Seit 2024 sind auch in Niedersachsen die Vorgaben in Feuchtgebieten und Torfmooren (GLÖZ 2) einzuhalten, um die Direktzahlungen zu erhalten. Die Kulisse ist online beim SLA einsehbar.
Die Vorgaben der GLÖZ 2 (Feuchtgebiete und Torfmoore) gelten für Flächen, die in der Kulisse liegen.
Die Vorgaben 2025:

- Dauergrünland darf nicht umgebrochen oder gepflügt werden
- Obstbaum-Dauerkulturen dürfen nicht zu Ackerland umgewandelt werden
- Auf Ackerflächen darf keine Veränderung des Bodenprofils durch Eingriffe mit schweren Baumaschinen, Bodenwendung tiefer als 30 cm oder Aufsandung erfolgen
- Die Integration neuer Entwässerungsanlagen ist nur durch vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde und der UNB möglich
- Die Instandsetzung und Erneuerung bestehender Entwässerungsanlagen bleibt ohne Genehmigung möglich, solange keine Tieferlegung erfolgt
Die Kulisse:
Die Kulisse der betroffenen Gebieten ist beim SLA einsehbar. Nach Öffnen des Links ist in den Ebenen (links) die entsprechende Kulisse (GLÖZ 2) anzuklicken, indem der Ordner aktiv auszuklappen und auszuwählen ist. Die Moor-Treposole unterliegen nicht den zuvor genannten Vorgaben 1 und 2.

Für Hilfestellungen bei der Agrarförderung stehen Ihnen unsere Wirtschaftsberater*innen gerne zur Verfügung.