Bezirksstelle Osnabrück

Ausgleichszahlungen für Gewässerrandstreifen

Webcode: 01042537

Auf an Gewässern angrenzenden Acker- bzw. Grünlandstreifen bestehen aufgrund der naturschutzrechtlichen Regelungen des Niedersächsischen Weges Bewirtschaftungsbeschränkungen in Bezug auf die Düngung und Pflanzenschutzmitteleinsatz.

Entwässerungsgraben
EntwässerungsgrabenLWK Niedersachsen

So besteht ein Anwendungsverbot von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln bei Gewässern 2. Ordnung von 5 m ab Böschungsoberkante und bei Gewässern 3. Ordnung von 3 m ab Böschungsoberkante. Als Ausgleich sind im Niedersächsischen Weg Ansprüche auf Ausgleichszahlungen verankert.

An Gewässern 2. Ordnung beträgt dieser 732 €/ha Acker und 673 €/ha Dauergrünland.
Bei Gewässern 3. Ordnung sind es 784 €/ha Acker und 743 €/ha Dauergrünland.
Hier werden bei Gewässern 2. Ordnung 4 m und bei Gewässern 3. Ordnung 2 m entschädigt, da ein 1-Meter-Abstand grundsätzlich einzuhalten ist. 

Die Bezirksstelle Osnabrück bietet an, den Ausgleichsantrag für die Zahlungen nach dem niedersächsischen Weg für alle Bewirtschafter von Gewässerrandstreifen als Dienstleistungsangebot zu erstellen.