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Umtausch Führerscheine - Klasse T nicht vergessen

Webcode: 01040437 Stand: 22.03.2023

Alle Personen, die vor dem 19. Januar 2013 den Führerschein erworben haben, müssen diesen in den nächsten Jahren umtauschen. Bei der Umtauschaktion sollten die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen unbedingt die Klasse T beantragen. Wieso das von Bedeutung ist, erläutert Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

19. Januar 2022 erster Stichtag
Der Führerscheinumtausch ist in Deutschland nach verschiedenen Fristen gestaffelt. Bis zum 19. Januar 2033 sollen dann alle Personen den einheitlichen EU-Führerschein erhalten haben. Folgende Fristen sind zu beachten:

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

  • vor 1953:                                Umtausch bis 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958:                       Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964:                       Umtausch bis 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970:                       Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 oder später:                  Umtausch bis 19. Januar 2025

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins *:

  • 1999 bis 2001:                        Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004:                        Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007:                        Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008:                                        Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009:                                        Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010:                                        Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011:                                        Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013:    Umtausch bis 19. Januar 2033

* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Klasse T beantragen
Seit dem 1. Januar 1999 gibt es die Führerscheinklasse T. Mit der Klasse T dürfen Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h auch mit Anhängern, wenn diese dafür zugelassen sind, gefahren werden. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie beispielsweise Mähdrescher, Feldhäcksler oder Teleskoplader können mit einer Zulassung bis zu 40 km/h mit der Klasse T gefahren werden. Mit der Klasse L, die jeder mit dem alten Autoführerschein der Klasse 3 automatisch bei der Umschreibung erhält, darf der Traktor nur eine Zulassung von 40 km/h haben und im Anhängerbetrieb darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden. Außerdem dürfen die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen nur eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h haben. Da auf vielen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 50 km/h Traktoren und 40 km/h Anhänger im Einsatz sind, ist die Beantragung der Klasse T sinnvoll und wertet die alte Klasse 3 auf. Der Antrag für die Zuteilung der Klasse T kann nur für Personen erfolgen, die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind. Dafür verlangen die Führerscheinstellen oftmals eine formlose Bestätigung z. B. vom Arbeitgeber oder von einem zuständigen Amt (z. B. Außenstellen der LWK). Diese Beantragung ist nicht für alte LKW-Klasse 2-Inhaber erforderlich, da hier die Klasse T automatisch zugeteilt wird.

Hinweis: Auf Anfrage hat das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung bestätigt, dass eine nachträgliche Beantragung der Klasse T aufgrund des § 6 Absatz 6 Fahrerlaubnis-Verordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Da aber bundesweit viele Führerscheinstellen eine nachträgliche Beantragung der Klasse T ablehnen, wird das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung eine Klärung auf Bundesebene anstreben. Bis zur Klärung kann es aber eine Weile dauern.

Auch CE 79 möglich
Alle alten Klasse 3-Inhaber, auch die außerhalb der Land- Forstwirtschaft tätig sind, können die Klasse CE 79 bekommen. Damit ist es erlaubt dreiachsige Zugkombinationen aus einem Zugfahrzeug bis 7,5 t und einachsigen Anhänger (Achsabstand Doppelachse < 1 m) mit einer Zuggesamtmasse bis 18,5 t zu fahren. Wie bei den LKW Führerscheinen der Klasse C/ CE ist auch für CE 79 ab dem 50. Lebensjahr eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung notwendig. Diese müssen dann alle fünf Jahre erneut bei der Führerscheinstelle vorgelegt werden. Für die Klassen C1/C1E und T werden diese Untersuchungen jedoch nicht benötigt.

Besitzstandswahrung
Bei der Umschreibung gilt die sogenannte Besitzstandswahrung. Das bedeutet, alle Führerscheinklassen und die damit verbundene Berechtigung zum Führen der verschiedenen Kraftfahrzeuge, bleibt dem Führerscheininhaber erhalten – es geht bei der Umschreibung nichts verloren. So bekommen beispielsweise alte Klasse 3-Inhaber auch die Klassen C1 und C1E. Damit dürfen dann auch weiterhin z. B. LKW bis 7,5 t und in der Zugkombination mit Anhänger bis 12 t zulässiges Gesamtgewicht gefahren werden.

Schlüsselzahl 174 und 175
Führerscheininhaber mit den alten Klassen 1 – 5 bekommen bei der Umschreibung in der Spalte 12 des neuen Kartenführerscheins hinter der Klasse L die Schlüsselzahl 174 eingetragen. Damit können sie Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nach der Vorgabe der Klasse L fahren, sind dabei aber nicht an die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke nach § 6 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung gebunden, da es diese zum Zeitpunkt des alten Führerscheinerwerbs noch nicht gab. Wer also die 174 eingetragen hat, darf beispielsweise dann auch mit dem Traktor "zum Einkaufen fahren".

Bei der Eintragung des Schlüsselzahl 175 können, ebenfalls ohne die land- oder forstwirtschaftliche Zweckbindung, Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h gefahren werden. Weitere Bedeutungen der zahlreichen Codenummern finden Sie im Internet bei den einschlägigen Suchmaschinen unter Eingabe "Schlüsselzahlen Führerschein". 

Was ist noch zu beachten

  • Für den Umtausch werden ein aktuelles biometrisches Passfoto, der alte Führerschein und der Personalausweis benötigt.
  • Die Umschreibung kostet ca. 30 €.
  • Wer ohne gültigen Führerschein "erwischt" wird, zahlt 10 €.
  • Der neue Führerschein ist 15 Jahre gültig. Es muss keine Prüfung, etc. absolviert werden. Es wird nur das Dokument "Führerschein" verlängert.
  • Weitere Informationen und Umtauschtermine gibt es bei der zuständigen Führerscheinstelle.

Fazit
Die Zeiten des alten grauen und rosafarbenen "Lappens" sind vorbei. Aber auch Kartenführerscheine müssen aktualisiert werden. Beim Führerscheinumtausch geht die Berechtigung zum Fahren der verschiedenen Kraftfahrzeuge nicht verloren. Falls noch nicht geschehen sollten in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen, unbedingt die wichtige Führerscheinklasse T beantragen. Übrigens: Zur Erinnerung können Sie den entwerteten Altführerschein behalten.

 

Führerschein
FührerscheinMartin Vaupel

Ende des "alten Lappens". Nach dem Umtauschen wird der alte Führerschein entwertet und darf zur Erinnerung behalten werden.