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Seit 01.01. 2023 gilt das geänderte Tierarzneimittelgesetz (TAMG)!

Webcode: 01041347
Stand: 23.12.2022

Mit den Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) gibt es seit dem 01.01.2023 zwei verschiedene Adressaten für die Mitteilungspflichten:

  1. den Tierhalter und
  2. den Tierarzt

Meldepflichtig sind nunmehr Tierhalter der folgenden Kategorien:

  • Milchkühe
  • Zugekaufte Kälber < 12 Monate
  • Sauen und Saugferkel
  • Aufzuchtferkel
  • Mastschweine
  • Masthühner
  • Legehennen
  • Junghennen
  • Mastputen

Die neu festgelegten Bestandsuntergrenzen können Sie im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) unter dem folgenden Link einsehen: www1.hi-tier.de

Alle betroffenen Tierhalter müssen den Tierbestand erstmals bis zum 14.01.2023 in der HI-Tier Datenbank mit der Nutzungsart melden.

Grundsätzlich sind nach dem TAMG die Tierhaltenden (bzw. vom Tierhaltenden benannte Dritte) zu folgenden Meldungen in HI-Tier verpflichtet: Mitteilungen zu Nutzungsart, Bestand und Bestandversänderungen sowie - sofern keine Antibiotika in einem Halbjahr angewendet wurden - Mitteilung zur Nullmeldung.

Hintergrund: Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) zum 01. Januar 2023

Am 16.12.2022 hat der Bundesrat der ersten Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) zugestimmt. Die Änderungen wurden notwendig, da die EU von ihren Mitgliedstaaten ab 2024 Daten zu den Antibiotikaverbrauchsmengen der Tierarten Rind, Schwein, Pute und Huhn fordert.

Des Weiteren wurde das Ziel verfolgt, das Antibiotikaminimierungskonzept auf Grundlage der Evaluierung sowie anhand weiterer Erkenntnisse in Teilen umzubauen. Das unveränderte oberste Ziel bleibt dabei, den Antibiotikaverbrauch auf den landwirtschaftlichen Betrieben durch einen umsichtigen Einsatz von Antibiotika auf ein therapeutisch notwendiges Minimum dauerhaft zu senken und somit das Risiko der Förderung von Antibiotikaresistenzen zu verkleinern.

Wesentlichen Änderungen sind:

  • Die Verpflichtung zur Meldung des Antibiotikaeinsatzes liegt beim Tierarzt und nicht mehr beim Tierhalter; die Tierhalter müssen jedoch weiterhin ihre Nutzungsart und ihre Tierbestände melden.
  • Bezog sich das Antibiotikaminimierungskonzept bisher nur auf Masttiere, sind ab 2023 auch Milchkühe,  Jung und Legehennen sowie Sauen mit Saugferkeln von den Regelungen erfasst. Im Bereich der Kälber und Rinder erhöht sich die Altersgrenze von 8 Monaten auf 12 Monate.
  • Für Antibiotika, die aufgrund ihrer therapeutischen Relevanz eine kritische Bedeutung haben (Colistin, Fluorchinolone und Cephalosporine der 3. und 4. Generation) soll es einen Gewichtungsfaktor drei geben. Dieser wirkt sich entsprechend bei der Berechnung  der Therapiehäufigkeit aus. Für Tierärzte und Tierhalter wird damit das Signal gesetzt, die Anwendung dieser Antibiotika mit kritischer Bedeutung auf das unvermeidbare Minimum zu reduzieren.
  • Die bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 werden nur noch jährlich zum 15.02. herausgegeben.
  • Behörden können neben den vorhandenen Anordnungsmöglichkeiten nun anordnen, dass ein zweiter Betriebsunabhängiger Tierarzt bei der Erstellung eines Maßnahmenplanes zu Rate zu ziehen ist.

Die Änderungen des TAMG traten am 01. Januar 2023 in Kraft.