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Zwischenfruchtanbau 2025 - Artenwahl und Nährstoffversorgung

Webcode: 01044372
Stand: 03.07.2025

Die Getreideernte hat regional bereits begonnen – höchste Zeit, sich um den Zwischenfruchtanbau zu kümmern. Lesen Sie in diesem Artikel Informationen über die aktuellen Rahmenbedingungen zum Zwischenfruchtanbau und was es bei der Artenwahl zu beachten gilt.

Der Saattermin bestimmt die Entwicklung des Zwischenfruchtbestandes (vorne Senf (14.09.), dahinter Ölrettich/Wicke 24.08., 05.08., 19.07.), Aufnahme vom 25.09.2025 in Koldingen
Der Saattermin bestimmt die Entwicklung des Zwischenfruchtbestandes (vorne Senf (14.09.), dahinter Ölrettich/Wicke 24.08., 05.08., 19.07.), Aufnahme vom 25.09.2025 in KoldingenAnnette Hoffmann
Bleibt es bei den trockenen Verhältnissen, werden für die Aussaat bodenwasserschonende Verfahren wie Überwurf- und Direktsaat interessant. Hat es bis zur Aussaat geregnet, kann es vorteilhaft sein, über Bodenbearbeitung zunächst das Ausfallgetreide zum Auflaufen zu bringen und die Zwischenfrucht in klassischer Drillsaat zu etablieren. Die verschiedenen Aussaatverfahren wurden in dem Artikel zum Zwischenfruchtanbau 2025 - Vorbereitung und Aussaat  eingehend besprochen.

Entwicklungsunterschied einer Ölrettich-/Wickezwischenfrucht je nach Saattermin
Entwicklungsunterschied einer Ölrettich-/Wickezwischenfrucht je nach SaatterminAnnette Hoffmann
Saattermin

Je früher eine Zwischenfrucht ausgesät wird, desto höher ist die Massebildung des Bestandes und somit auch die Stickstoffaufnahme. Das bestätigen aktuelle Versuche der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, die verschiedene Saatverfahren und Saattermine miteinander vergleichen (Versuchsergebnisse Zwischenfruchtsaatverfahren-/Termine 2024). In den vergangenen zwei Versuchsjahren führten die frühen Saattermine aufgrund der längeren Vegetationszeit zu höheren TM-Erträgen und N-Aufnahmen als Aussaaten Mitte August bzw. Anfang/Mitte September. In beiden Jahren war ausreichend Keimwasser vorhanden. Früh gesäte und damit zum Vegetationsende sehr weit entwickelte, physiologisch „alte“, Bestände sterben über Winter zudem besser ab, was insbesondere bei Ölrettich und z. T. auch Senf bedeutsam sein kann.

Nährstoffversorgung

Ableitung des Düngebedarfs für Gründüngungszwischenfrüchte in Niedersachsen
Ableitung des Düngebedarfs für Gründüngungszwischenfrüchte in NiedersachsenCaroline Benecke
Neben dem optimalen Saattermin ist für die Entwicklung des Zwischenfruchtbestandes eine ausgewogene Nährstoffversorgung erforderlich. Kruziferen haben einen hohen Stickstoffbedarf, der bei Realisierung der angestrebten Getreideerträge insbesondere, jedoch nicht nur, auf leichten bzw. verlagerungsgefährdeten Standorten nicht immer allein über den Nmin-Rest im Boden, der nach der Getreideernte vorliegt, und die nachfolgende Mineralisation gedeckt werden kann. Durch eine Düngung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ist eine Unterstützung der Bestandsentwicklung möglich. In Niedersachsen dürfen in Grünen Gebieten nach Vorfrucht Getreide und Zwischenfruchtaussaat bis zum 15.09. Gründüngungszwischenfrüchte mit 60 kg Gesamt-N/ha bzw. 30 kg Ammonium- (NH4-) N/ha gedüngt werden, wenn sie keine oder max. 50 Prozent Leguminosen (Samenanteil) enthalten. Die gedüngten Zwischenfrüchte müssen mindestens acht Wochen auf der Fläche stehen bleiben. Ab einem Leguminosenanteil von 50 Samenprozent oder mehr besteht kein Düngebedarf. Diese Anpassung stellt eine wichtige Neuerung für den Zwischenfruchtanbau ab der Aussaat 2025 dar. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie auch im Artikel "Begrenzung der Düngung im Sommer/Herbst 2025". Stickstoffsammelnde Knöllchenbakterien üben bei einem zu hohen N-Angebot ihre Funktion nicht in dem Maße aus, wie zu erwarten wäre. Zudem werden sie bei hohem Stickstoffangebot von konkurrenzstärkeren Nicht-Leguminosen überwachsen. Auch mit Blick auf die Kosten für legume Mischungsbestandteile ist zumindest dann Zurückhaltung beim Leguminosenanteil geboten, wenn eine Düngung vorgesehen ist. Für die Anrechnung der N-Nachlieferung einer leguminosenhaltigen Zwischenfrucht auf die Düngung der Folgekultur bleibt die Grenze wie in den Vorjahren bei einem Samenanteil ≥ 75 % Leguminosen in der Mischung. Der späteste Düngungstermin ist der 30.09. Ungeachtet dessen dürfen zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung Mist von Huf- oder Klauentieren sowie Kompost, Grünguthäcksel, Pilzsubstrat und Klärschlammerden ausgebracht werden, die aufgrund ihrer geringen N-Verfügbarkeit nicht vorrangig zur Düngung der Zwischenfrucht, sondern der Folgekultur beitragen sollen (Beginn der Sperrfrist 01.12.). In Roten Gebieten dürfen bis zu 120 kg N/ha Mist von Huf- oder Klauentieren sowie Kompost ausgebracht werden, Beginn der Sperrfrist hierfür: 01.11.

