Gehölze: Jetzt hat die Motorsäge Pause
Verbot gilt für Gehölze in der freien Landschaft – In Privatgärten bleibt Baumschnitt möglich
Paragraf 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes regelt das Gehölzschnittverbot. Es soll dem allgemeinen Schutz der Arten dienen, die auf diese Gehölze angewiesen sind sowie das Blütenangebot für Insekten sicherstellen und Gehölze als Brutplatz erhalten.
Schutz für nistende Vögel
Das Verbot gilt für Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der freien Landschaft, also zum Beispiel für Wallhecken und Windschutzhecken am Rand von Äckern, die für einzelne Vogelarten wichtige Nistplätze sind. In Ausnahmefällen, insbesondere zur Gefahrenabwehr und aus Gründen der Verkehrssicherheit, können die Gehölze jedoch in geringem Umfang beseitigt werden. Im Zweifelsfall geben die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise beziehungsweise der kreisfreien Städte Auskunft.
Empfehlungen für Gehölzpflege in Privatgärten
Für Privatgärten gilt das Verbot für den Baumschnitt zwar nicht; Hecken und Gebüsche dürfen dort aber ebenfalls ab März nicht stark zurückgeschnitten werden. Nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sind erlaubt.
Gartenbesitzer*innen ist grundsätzlich ein vorsichtiger Umgang bei der Pflege ihrer Pflanzungen zu empfehlen: So sollten Hecken besser nicht vor August zurückgeschnitten werden, weil dort häufig Vögel wie die Amsel ihre Jungen aufziehen.
Bei Obstbäumen zum Beispiel ist es sogar ungünstig, sie im Frühjahr zurückzuschneiden, wenn sie gerade in vollem Saft stehen. Dabei würden womöglich Blühtriebe abgeschnitten, und das kann den Ertrag schmälern.
Bei Verstößen Kürzung der Agrarförderung möglich
Für Landwirtinnen und Landwirte ist wichtig zu wissen, dass die Nichtbeachtung des Gehölzschnittverbotes eine Kürzung ihrer Agrarförderungsprämien nach sich ziehen kann.
Das Beseitigen oder die erhebliche Beeinträchtigung von Alleen und Baumreihen, naturnahen Feldgehölzen oder sonstigen Feldhecken stellt überdies nach § 5 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz generell einen Eingriff im Sinne der Eingriffsregelung dar. Der Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beziehungsweise die Höhe der Ersatzzahlungen steigt mit der Schwere der Eingriffsfolgen.
Nutzungserlaubnis für Pressemitteilungen
Kontakte


Ein herzliches Dankeschön an die Multitalente mit Herz
Welttag der Hauswirtschaft rückt vielfältiges Berufsbild ins Rampenlicht - Drei Frauen berichten von den Vorzügen ihrer abwechslungsreichen Tätigkeit
Mehr lesen...
Tiere mit rätselhaftem Lebenszyklus: Landwirtschaftskammer koordiniert Besatzaktion mit 300.000 Glasaalen
Gemeinschaftsinitiative Elbefischerei und Fachleute der Landwirtschaftskammer setzen 122 Kilogramm Fische in Elbe aus – 40.000 Euro Kosten zugunsten des Artenschutzes
Mehr lesen...
6. Treffen der Landwirtschaftsrichterinnen und Landwirtschaftsrichter im Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
Ehrenamtliche Fachleute bringen ihre Erfahrungen bei der gerichtlichen Verhandlung von Landwirtschaftsverfahren ein
Mehr lesen...
Landesentscheid in Echem: Gesa Rademacher ist Niedersachsens beste Jungmelkerin
21-Jährige aus Hipstedt gewinnt Wettmelken am Landwirtschaftlichen Bildungszentrum – Zweiter Platz geht an Merle Spannhake – Teilnahme am Bundesentscheid im April
Mehr lesen...
Projekt zur Torfreduktion im Gartenbau: Regionalstelle Nord an der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingerichtet
Das bundesweite Verbundvorhaben „FiniTo“ unterstützt Gartenbaubetriebe bei der Umstellung auf torffreie und torfreduzierte Kultursubstrate.
Mehr lesen...
Willkommenslotsinnen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen initiieren Sprachlern-Projekt
55 Auszubildende der Grünen Berufe nehmen bundesweit an Oldenburger Online-Deutschkurs teil
Mehr lesen...