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ANDI Antragstellung - Was kann noch geändert werden?

Webcode: 01044295

Am 15. Mai 2025 endete die GAP-Antragsphase. Bis zum 31. Mai 2025 konnten noch verspätet Anträge gestellt werden. Welche Änderungen sind noch bis zum 30.09.2025 möglich?

Nach dem Ende der diesjährige GAP-Antragsphase am 15.05.2025, konnten noch bis zum 31.05.2025 verspätete Anträge mit Kürzungen eingereicht werden. Alle Anträge, die danach abgegeben werden, gelten als verfristet und werden abgelehnt. In erfolgreich eingereichten Sammelanträgen können jedoch auch weiterhin noch sanktionsfreie Änderungen vorgenommen werden.  

blühende Zwischenfruchtmischung
blühende ZwischenfruchtmischungJoerg Schaper

Diese Änderungen sind noch bis zum 30.09.2025 möglich!

  • Kulturänderung (Berichtigungen) an beantragten Flächen
  • Zurückziehen von Fördermaßnahmen
  • Rücknahme von gemeldeten Teilschlägen, Schlägen, Landschaftselementen (LE) und Teil-LE (vollständiges Zurückziehen)
  • Vergrößerung von gemeldeten Teil-/Schlägen und Teil-/LE
  • Verkleinerung von gemeldeten Teil-/Schlägen und  Teil-/LE
  • Zwischenfrüchte, Bejagungsschneisen oder Biodiversitätsstreifen können neu aufgenommen oder geändert werden.
  • Alle monitoringfähigen Kriterien können geändert werden (z.B. Nutzungscodes (NC), Maßnahme ÖR5).
  • Zusatzangaben (ohne ÖR) wie, „keine Einkommensgrundstützung“, "Fläche nicht bzw. nicht ganzjährig förderfähig" können neu aufgenommen oder geändert werden. 
  • Nachweis von Dokumenten über den Dokumentenupload (z.B. Nachweis Saatgutbeleg ÖR 1b/c)
  • Ersatz von Tieren als Änderung
  • Einfügen NEUER, noch nicht in Sammelantrag gemeldeter Teilschläge/Schläge/ Teil-/LE möglich,aber keine Auszahlung einer Prämie für diese Fläche.
  • Änderungen von Fördermaßnahmen in Kombination mit Flächenänderung (Ausschließlich Berücksichigung der Flächenänderung durch die BWST)
  • Alles, was in der Vorwegkontrolle (VWK) "kontrolliert" wurde, darf geändert bzw. an das VWK-Ergebnis angepasst werden.
  • Änderungen aufgrund einer Vor-Ort Kontrolle (VOK) sind nur begrenzt möglich:
    • Einer Referenzänderung darf zugestimmt werden (z.B. neue Schlagaufteilung)
    • Aber: Eine bestehende Zusatzangabe „keine EGS“ oder "Fläche nicht bzw. nicht ganzjährig förderfähig" darf nicht mehr zurückgenommen werden. Zusatzangeben Agro-Forst und Agri-PV dürfen nicht mehr neu aufgenommen werden. VOK-Ergebnisse ohne Bezug zu Referenzänderungen dürfen nicht mehr geändert werden. Schläge/TS mit Verstößen gegen die ÖR-Vorgaben (ein negativer ÖR-Tatbestand liegt vor) dürfen ebenfalls nicht mehr zurückgenommen werden.
    • Wurden keine Verstöße festgestellt, können Flächen in begründeten Fällen auch nach einer Kontrolle noch zurückgenommen werden.

ab 1.10. des Antragsjahres sind keine Änderungen und Berichtigungen im Sammelantrag mehr möglich. 

 

Informationen rund um die GAP 2025 finden Sie in dem Artikel "GAP von A bis Z",  im Artikel Was ändert sich in der GAP 2025, in den Videos zur GAP 2025 oder im Artikel "Informationen zum Start des Antragsverfahrens ANDI 2025 (mit Präsentation des Geschäftsbereiches Förderung)." 


Bei weiteren Fragen zur GAP bzw. zur Vereinbarung eines Beratungstermins wenden Sie sich gerne an die WirtschaftsberaterInnen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.