Bezirksstelle Uelzen

Stoffstrombilanz: Ab 2023 sind deutlich mehr Betriebe aufzeichnungspflichtig

Webcode: 01042565

Mit dem 01.01.2023 hat sich der Kreis der Betriebe, die eine Stoffstrombilanz erstellen müssen, deutlich erhöht. Während davor vornehmlich tierhaltende und nährstoffaufnehmende Betriebe dokumentationspflichtig, im Sinne der Stoffstrombilanzverordnung, waren, sind nun alle Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mit mehr als 50 GV verpflichtet, eine Stoffstrombilanz berechnen zu lassen.

Aufzeichnungspflichten: DüV und StoffBilV
Aufzeichnungspflichten: DüV und StoffBilVMarie-Christin Albers
Betriebe, die 20 ha LF und weniger bewirtschaften und keine 50 Großvieheinheiten halten, dabei aber mehr als 750 kg  Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern (Gülle, Gärrest, Festmiste, HTK) aufnehmen, sind ebenfalls aufzeichnungspflichtig. Der Bezugszeitraum der Stoffstrombilanz ist frei wählbar. Startzeitpunkt für aufzeichnungspflichtige Betriebe ab 2023 ist für das Kalenderjahr der 01.01.2023 und für das Wirtschaftsjahr der 01.07.2023. Die erste Bilanzierung muss spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres erfolgen. Bei der Aufzeichnungspflicht ab 2023 bedeutet dies:

  • Bezugszeitraum Kalenderjahr 2023 erstmalige Bilanzierung zum 30.06.2024
  • Bezugszeitraum Wirtschaftsjahr 23/24 erstmalige Bilanzierung zum 31.12.2024

Der Betriebsleiter hat derzeit die Wahlmöglichkeit zwischen zwei Bewertungsverfahren:

  • Einhaltung einer dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz (Bruttobilanz) mit einem zulässigen Bilanzwert in Höhe von 175 kg Stickstoff je Hektar oder
  • Einhaltung der dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz auf der Grundlage der Berechnung eines zulässigen dreijährigen Bilanzwertes nach Anlage 4 der Verordnung (betriebsindividueller Wert).

Die Bilanz der Stickstoffzufuhr und-abgabe wird im dreijährigen Mittel bewertet. Die Phosphor-Bilanzierung muss jeweils für den Dokumentationszeitraum vorliegen, das Saldo wird aber nicht bewertet.

Stoffstrombilanzen sind bisher nicht zu melden, das bedeutet: Sie werden nur erstellt und abgeheftet.

Für 2024 wird deutschlandweit erwartet, dass eine neue StoffstrombilanzVO in Kraft tritt, die neue Bewertungskriterien haben wird. Ab dem Frühjahr 2024 soll das Erstellen der Stoffstrombilanz aus bzw. mit dem Programm ENNI und den darin enthaltenen Daten möglich sein.

Ansprechpartner*innen:
Sonja Kornblum, Alix Mensching-Buhr, Björn Lühders