Hinweise zur Pflege von Randstreifen
Mit der Erhaltung und Pflege von bunten Wegrändern, Uferstreifen, Hecken und auch Feldrainen wird ein wesentlicher Beitrag für das Landschaftsbild und zum Erhalt der Biodiversität geleistet.
In den Biotopen wimmelt und brummt es förmlich von Insekten. Sie sind Lebensraum für eine große Vielfalt von Pflanzen- und Tierarten und haben daher einen besonderen Wert für die Natur.
Folgende Hinweise helfen, diese wertvollen Bestandteile unserer Kulturlandschaft richtig zu pflegen und damit zu erhalten.
Flurstücksgrenzen bei allen Maßnahmen beachten
Die Schlaggrenzen und damit die Erhaltung der Saumbiotope in ihren ursprünglichen Abmessungen ist zu beachten. Eine Gefährdung durch Vergrößerung der Nutzflächen zu Lasten von Saumbiotopen ist zu vermeiden. Das gilt natürlich ganz besonders, wenn die Biotopflächen in fremdem Eigentum stehen.
Feldraine können Landschaftselemente nach Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung sein
Seit dem 1. Januar 2015 sind Feldraine im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung geschützte Landschaftselemente und sofern der Betriebsinhaber das Nutzungsrecht innehat, gehören Sie auch zur beihilfefähigen Fläche im System der Direktzahlungen. Feldraine in diesem Sinne sind "überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mindestens zwei Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angenzen und auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet." Diese Feldraine unterliegen einem Beseitigungsverbot.
Eintrag von Dünge- und Pflanzenschutzmittel in Randstreifen vermeiden
Saumstrukturen können grundsätzlich durch Abdrift von Pflanzenschutzmitteln gefährdet sein. Es ergibt sich sowohl aus fachgesetzlichen als auch naturschutzrechtlichen Vorgaben, dass Saumbiotope nicht mit Pflanzenschutz- oder Düngemitteln behandelt werden dürfen. Zu achten ist bei der Anwendung u.a. auf eine korrekte Einstellung der eingesetzten Technik (Pflanzenschutzspritze, Düngerstreuer), auf ggf. einzuhaltende Abstandsvorgaben sowie auf Windstärke und -richtung.
Saumbiotope nur extensiv mähen
Zum dauerhaften Erhalt von Saumstrukturen gehört auch eine ökologisch angepasste und extensive Pflege. Mahdtermine sollten so geplant werden, dass beispielsweise bodenbrütende Vögel ihre Jungenaufzucht zunächst erfolgreich vollenden können. Zugunsten der Blütenbesucher sollte eine Mahd erst nach der Blüte der wichtigsten Pflanzen erfolgen, da sonst essenzielle Nahrungsquellen verloren gehen. Bei Wegen sollte möglichst nur eine Seite gemäht und abwechselnd ein Streifen bis ins nächste Jahr stehen gelassen werden.
Eine regelmäßige Mahd von Saumbiotopen aus reiner Ordnungsliebe ist unnötig. Das Mähen von Randstreifen kann jedoch auch dort in Frage kommen, wo es aus Gründen der Sicherungspflicht, zur Herstellung der Passierbarkeit, aus Gründen der Pflanzenhygiene oder für den schadlosen Wasserabfluss dringend erforderlich ist.
Eine mehrjährige Erhaltung der Vegetation ohne Mahd sollte überall dort angestrebt werden, wo keine Störungen des landwirtschaftlichen Betriebsablaufs zu erwarten sind. Punktuelle Problembereiche sollten möglichst gezielt ausgemäht werden, um die anderen Abschnitte des Feldrains zu schonen. Durch eine solche Beschränkung auf Teilabschnitte und / oder Teilbreiten wird u.a. auch wertvoller Rückzugsraum für
Kleinlebewesen und Niederwild (z.B. Rebhuhn) erhalten.
Das Abbrennen von Randstreifen ist nicht erlaubt
Nach Bundesnaturschutzgesetz darf die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutztem Gelände sowie an Hecken und Hängen aus Arten- und Biotopschutzgründen ganzjährig nicht abgebrannt werden. Nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen nicht so behandelt werden, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Bei Pflegemaßnahmen Verbotszeiträume beachten
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Zulässig sind in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Röhrichte dürfen vom 01. März bis zum 30. September nicht und außerhalb dieser Zeiten nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.
Einhaltung von Gewässerrandstreifen
Im Rahmen des Niedersächsischen Weges wurde zum 01.01.2021 die verbindliche Einhaltung von Gewässerrandstreifen eingeführt. Bei Gewässern 1. Ordnung ist ein 10 m breiter, bei Gewässern 2. Ordnung ein 5 m breiter und bei Gewässern 3. Ordnung ein 3 m breiter Gewässerrandstreifen einzuhalten. In diesem Bereich ist ein Grünlandumbruch verboten. Außerdem gilt ab dem 01.07.2021 ein Verbot für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln an Gewässern 1. Ordnung, ab dem 01.07.2022 wird dieses Verbot auf die Gewässerrandstreifen an Gewässern 2. und 3. Ordnung ausgeweitet. Das Verbot des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist entschädigungs- oder ausgleichspflichtig.
Für Gebiete mit hoher Gewässerdichte ist eine Ausnahmekulisse geplant.
Grabenfräsen nur beschränkt einsetzen
Ständig wasserführende Gräben dürfen nicht unter Einsatz von Grabenfräsen geräumt werden, wenn dadurch der Naturhaushalt erheblich beeinträchtigt wird.
Eine Grabenfräse führt in der Regel nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts, wenn diese im Winter (vom 01.10. bis zum 15. 02.) mit geringer Drehzahl (Umfangsgeschwindigkeit < 7 m/s) betrieben wird und das Räumen nur an kürzeren Grabenabschnitten oder einseitig erfolgt.
Richtige Pflegetermine einhalten
In der Zeit von Oktober bis Februar eines jeden Jahres bieten sich optimale Termine für Pflegearbeiten im Einklang mit den Vorgaben des Naturschutzrechts an, wo solche Arbeiten erforderlich sind.
Wenn auf einen früheren Pflegetermin nicht verzichtet werden kann, sollte unter Beachtung des Naturschutzgesetzes eine Bearbeitung erst ab 15. Juli erfolgen. Hierbei ist der Balkenmäher dem Schlegelmäher vorzuziehen. Beim Einsatz des Schlegelmähers sollte zur Schonung der Kleinlebewesen möglichst ohne Stützwalze gearbeitet werden. Die Bearbeitungshöhe sollte nicht unter 10 cm liegen.
In ausgewiesenen Schutzgebieten oder bei Vorkommen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten können hinsichtlich der zulässigen Maßnahmen weitergehende Bestimmungen gelten, Auskunft erteilt hier in Zweifelsfällen die zuständige Untere Naturschutzbehörde beim jeweiligen Landkreis. Grundsätzlich ist darüber hinaus das Einverständnis des Grundeigentümers Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Pflegemaßnahme.
Kontakte
Nora Kretzschmar
Leiterin Fachbereich Klima, Natur- und Ressourcenschutz, Biodiversität
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05.11.2024
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