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Solarpflicht in Niedersachsen - Geringere Vergütung für Neubauten im Außenbereich

Webcode: 01044135
Stand: 24.04.2025

Seit dem 1. Januar 2025 ergibt sich aus der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) eine umfassende PV-Pflicht für Gebäude. Diese Pflicht betrifft alle Neubauten, Umbauten und Dachsanierungen mit einer Dachfläche von mindestens 50 m². Auf mindestens 50 % der Dachfläche muss eine Solarenergieanlage errichtet werden, es sei denn, eine Solarthermieanlage wird installiert.

Diese Regelung betrifft auch landwirtschaftliche Neubauten und Umbauten. Häufig stellen sich Landwirte die Frage, ob eine PV-Anlage immer notwendig ist oder ob es Ausnahmen gibt. Die Niedersächsische Bauordnung gibt dazu Antworten. Es gibt mehrere Gründe, warum die PV-Pflicht entfallen oder die Anlage kleiner ausfallen kann als vorgesehen. Ein Grund kann sein, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten der Installation einer PV-Anlage widersprechen. Ein weiterer Grund kann die technische Unmöglichkeit sein. Beispielsweise, wenn die Tragfähigkeit des Dachs eines Bestandsgebäudes für eine PV-Anlage nicht gegeben ist.  Als dritter Grund wird genannt, wenn die Installation einer PV-Anlage unwirtschaftlich ist. Diese Fälle sind in der Landwirtschaft leider recht häufig. Viele landwirtschaftliche Betriebe verfügen bereits über mehrere PV-Anlagen und der Netzverknüpfungspunkt wird zum Nadelöhr. Bei einer Vergrößerung bedarf es häufig eines Anschlusses in der Mittelspannung mit Anschaffung einer eigenen Trafostation. Die Kosten für den neuen Netzverknüpfungspunkt liegen im sechsstelligen Bereich. In diesen Fällen kann in der Regel eine Unwirtschaftlichkeit nachgewiesen werden.

Sollte noch eine kleinere PV-Anlage am Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden können, kann die PV-Pflicht auch mit einer Anlage erfüllt werden, die kleiner als 50 % der Dachfläche ist. Eine wirtschaftliche PV-Anlage sollte unabhängig von der PV-Pflicht ohnehin im Interesse des landwirtschaftlichen Unternehmens sein. 

PV auf Maschinenhalle
PV auf MaschinenhalleHelmut Wahl

Blicken wir nun auf die Bedingungen für eine EEG-Vergütung. Für Strom aus PV-Anlagen gibt es weiterhin eine 20 jährige EEG-Vergütung auch wenn sich die Bedingungen mit dem Solarspitzengesetz Anfang des Jahres geändert haben. Die gravierendste Auswirkung auf Neuanlagen hat die Nichtvergütung des eingespeisten Stroms bei negativen Strompreisen. Als Ausgleich erhält der Anlagenbetreiber eine Verlängerung des EEG-Vergütungszeitraums. Zudem gibt es unterschiedliche Vergütungssätze für PV-Anlagen, je nachdem, ob der Strom komplett ins Netz eingespeist oder teilweise selbst genutzt wird. Die Vergütung bei Volleinspeiseanlagen liegt deutlich über den Sätzen für Eigenverbrauchsanlagen. Dennoch sind Anlagen mit Eigenverbrauch in der Regel wirtschaftlicher zu betreiben, da über den eigenen PV-Strom der Zukauf des teuren Netzstroms eingespart wird. Welche Variante für den jeweiligen Betrieb wirtschaftlich am sinnvollsten ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

Bereits im Jahr 2012 wurde eine Regelung eingeführt, die vielen, auch Solarfirmen, nicht bekannt zu sein scheint. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf Gebäude im Außenbereich, also häufig landwirtschaftliche Bauten. Vor 2012 sind einige Gebäude, typischerweise mit Pultdach, entstanden, die mit dem Hauptzweck errichtet wurden auf dem Dach eine Solaranlage zu installieren. Dies wollte der Gesetzgeber unterbinden. Mit der Regelung, die bis heute Bestand hat, bekommen Gebäude bei denen der Bauantrag nach dem 01.04.2012 eingereicht wurde, die gleiche Vergütung wie z.B. Freiflächen-PV-Anlagen. Von den Regelungen ausgenommen sind Stall- und Wohngebäude. Diese bekommen weiterhin die erhöhte Gebäudevergütung. Vorsicht bei der EEG-Vergütung ist zum Beispiel geboten, wenn auf neueren Maschinen- oder Lagerhallen eine PV-Anlage errichtet werden soll. Es ist dringend zu empfehlen sich vor Bau der PV-Anlage über die EEG-Bedingungen zu informieren. Die attraktive erhöhte Vergütung für Volleinspeiseanlagen gibt es für die oben genannten Gebäude (z.B. Maschinen- oder Lagerhallen) nicht, sondern derzeit nicht einmal sieben Cent je eingespeiste kWh. Der Stichtag 01. April 2012 sollte mit dem Solarpaket 1 auf den 01. März 2023 verschoben werden. Allerdings lässt die EU rechtliche Genehmigung der Gesetzesänderung weiterhin auf sich warten. Solange diese nicht vorliegt, können viele Regelungen des Solarpaket 1 nicht angewendet werden. Für Anlagen, die für den Eigenverbrauch geplant werden, sind die Auswirkungen überschaubar. Die Vergütungssätze sind ohnehin geringer und die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage ergibt sich aus dem Eigenverbrauch.

Zusammengefasst: Wer eine PV-Anlage auf einem landwirtschaftlichen Gebäude im Außenbereich (außer Stall- und Wohngebäude) installieren möchte, sollte sich intensiv mit den geltenden EEG-Vorgaben beschäftigen und die angenommenen Vergütungssätze in Wirtschaftlichkeitsberechnungen kritisch hinterfragen.