In Roten Gebieten (Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen, die gedüngt werden sollen, verpflichtend, wenn Ernte Vorfrucht bis 01.10. und durchschnittlicher Jahresniederschlag >550 mm) stellen Leguminosen einen wichtigen Stickstoffsammler dar, da die Düngung der Zwischenfrucht nicht gestattet ist. Sollen in Niedersachsen im Rahmen der freiwilligen Vereinbarungen (FV) in Wasserschutzgebieten Ausgleichszahlungen für Zwischenfrüchte abgeschlossen werden, darf der Leguminosenanteil lt. dem Maßnahmenkatalog für FV in Trinkwassergewinnungsgebieten 30 % Samenanteil nicht überschreiten.

Standzeiten

Der in der Zwischenfruchtbiomasse gebundene Stickstoff dient der Nährstoffversorgung der Folgefrucht. Auf leichten, verlagerungsgefährdeten Standorten ist eine möglichst lange Standzeit der Zwischenfrucht anzustreben, damit Nährstoffverluste durch nach dem Umbruch einsetzende Niederschlagsereignisse vermieden werden. Damit zu Zeiten des größten N-Bedarfs der Folgekultur auch genügend Stickstoff freigesetzt wird, kann auf besseren, nicht verlagerungsgefährdeten Standorten ein vorgezogener Umbruch der Zwischenfrucht dienlich sein. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die im Rahmen der Düngeverordnung und der GAP- Regelungen definierten Mindeststandzeiten für Zwischenfrüchte zu beachten. 

Standzeiten für Zwischenfrüchte
Standzeiten für ZwischenfrüchteAnnette Hoffmann
Im Vergleich zu den Vorjahren haben sich Kürzungen der Zeiträume ergeben. Mit Ausnahme von Roten Gebieten (15.01.) und den freiwilligen Vereinbarungen in Wasserschutzgebieten (15.02.), GLÖZ 6 auf schweren Böden (01.10.) oder vor frühen Sommerungen (15.10.) gilt für alle anderen Anbaukonstellationen (GLÖZ 6 und GLÖZ 7) eine verpflichtende Standzeit bis zum 31.12. des Anbaujahres. Eine mechanische Bearbeitung des Bestandes vorab, z. B. zur Vermeidung des Aussamens des Bestandes, ist zulässig, solange eine Mulchauflage verbleibt. Sollte für die Zwischenfruchtfläche keine der rechtlichen Vorgaben greifen, sind Sie in der Wahl des Umbruchtermins frei. Gedüngte Zwischenfrüchte müssen allerdings wenigstens 8 Wochen auf der Fläche verbleiben, bevor sie umgebrochen werden dürfen. Besonders auf schweren Böden kann ein Umbruch vor Winter vorteilhaft sein, weil zum Einen die Mineralisierung des freiwerdenden Stickstoffs zu höheren Nmin-Werten zur Aussaat der Sommerung führt, zum Anderen der Zwischenfruchtbestand mechanisch beseitigt wird. Besonders Frostphasen können genutzt werden, um mittels Cambridgewalze und geringem energetischen und monetären Aufwand die Zwischenfrucht zum Absterben zu bringen. Bei der Düngung der Folgefrucht kann durch Berücksichtigung der zusätzlichen Mineralisation die erforderliche Düngermenge reduziert werden, um der N-Nachlieferung Rechnung zu tragen. Eine Nmin-Probe zur Aussaat der Sommerung und eine spätere Probe bis Ende Mai (jeweils 0-90 cm bei Zuckerrüben) verschaffen Klarheit über die tatsächliche N-Nachlieferung der Fläche. Gerade bei neuen Anbaukonstellationen (neue Zwischenfruchtarten, Umbruchmethodiken oder Fruchtfolgeverhältnissen) ist eine eigene Spät-FrühjahrsNmin-Probe unverzichtbar, um die mineralische Düngung der darauffolgenden Sommerung pflanzenbaulich begründet und nicht nur auf Verdacht reduzieren zu können

