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Gülledüngung: Witterung sorgt für erschwerte Bedingungen

Webcode: 01042711
Stand: 02.02.2024

Bei Ausbringung von Stickstoff müssen Acker und Grünland aufnahmefähig sein – Auf bestelltem Ackerland nur noch bodennahe Ausbringung erlaubt

Aktuelle Technik für Transport und Ausbringen von Wirtschaftsdüngern im praktischen Feldeinsatz beobachteten rund 1.200 Besucherinnen und Besucher bei der Maschinenvorführung am 06.09.2018 in Nortrup (Osnabrück).
Ein Güllefass mit Schleppschlauchverteiler während einer Maschinenvorführung der LWKWolfgang Ehrecke
Oldenburg – Nach dem Ende der durch die Düngeverordnung festgelegten Sperrfrist für stickstoffhaltige Dünger ist es Landwirtinnen und Landwirten seit Donnerstag (1. Februar) grundsätzlich wieder erlaubt, diese Düngemittel auf Acker- und Grünlandflächen auszubringen. Doch die starken Niederschläge der zurückliegenden Monate sorgten diesmal für erschwerte Bedingungen bei der Gülledüngung, berichtet die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) in Oldenburg.

In der Düngeverordnung ist festgelegt, dass stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel – Mineraldünger, Gülle, Jauche, Gärreste, Mist und Kompost – nicht aufgebracht werden dürfen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Die Regelung gilt für Grünland und Ackerland gleichermaßen und soll der Abschwemmungsgefahr bei nachfolgenden Niederschlägen oder einsetzendem Tauwetter vorbeugen.

Zahlreiche durch Regen oder Überschwemmungen wassergesättigte Acker- und Grünlandflächen sind aktuell noch nicht befahrbar und können Düngemittel noch gar nicht aufnehmen. Landmaschinen mit Güllefässern können erst auf die Flächen, wenn diese etwas abgetrocknet sind. Dank Reifendruckregelanlagen und Verschlauchungstechnik ist Düngung mittlerweile auch unter schwierigen Bodenverhältnissen möglich.

Grundsätzlich ist die Düngung dem Bedarf der Pflanzen anzupassen. Dazu sind Düngezeitpunkt und Düngermenge so zu wählen, dass die Nährstoffe möglichst vollständig von den Pflanzen aufgenommen werden. Der Boden muss dabei aufnahmefähig sein. 

Jede Landwirtin und jeder Landwirt hat die Pflicht, vor einer Aufbringung von Gülle und anderen stickstoffhaltigen Düngemitteln die Aufnahmefähigkeit des Bodens zu prüfen. Mit Hilfe eines Spatens können sie den Bodenzustand recht einfach beurteilen. Im Zweifel und bei Grenzsituationen – etwa Tagestemperaturen um null Grad – muss gegebenenfalls später gedüngt werden.

Die Sperrfrist für Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger sowie für Klärschlämme gilt auf Ackerland vom 2. Oktober bis 31. Januar und auf Grünland vom 1. November bis 31. Januar. Der Gesetzgeber hat diese Pause verordnet, da die Vegetation in den Wintermonaten ruht und kaum Nährstoffe aufnimmt. In den eutrophierten Gebieten (Gelbe Gebiete) ist die Sperrfrist für phosphathaltige Düngemittel und damit auch für Wirtschaftsdünger bis zum 15. Februar verlängert.

Für Stallmist und Kompost gilt nur eine verkürzte Sperrfrist vom 1. Dezember bis 15. Januar. Deren Stickstoff ist organisch gebunden und wird erst bei höheren Temperaturen, wenn auch die Natur wieder erwacht, in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und von der Vegetation aufgenommen.

Auch bei frühzeitiger Düngung Anfang Februar bis zum Einsetzen der Vegetation besteht auf Grünlandflächen kein nennenswertes Risiko von Stickstoffverlusten. Das liegt bei intakten Flächen an der dichten Grasnarbe und dem Wurzelfilz, in dem Nährstoffe sehr gut gebunden werden. Versuchsergebnisse zeigen zudem, dass in dieser Zeit die Ammoniakverluste geringer sind als bei einer Ausbringung im wärmeren März.

Seit 2020 dürfen flüssige organische Düngemittel (etwa Gülle, Jauche und Gärreste) auf bestelltem Ackerland – also Ackerflächen, auf denen aktuell Kulturpflanzen wachsen – nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Sinn der Regelung ist die Verringerung von Ammoniak-Emissionen in die Atmosphäre, die bei breitflächiger Ausbringung von Gülle und Gärresten deutlich höher sind als bei bodennaher Ausbringung mittels Schleppschlauch-, Schleppschuh- und Schlitzverteilern.

Die Vorschriften gelten bisher nur für Ackerland, nicht für Grünland und Ackergrasflächen. Dort können noch bis zum kommenden Jahr weiterhin Breitverteiltechniken, etwa nach unten abstrahlende Prallbleche oder Schwenkdüsen, eingesetzt werden. Allerdings werden diese Techniken aufgrund der bekannten Nachteile – schlechtere Stickstoff-Ausnutzung, Windanfälligkeit, mitunter Futterverschmutzung – aber auch auf Grünland nicht mehr empfohlen.

Weitere Infos zum Thema hat die Düngebehörde der LWK veröffentlicht.

 

Vollständige Bildunterschrift:

Die streifenförmige, bodennahe Ausbringung von flüssigem organischem Dünger – hier ist ein Güllefass mit Schleppschlauchverteiler während einer Maschinenvorführung der LWK zu sehen – hat gegenüber herkömmlicher Verteiltechnik unter anderem den Vorteil, dass deutlich weniger Ammoniak-Emissionen in die Atmosphäre abgegeben werden. Auf bestelltem Ackerland ist diese Art der Gülle-Ausbringung seit Jahren Vorschrift. 


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