Die Ernte ist fast vorbei und im Handel können die ersten Saatgut-Partien für die Herbstaussaat bezogen werden. Der Verbraucher wird wahrscheinlich wieder gute Qualitäten vorfinden, wenn man die Ergebnisse der letzten zwei Jahre der Saatgutverkehrskontrolle (SVK) zu Grunde legt.
Das Saatgut darf erst in den Verkehr gebracht werden, wenn es im Rahmen des Anerkennungsverfahren unter anderem durch die Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit durch die Anerkennungsstelle Saat- und Pflanzgut anerkannt ist. Die Saatgutverkehrskontrolle überwacht im Handel durch die Entnahme von Proben das angebotene Saatgut und dient somit dem Schutz des Saatgutverbrauchers. Im Auftrage des Landes Niedersachsen wird diese Aufgabe einschließlich Ahndung von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen wahrgenommen in der Organisationseinheit der Prüfdienste, die direkt dem Kammerdirektor unterstellt sind.
Die wesentlichen Ergebnisse der SVK der letzten zwei Jahre werden im folgenden Bericht dargestellt.
Probenumfang, Herkunft des Saatgutes, Mindest-Anforderungen
Im letzten Jahr wurden insgesamt 770 SVK-Proben im Bereich Mähdruschfrüchte mit dem Schwerpunkt Wintergetreide gezogen. In Niedersachsen wird viel Wintergetreide angebaut. Von den beprobten Saatgutpartien wurden 473 Partien (61,43 %) in Niedersachsen aufbereitet, 230 Partien (29,87 %) kamen aus den anderen Bundesländern und 67 SVK-Proben (8,7 %) wurde von Partien gezogen, die außerhalb von Deutschland aufbereitet wurden. In der Tabelle 1 sind die Herkünfte des beprobten Saatgutes der letzten drei Jahre aufgeführt. Bei den Mähdruschfrüchten in 2018 entsprachen 90 % (693 SVK-Proben) den Mindest-Anforderungen der Saatgutverordnung in Bezug auf Keimfähigkeit, Besatz und technische Reinheit. Aus statistischen Gründen wird bei der Bewertung der Ergebnisse jeweils mit Toleranzbereichen gearbeitet. Danach lagen nur 42 Proben (5,46 %) außerhalb der Toleranz. In der Tabelle 2 sind die Ergebnisse der Prüfung der Beschaffenheit in Bezug auf das Erreichen der Mindest-Anforderungen im Vergleich der letzten drei Jahre dargestellt.
Beschaffenheit - Keimfähigkeit und Besatz
Aus der Übersicht zu den Ordnungswidrigkeiten-Verfahren wird deutlich, dass in 2018 die Zahl der schriftlichen Verwarnungen und Bußgelder im Bereich Besatz erfreulicher Weise deutlich von 14 Fällen in 2017 auf fünf Verfahren in Niedersachsen zurückgegangen ist. Dafür ist allerdings der Anteil der Fälle in Bezug auf geringere Keimfähigkeit von acht Fällen in 2017 auf 17 Verfahren in 2018 gestiegen. Dies ist zum einen auf die Witterungsbedingungen der letzten zwei Jahre zurückzuführen. Zum anderen war vor allem überjähriges Saatgut, welches neu vorgestellt wurde, von der geringen Keimfähigkeit betroffen.
In der Übersicht zu den Ordnungswidrigkeiten-Verfahren sind neben den niedersächsischen Bußgeldverfahren auch die Fälle aufgeführt, wo wir Beanstandungen von Saatgut aus anderen Bundesländern festgestellt haben, und die wir dann an die zuständige Saatgutverkehrskontrolle zur Weiterverfolgung abgegeben haben. Wenn Saatgutpartien von außerhalb Deutschlands betroffen sind, erfolgt eine Abgabe über das Bundessortenamt an die entsprechend zuständige Stelle. Natürlich erhalten wir ebenso Abgaben von anderen Bundesländern, wenn in Niedersachsen aufbereitetes Saatgut betroffen ist. Bei den insgesamt aufgeführten Fällen ist der gleiche Trend in Bezug auf mangelnde Keimfähigkeit und Besatz, wie oben beschrieben, zu finden, indem es zu einem Rückgang beim Besatz und vermehrt Fällen von zu geringer Keimfähigkeit aufgetreten sind.
Mischungen
Im Vergleich zu 2017 wurde die Probenanzahl von 824 auf 770 Proben im Mähdruschbereich zurückgenommen. Allerdings wurden dafür mehr Saatgutmischungen überprüft.
Durch die GAP-Reform mit der Greening-Prämie werden vielfältige Mischungen angeboten. In 2018 wurden 50 Mischungen beprobt und dabei wurden 189 Komponenten auf Keimfähigkeit untersucht. Vier Komponenten haben die Mindest-Keimfähigkeiten nicht erreicht. Zwei Komponenten lagen innerhalb der Toleranz und zwei außerhalb der Toleranz. Das ist ein sehr gutes Ergebnis in Bezug auf die Beschaffenheit. Bei einer Mischung entsprach allerdings ein Großteil der eingemischten Samen nicht den angegebenen Komponenten laut Etikett.
In 2017 wurden 47 Mischungen mit 181 Komponenten beprobt und untersucht. Eine Komponente erreichte nicht die Mindest-Anforderungen an die Keimfähigkeit. Bei zwei Mischungen wurde statt der Winterwicke (Zottelwicke) die Pannonische Wicke eingemischt und dieses entsprach dann nicht mehr der Deklaration auf dem Etikett.
