am Gesamt-N-Düngebedarf der nachfolgenden Kultur und sind mit Mindestanrechenbarkeit zur Folgekultur im Frühjahr zu berücksichtigen. Eine zeitnahe Ausbringung ist natürlich immer zu empfehlen, um eine höhere Nährstoffeffizienz zu erreichen.

Informationen erhält man bei der Düngebehörde oder über die Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.