Die Afrikanische Schweinepest zählt zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen und ist damit bereits im Grundschutz der gängigen Ertragsschadenversicherungen enthalten. Haben versicherte Betriebe durch Restriktionen zur Abwehr einer anzeigepflichtigen Tierseuche (auch durch den Auftritt beim Wildschwein) Einbußen, so werden diese von der Versicherung gedeckt.
Entschädigungsvarianten
Eine Versicherung zu haben und sich in Sicherheit zu glauben ist fahrlässig. Der Betrieb kann schon längst aus dem Versicherungsschutz herausgewachsen sein.
Unterversicherung
Ist beispielsweise der Tierbestand deutlich gewachsen ist, liegt Unterversicherung vor. Die gesamte Entschädigung würde um den Prozentsatz der Unterversicherung gekürzt. Außerdem kann Unterversicherung durch eine gestiegene Leistung des Betriebes entstehen. Ist die Anzahl der Ferkel pro Sau oder die Mastdurchgänge pro Jahr deutlich gestiegen, kommt es ebenfalls zur Unterversicherung.
Haftzeit
Die Ertragsschadensversicherungen sehen verschiedene Haftzeiten vor. Das beschreibt die Zeit, für die die Einbußen entschädigt werden. Ein Seuchenzug ist ja meist kein kurzzeitiges Ereignis. Er kann sich je nach Tierseuche über viele Monate hinziehen. Die möglichen Haftzeiten sind 12, 18 oder 24 Monate. Diese muss der Versicherte selbst wählen.
Selbstbehalt
Wie bei der Teilkaskoversicherung beim Auto wird bei der Ertragsschadenversicherung ein Selbstbehalt vereinbart, also ein Schadensanteil, den der Versicherte selbst trägt. Die Höhe des Selbstbehaltes ist wie beim Auto beitragsbeeinflussend.
Alle betrieblichen und privaten Versicherungen gehören alle paar Jahre auf den Prüfstand. Ein Tag des landwirtschaftlichen Unternehmers zu diesem Zweck im Büro kann existenzsichernd sein. Unterstützung leisten die sozioökonomischen Berater der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
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