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Stichtagsmeldungen für Schweine nicht vergessen!

Webcode: 01041346

1. Stichtagsmeldung an die VIT (HI-Tier)

Nach § 26 (3) der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV ) hat der Tierhalter – auch der Hobbyschweinehalter – der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. Januar gehaltenen Schweine zu melden.

Dabei werden drei Kategorien unterschieden:

  • Anzahl Zuchtsauen
  • Anzahl Ferkel bis einschl. 30 kg
  • Anzahl sonstiger Zucht- und Mastschweine über 30 kg

Werden zu diesem Stichtag kurzfristig keine Schweine gehalten, eine erneute Aufstellung mit Schweinen ist jedoch im Jahresverlauf vorgesehen, so ist der Bestand mit 0 Tieren zu melden. Eine Stichtagsmeldung bei endgültiger Aufgabe der Schweinehaltung ist nicht erforderlich.

Die Meldung kann schriftlich per Meldebogen oder im Internet unter www.hi-tier.de erfolgen. Zuständige Regionalstelle in Niedersachsen ist das VIT in Verden.

Zusätzlich sind im laufenden Jahr alle Zukäufe von Schweinen innerhalb von 7 Tagen per Internet oder Meldekarte zu melden!

Bitte beachten Sie: Die Stichtagsmeldung zum 1. Januar eines jeden Jahres ist rechtlich zur Überprüfung der Daten aus den Übernahmemeldungen vorgesehen. Diese Stichtagsmeldung ersetzt nicht die zum 3. Januar eines jeden Jahres abzugebende Tierbestandsmeldung an die Niedersächsische Tierseuchenkasse (siehe 2.).

2. Stichtagsmeldung für die Niedersächsische Tierseuchenkasse (TSK)

Nach § 20 Tiergesundheitsgesetzes (in Verbindung mit §14 (2) Nds. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das jeweilige Beitragsjahr §1 (2) u. (3)) ist jeder Tierhalter verpflichtet, ihren Tierbestand (Stichtag 03.01.) der Niedersächsischen Tierseuchenkasse zu melden. Die Stichtagsmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag (also spätestens am 17.01.) bei der Tierseuchenkasse vorliegen. Der Tierhalter meldet seinen Bestand entweder online unter www.ndstsk.de oder schriftlich per Meldekarte.

Bei dieser Meldung wird im Schweinebereich zwischen folgenden Kategorien unterschieden:

  • Ferkel bis 30 kg
  • Mastschweine (Schweine und Läufer, die der reinen Mast dienen)
  • Zuchtschweine (Sauen und Eber, die der Zucht dienen)

Sind vorübergehend keine Tiere vorhanden, ist auf der Meldekarte bzw. bei der Internetmeldung „Zum Stichtag keine Tiere“ anzukreuzen. Zudem muss ebenfalls eine Meldung erfolgen, wenn dauerhaft keine Tiere mehr vorhanden sind. In diesem Fall ist das Datum der Aufgabe der Tierhaltung anzugeben.

Bei Bestandsveränderungen nach der Stichtagsmeldung im laufenden Jahr müssen Zugänge innerhalb von zwei Wochen ohne Aufforderung nachgemeldet werden. Voraussetzung für die Nachmeldepflicht ist, dass der Tierhalter Zugänge um mehr als 5 % aus anderen Betrieben, d.h. alle Zugänge außer der eigenen Nachzucht, hat oder seinen Tierbestand um mehr als 10 Tiere vergrößert. Auch bei Bestandsneugründung ist eine Nachmeldung für Schweinehalter Pflicht.

…außerdem…

Meldungen an die Antibiotika-Datenbank (für das 2.Halbjahr 2022)

Die Mitteilungspflicht richtet sich an berufs- und gewerbsmäßige Schweinehalter, dessen Tiere zur Mast bestimmt sind. Bei der Tierart Schwein wird zwischen zwei Nutzungsarten unterschieden:

  • Ferkel bis einschl. 30 kg
  • Mastschweine über 30 kg

Meldepflichtig sind die Betriebe, die für die jeweilige Nutzungsart im Durschnitt eines Halbjahres folgende Bestandsuntergrenzen überschreiten (TAMMitDurchfV §2):

  • 250 Ferkel vom Absetzen bis zu einem Gewicht von einschl. 30 kg
  • 250 Mastschweine mit einem Gewicht von über 30 kg

Empfehlenswert ist die Beauftragung des Bestandstierarztes Antibiotikaabgaben bzw. -anwendungen in die QS-Datenbank zu melden und QS als sogenannten Dritten zu beauftragen, diese Daten an die staatliche Datenbank zu übertragen. Wenn kein Dritter zur Eingabe der AuA-Belege beauftragt wurde, müssen diese Daten bis zum 14. Januar selbst eingeben werden.

Auch wenn der Tierarzt oder QS die Antibiotikaanwendungen an HI-Tier übermittelt, können Sie sich nicht gänzlich entspannt zurücklehnen. Die Bestandsveränderungen im zweiten Halbjahr 2022, also alle Zu- und Abgänge (einschließlich Tierverluste) für den Zeitraum 1. Juli – 31. Dezember 2022, müssen spätestens bis zum 15. Januar in HI-Tier gemeldet werden. Außerdem muss jedes Halbjahr aufs Neue die Tierhalterversicherung versendet werden. Damit versichert der Tierhalter bei der Behandlung nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen zu sein. Für das zweite Halbjahr beläuft sich die Einsendefrist an das VIT Verden (zuständige Behörde in Niedersachsen) auf den 14. Januar. Das Formular und andere Infos sind im Internet unter HI-Tier → TAM Daten → Tierhalterversicherung Niedersachsen verfügbar.

Zu guter Letzt die Therapiehäufigkeit. Lag diese im ersten Halbjahr 2022 über der Kennzahl 2, muss gemeinsam mit dem Tierarzt einen Maßnahmenplan aufstellen, mit dem die Tiergesundheit im Bestand verbessert und eine Reduktion des Antibiotikaeinsatzes erzielt werden kann. Dieser Maßnahmenplan ist unaufgefordert bis zum 31. Januar beim zuständigen Veterinäramt einzureichen.

Fristen im Überblick:

Stichtagsmeldung TSK                                                  

→ Tierzahl vom 03.01. - Meldung bis zum 17.01.

Stichtagsmeldung HI-Tier

→ Bestand am 01.01. - Meldung bis zum 15.01.

Stichtagsmeldung TAM                                                                                      

 

 

→ 14.01.2023 für 2. Halbjahr 2022

→ 14.07.2023 für 1. Halbjahr 2023

→ Bestandsveränderungen

→ Tierhalterversicherung (halbjährlich)

Überschreitung Kennzahl 2 im 1. Halbjahr 2022               

Einsendung des Maßnahmenplans bis 31. Januar 2023

Kontakte

M.Sc. agr.
Dr. Heiko Janssen

Leiter Sachgebiet Tierhaltung

0441 801-637

heiko.janssen~lwk-niedersachsen.de

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