In 2018 wurden 44 SVK-Proben auf die Zusammensetzung der Arten untersucht. Bei der Bewertung der Ergebnisse werden von der Saatgutverkehrskontrolle wiederum die statistischen Grundlagen nach Miles zugrunde gelegt. Unter anderem wird die Schwierigkeit der Beprobung wegen einer eventuellen Entmischung mitberücksichtigt. In vier Fällen wurde ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren wegen Irreführung eingeleitet, weil die Artenzusammensetzung nicht dem Etikett entsprach. In 2017 entsprachen zwei Mischungen von 45 Mischungen nicht der deklarierten Artenzusammensetzung.
Deklaration und Verschließung
„Was drauf steht, soll auch drin sein!“ Nach dem Motto wird auch neben der Ziehung der Proben auf die Kennzeichnung und Verschließung des Saatgutes geachtet und kontrolliert. Auf dem Etikett stehen die wesentlichen Angaben zum Saatgut wie zum Beispiel die Sorte, Gewicht, Probenahme bzw. Verschließung. Die Angaben Keimfähigkeit und Tausendkorngewicht (TKG) sind freiwillige Angaben nach der Saatgutverordnung und werden in der Regel vom Aufbereiter des Saatgutes mitgeliefert und aufgedruckt. Für die Ermittlung der Aussaatstärke sind die Angaben für den Verbraucher unerlässlich. Diese freiwilligen Angaben müssen den amtlichen Attesten entsprechen und werden dementsprechend auch überprüft.
Daneben wird auf eine korrekte Verschließung geachtet. Bei Mängeln in der Verschließung kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Saatgut durch Konsumware ausgetauscht worden sein kann. Die Identität der Ware wird in Frage gestellt.
In 2018 sind in Niedersachsen mit 23 Kennzeichnungsmängel zu 2017 mit 16 Fällen leider mehr Partien betroffen. Insgesamt ist die Anzahl der Beanstandung mit 39 Fällen in 2018 zu 42 Fällen in 2017 ähnlich hoch gewesen.
Durch die Saatgutaufzeichnungsverordnung ist geregelt, dass alle, die Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, Aufzeichnungen zu machen haben. Dies ist für die Rückverfolgbarkeit notwendig und unterbindet damit zum Beispiel auch das Inverkehrbringen von Konsum-Getreide als Saatgut.
Eine Partie Saatgetreide bekommt im Anerkennungsverfahren mit maximal 300 dt eine Anerkennungsnummer zugewiesen. Diese Nummer dient der Identifikation und wird auf dem Etikett aufgedruckt. Der Saatgutverbraucher sollte darauf achten, dass die Anerkennungsnummer auf den Begleitpapieren wie Lieferschein zum Beispiel mit dem Etikett übereinstimmt. Über die Anerkennungsnummer kann die Partie zurückverfolgt werden bis zum Vermehrungsschlag. Dies ist bei Reklamationen wichtig.
Überprüft werden die Aufzeichnungspflichten durch Betriebs- bzw. Buchprüfungen bei Aufbereitungsunternehmen, Landhandel, Genossenschaften, Lohn-Aufbereitern, Vertriebsfirmen von Saat- und Pflanzgut, Züchtern und Vermehrern.
Werden die Aufzeichnungen nicht ordentlich geführt, ist keine Rückverfolgung mehr möglich. Bei Saat- und Pflanzgut im Handel ist eine sorgfältige Dokumentation mit Blick auf die „mitlaufende“ Anerkennungsnummer beim Eingang und Ausgangs des Saat- und Pflanzgutes erforderlich und notwendig. Beim Pflanzgut kommt die pflanzenschutzrechtliche Problematik noch hinzu.
Saat- und Pflanzgut ist ein wichtiges Betriebsmittel für den Saatgutverbraucher und unterscheidet sich von Konsum-Ware durch das Anerkennungsverfahren bzw. die Etikettierung und Verschließung und den einhergehenden Dokumentationspflichten.
In 2018 und 2017 wurden von der Saatgutverkehrskontrolle jeweils knapp 30 Buch- bzw. Betriebsprüfungen durchgeführt.
Fazit:
In Niedersachsen hat die Saatgutverkehrskontrolle (SVK) im letzten Jahr 770 SVK-Proben bei den Mähdruschfrüchten auf Beschaffenheit und 50 Saatgutmischungen mit 189 Komponenten auf Keimfähigkeit kontrolliert. Es wurden ebenso viele Überprüfungen der Deklaration und Verschließung vorgenommen.
Im Rahmen der SVK wurde für die beiden letzten Jahre bestätigt, dass die Qualität des verkauften Saatgutes gut war. Mängel in der Deklaration wirken sich bei abgepackten Einzelkomponenten nicht unmittelbar auf die Saatgutqualität aus.
Die Identifikation einer Partie ist über die Anerkennungsnummer auf dem Etikett und dem Begleitpapier gegeben. Darüber lässt sich das Saat- und Pflanzgut zurückverfolgen, welches gerade bei Reklamationen wichtig ist. Die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten wird durch knapp 30 Buch- und Betriebsprüfungen in den Unternehmen jedes Jahr kontrolliert.
Die Saatgutverkehrskontrolle in Niedersachsen leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Saatgutqualität für den Verbraucher mit qualitativ hochwertigem Saat- und Pflanzgut.
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