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Genehmigungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten gemäß § 4 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Webcode: 01040392
Stand: 15.03.2024

Am 8. September 2021 ist die neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Kraft getreten. Sie sieht unter anderem in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern oder gesetzlich geschützten Biotopen ein Verbot der Anwendung von Herbiziden und Insektiziden mit der Bienenschutzauflage B1, B2 oder B3 sowie mit der Bestäuberschutzauflage NN 410 vor.

Das Verbot betrifft alle landwirtschaftlich genutzten Flächen in Naturschutzgebieten. Dauergrünland in Naturschutzgebieten ist von dieser Regelung ausgenommen. Hier gilt die Niedersächsische Regelung auf Grundlage des 25 a Abs.1 NAGBNatSchG.

Erschwernisausgleich
Für das laufende Jahr kann ein Antrag auf Erschwernisausgleich Pflanzenschutz für Ackerbau- und Dauerkulturen, welche in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmäler oder gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) liegen, gestellt werden. Weitere Informationen und den Antragsvordruck finden Sie auf der Website www.agrarfoerderung-niedersachsen.de unter dem Webcode 01041692. Seit dem Jahr 2025 ist eine Beantragung auch für Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten möglich.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen kann Ausnahmen von den genannten Verboten genehmigen:

  • zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden oder
  • zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (z.B. beim Auftreten invasiver Arten, wie dem Riesenbärenklau).

Diese Ausnahmen gelten nicht für Glyphosat!

Antragsgründe
Der Antragsgrund eines erheblichen landwirtschaftlichen Schadens
ist gegeben, wenn es durch das Verbot der Anwendung von Herbiziden und bestimmten Insektiziden bei der Antragstellerin / beim Antragsteller bezogen auf die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes zu einem Rückgang der direkt- und arbeitserledigungskostenfreien Leistung nach Berücksichtigung der pauschalen Ausgleichszahlung von mehr als 6  % kommt. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln muss zur Verhinderung dieses Schadens zweckmäßig und erforderlich sein. Es wird ebenfalls geprüft, ob durch eine mechanische Beikrautregulierung auf den Einsatz von Herbiziden als Ausnahme verzichtet werden kann.

Bestehen begründete Anhaltspunkte, dass das vorgenannte Verfahren zur Berechnung des Rückgangs der direkt- und arbeitserledigungskostenfreien Leistung im Ausnahmefall nicht geeignet oder mangels Datenlage nicht anwendbar ist, ist von der Antragstellerin / vom Antragsteller plausibel nachzuweisen, dass ein Rückgang der direkt- und arbeitserledigungskostenfreien Leistung von mehr als 6 % auf Betriebsebene unter Anrechnung des Erschwernisausgleichs sicher zu erwarten ist.

Ein Antrag auf Anwendung zum Schutz heimischer Tier- und Pflanzenarten ist nur dann möglich, wenn durch das Verbot eine unmittelbare Gefahr für die heimische Tier- und Pflanzenwelt besteht und wenn zu deren Abwehr gerade der Einsatz eines Pflanzenschutzmittels auf der betroffenen Fläche erforderlich ist und alternative Maßnahmen nicht in Frage kommen. Der Antrag ist bitte entsprechend zu begründen und der Antragsgrund zu belegen. 

Betriebswirtschaftliche Berechnung
Zusätzlich zum Antragsformular sind immer betriebsspezifische Berechnungen analog zu der Excel-Tabelle Anhang 1 „Betriebswirtschaftliche Berechnungen“ (im Downloadbereich) einzureichen. Es besteht keine rechtliche Bindung.

Untere Naturschutzbehörden
Ausnahmegenehmigungen dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde erteilt werden. Für Flächen innerhalb von Natura-2000-Gebieten ist die FFH-Verträglichkeit zu berücksichtigen. Dazu wird das Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen eine Einvernehmensanfrage mit dem Antragsformular und ein Luftbild (muss mit dem Antrag eingereicht werden) der beantragten Flächen an die zuständige Untere Naturschutzbehörde schicken.

Schutzgebietsverordnung und gesetzlicher Biotopschutz
Für Anträge, die Flächen betreffen, die einem ausdrücklichen PSM-Anwendungsverbot in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unterliegen oder für die der gesetzliche Biotopschutz gilt, können naturschutzrechtliche Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sein, die gesondert bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) zu beantragen sind.

Ein Antrag kann nur dann gestellt werden, wenn in der betreffenden Schutzgebietsverordnung der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht ausdrücklich verboten ist und keine weiteren Verbote oder Einschränkungen des PSM-Einsatzes z. B. durch wasserschutz-, naturschutz-, landschaftsschutz- oder andere pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen im betroffenen Gebiet bestehen. Andernfalls hat eine Antragstellung zu unterbleiben.

Ablehnung des Antrags
Liegt einer der o. g. Antragsgründe nicht vor oder ist dieser nicht ausreichend nachvollziehbar, muss der Antrag gebührenpflichtig ablehnend beschieden werden.

Antragsformular
Mit dem Antragsformular „Antrag § 4 Abs. 2 PflSchAnwV Ackerflächen 2024.xlsm“ im Downloadbereich können Sie eine Genehmigung für die Anwendung der verbotenen Pflanzenschutzmittel für betroffene Flächen beantragen.

Zusätzlich zum Antragsformular ist die betriebswirtschaftliche Berechnung und ein Luftbild der beantragten Flächen (mit Flurstücksnummern) einzureichen. Wir behalten uns vor, zur Plausibilitätsprüfung den Jahresabschluss anzufordern.

Für das Kalenderjahr 2025 können zur Zeit keine Anträge eingereicht werden!


Den gesamten Artikel (Druckversion), das Antragsformular, den Anhang 1 und den Gesetzestext der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung können Sie sich mit den beiliegenden Dateien herunterladen und/oder ausdrucken.