Wahl der Zwischenfruchtart

Von den Kulturen der Fruchtfolge hängt ab, welche Zwischenfruchtart oder auch -arten in einer Mischung geeignet sind. Dabei sollen die positiven Wirkungen der Zwischenfrüchte auf die Reduktion von Krankheiten oder Schädlingen genutzt und negative Wirkungen wie die Förderung von Krankheiten vermieden werden. Gerade auch neu in den Kartoffelanbau einsteigende Betriebe müssen nun ihre Zwischenfrucht-Artenwahl eventuell umstellen. Die bereits aus früheren Veröffentlichungen bekannte Tabelle gibt eine schnelle Übersicht über die Eignung der Zwischenfrüchte in Bezug auf die Hauptfrüchte und lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Eignung von Zwischenfruchtarten in Bezug auf die Hauptfrüchte
Eignung von Zwischenfruchtarten in Bezug auf die HauptfrüchteAnnette Hoffmann

In Kartoffelfruchtfolgen kommt vor allem Ölrettich in Frage, ggf. in Kombination mit Wicke. Insbesondere Senf und Phacelia fördern die virusbedingte Eisenfleckigkeit und scheiden hier aus.

Ölrettich und Senf sind vor Zuckerrüben sehr gut geeignet (Nematodenresistenzen).

Kruziferen (Kreuzblütler) wie Senf scheiden in Rapsfruchtfolgen aus, da sie Kohlhernie, aber auch Sclerotinia und Verticillium fördern können. Beispiele mit Kohlherniebefall an Senf aus der Praxis bestätigen dies leider. Obwohl Ölrettich auch eine Kruzifere ist, ist er wenig anfällig für Kohlhernie und bietet sich für Raps-/Rübenfruchtfolgen am ehesten an.

In leguminosenhaltigen Fruchtfolgen ist ein Anbau von Zwischenfrüchten nach der Leguminose empfehlenswert, um den verbliebenen Stickstoff aufzunehmen, wenn nicht unmittelbar ein Getreide oder aus Sicht der N-Dynamik bestenfalls Raps auf die Leguminose folgen. Stickstoffsammelnde Arten sollten in der Zwischenfrucht nicht zum Einsatz kommen, damit die nötigen Anbaupausen, die für den Anbau von Leguminosen als Hauptfrucht gelten, nicht unterbrochen werden. Einer Leguminosenmüdigkeit des Bodens kann so Einhalt geboten werden.

In Mais-/ Getreidefruchtfolgen ist der Spielraum für die Wahl verschiedener Arten am Größten, sodass vielfältige Mischungen am ehesten in diesen Anbaukonstellationen zum Einsatz kommen sollten. Durch die unterschiedliche Ausprägung des Wurzelwerks der eingesetzten Arten ist eine intensive Durchwurzelung des Bodens zu erwarten. Vielfältige Mischungen stehen selten jedes Jahr in gleicher Zusammensetzung auf dem Feld, je nach Witterungsbedingungen entwickelt sich mal die eine, mal die andere Art besser. Auch oberirdisch spricht das bunte Bild der verschiedenen Arten an, insbesondere, wenn die Mischungen blühen. Neben dem pflanzenbaulichen Nutzen wird hierdurch ein wichtiger Beitrag für das Ansehen der Landwirtschaft geleistet.

Aussaat- und Mischungsbeispiele 2025
Aussaat- und Mischungsbeispiele 2025Joerg Schaper
Zwischenfruchtanbau ist ein wichtiges Gestaltungselement in vielfältigen Fruchtfolgen. Dabei kann durch ihn die durch GLÖZ 6 geforderte Bodenbedeckung in den sensiblen Zeiten erfüllt werden, zudem trägt er zur Gestaltung vielfältiger Fruchtfolgen nach GLÖZ 7 bei. Die Hauptmotivation für den Anbau sollte stets in der Nutzung der pflanzenbaulichen Leistungen der Zwischenfrucht liegen. Wenn die Zwischenfrüchte sorgfältig wie eine Hauptkultur geführt werden, ist der größtmögliche Effekt zu erwarten. Boden,- Erosions- und Wasserschutz werden bei gleichzeitiger Förderung des Bodenlebens und der Biodiversität gewährleitstet.

Schnell gelesen:

  • Frühe Zwischenfruchtaussaat sichert hohe Stickstoffaufnahme
  • Leguminosen können zur Nährstoffversorgung des Zwischenfruchtbestandes beitragen,
    eine Mischung aus 70 % Ölrettich mit 30 % Wicke (Samenanteil) hat sich bewährt.
  • In Grünen Gebieten (nach Getreide, Aussaat bis 15.09.) ist die Düngung von Zwischenfrüchten mit Ausnahme von Leguminosen und von Mischungen mit einem Leguminosenanteil von bis zu 50 % bezogen auf den Samenanteil erlaubt. Ab 50 % Leguminosenanteil besteht kein Düngebedarf.
  • Leguminosengrenze in Wasserschutzgebieten im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen bleibt bei 30 % Samenanteil, Standzeit bis 15.02. des Folgejahres.
  • In Roten Gebieten müssen Zwischenfrüchte bis zum 15.01. stehen bleiben.
  • Im Rahmen von GLÖZ 6 und GLÖZ 7 endet die verpflichtende Standzeit am 31.12. (Ausnahmen beachten).
  • Mulchen zur Vermeidung des Aussamens ist erlaubt.