Aufzeichnungspflichten über Pflanzenschutzmittelanwendungen für Lohnunternehmer
Wenn landwirtschaftliche Betriebe Pflanzenschutzmittelanwendungen durch Lohnunternehmen durchführen lassen, müssen sowohl der Auftraggeber als auch das Lohnunternehmen Aufzeichnungen über den Einsatz führen.
Primär unterliegt das Lohnunternehmen der Aufzeichnungspflicht, denn die Aufzeichnungspflicht gilt gemäß EU-Recht für jeden beruflichen Anwender. Demnach hat das Lohnunternehmen mit einer Aufbewahrungsfrist von 3 Jahren mindestens die folgenden Informationen aufzuzeichnen:
- Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels
- Zeitpunkt der Verwendung
- Aufwandmenge
- Behandlungsfläche
- Kulturpflanze
- Namen des Anwenders
Die Aufzeichnungen müssen spätestens zum Ende des jeweiligen Jahres vorliegen. Bei fehlenden, unrichtigen oder unvollständigen Aufzeichnungen oder bei Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten muss der berufliche Anwender des Lohnunternehmens bzw. der Lohnunternehmer mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnen.
Darüber hinaus ist im Falle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Lohnverfahren auch der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes verpflichtet, die o. g. Aufzeichnungen durchzuführen. Um diese Anforderungen erfüllen zu können, ist es erforderlich, dass das Lohnunternehmen dem Auftraggeber Angaben zum eingesetzten Pflanzenschutzmittel, der Aufwandmenge und den Namen des Anwenders rechtzeitig zur Verfügung stellt.
Wenn der Leiter des landwirtschaftlichen Betriebes als Auftraggeber für Anwendungen durch ein Lohnunternehmen seine Aufzeichnungspflichten im Vorjahr nicht beachtet hat, liegt ein CC-Verstoß vor, der für den Landwirt mit einer Kürzung um 3% (keine Aufzeichnungen vorhanden) oder um 1% (unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen) sanktioniert wird.
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