Öko-Regelung 6 – Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel
Seit 2023 werden zusätzlich erbrachte Leistungen der Landwirtschaft für Klima und Umwelt gesondert durch die so genannten Öko-Regelungen (ÖR) gefördert. Die Teilnahme ist freiwillig, die Maßnahme auf ein Jahr begrenzt. Anders als bei den AUKM werden Öko-Regelungen immer in dem Jahr beantragt, indem die Maßnahme auch umgesetzt wird. Insgesamt werden sieben bundeseinheitliche Einzelmaßnahmen angeboten. Dabei kann zwischen gesamtbetrieblichen oder flächenbezogenen Maßnahmen gewählt werden. Eine flächenbezogene Maßnahme ist der Verzicht auf chemisch-Synthetische Pflanzenschutzmittel auf Ackerland und Dauerkulturflächen.
Dabei ist zu beachten, dass die ÖR 6 für einzelne Flächen aber nur für bestimmte Kulturen beantragt werden kann und sich der Verpflichtungszeitraum sowie die Prämienhöhe unterscheiden.
Für folgende Kulturen kann ÖR 6 beantragt werden:
Kulturen |
Zeitraum, in dem die PSM-Anwendung nicht erlaubt ist |
Besonderheiten |
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1. Januar bis zur Ernte, jedoch mind. bis zum 31. August |
Zeitraum endet mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte, sofern eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens zum 31. August |
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1. Januar bis zum 15. November |
Zeitraum endet vorzeitig mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte, sofern eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens zum 31. August |
|
1. Januar bis zum 15. November |
Wird beim Anbau von Sommergetreide, einschließlich Mais, Leguminosen, einschließlich deren Gemenge, außer Ackerfutter, Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte, Feldgemüse oder Dauerkulturen auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verzichtet, werden diese Flächen mit 150 €/ha gefördert. Wird auf Flächen zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen sowie als Ackerfutter genutzte Leguminosen, einschließlich deren Gemenge, auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verzichtet, kann eine Prämie von 50 €/ha beantragt werden.
Als chemisch-synthetisches Pflanzenschutzmittel in der ÖR 6 gelten alle Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die
- ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.02.2020), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind nach oder aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1; L 256 vom 29.9.2009, S. 39;L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/181 (ABl. L 53 vom 16.2.2021, S. 99) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Der Beizvorgang gilt als Pflanzenschutzmittelanwendung, das Drillen eines bereits gebeizten Saatgutes nicht. Findet der Beizprozess unmittelbar bei der Aussaat statt, ist das für ÖR 6 schädlich.
Bei der Antragstellung unterstützen sie die Berater*innen der LWK Niedersachsen gerne. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin!
Aktuelle Informationen, die NC-Liste und Gesetztestexte zur GAP finden Sie unter "GAP von A bis Z". Einen kurzen Überblick zu einzelnen Vorgaben erhalten Sie durch die GAP-Video´s. Mit dem GAP-Rechner können sie eine betriebsindividuelle Planung und Prämienanalyse vornehmen.
Kontakte
Laura Jans-Wenstrup
Fachreferentin Betriebswirtschaft
Ruth Beverborg
Leiterin Sachgebiet Betriebswirtschaft, Wirtschaftsberatung
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