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Richtsätze zur Ermittlung von Aufwuchsschäden zum Ausgleich kleinerer Schäden im Erntejahr 2023 (Stand: 08.12.2023)

Webcode: 01042196
Stand: 06.09.2023

Kleine Schäden bis ca. 2.000 € Schadenssumme an landwirtschaftlichen Kulturen infolge von Baumaßnahmen, Manövern, Verkehrsunfällen, Wildschäden oder anderen Ereignissen treten in jedem landwirtschaftlichen Betrieb öfter auf. Mit Hilfe von Richtsätzen lässt sich die ungefähre Schadenshöhe schnell feststellen, um zwischen den Beteiligten eine für beide Seiten zufrieden stellende unbürokratische Einigung zu erzielen.

Ist aufgrund von Lage und/oder Umfang der geschädigten Fläche keine Kosteneinsparung zu erwarten, erfolgt die Ermittlung der Richtsätze für die Aufwuchsschäden über den erwarteten Ertrag (dt/ha) oder bei Grundfutter (teilweise) über die Nährstoffmenge (z. B. MJ NEL/ha) multipliziert mit dem Preis (€/dt oder €/MJ NEL). Die ggf. einsparbaren Aufwendungen sollten erst bei größeren Schadensflächen Berücksichtigung finden.

Bei den Marktfrüchten werden die (zum Teil noch vorläufigen / geschätzten) Erzeugerpreise (ohne Umsatzsteuer) zur Ernte 2023 (€/dt) und bei der Grünlandnutzung die Herstellungskosten inklusive Umsatzsteuer (€/MJ NEL) aus den Richtwert-Deckungsbeiträgen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zugrunde gelegt. Diese Preise dienen als Richtwerte. Liegen „eigene“ Preise vor, ist deren Anwendung sinnvoller. Bei wenig volatilen Preisen können diese Werte auch für zeitnahe finale Regulierung von Schäden an der nächsten Ernte genutzt werden. Bei stark volatilen Preisen kann entweder mit Abschlägen und finaler Abrechnung nach Vorliegen der „neuen“ Werte oder in Anlehnung an Terminmarkt-Notierungen für die neue Ernte (z. B. MATIF Sep. 202… oder Dez. 202… für Weizen und Raps mit 10-20 €/t Lieferkostenzu- bzw. -abschlägen) gearbeitet werden.

Schaden in Getreide nach Mais
Schaden in Getreide nach MaisDr. Mathias Schindler

Drei Beispiele für die Ermittlung der Schadenssumme:

1. Wird z.B. ein Futterweizenbestand von Baufahrzeugen auf einer Fläche von 1.000 m² zerstört, stehen einem Landwirt bei einem geschätzten Ertrag von 90 dt/ha (Ertragsstufe 5) 0,18 €/m² zu (siehe Übersicht 1). Die Aufwuchsentschädigung ist um den Prämienanteil der Fläche zu erhöhen, wenn es aufgrund des Schadens, wie in diesem Fall angenommen, zu einer Korrektur des Flächenantrages kommt. Bei einer Weizenfläche erhöht sich der Wert damit um 0,03 €/m² auf 0,21 €/m². Die Aufwuchsentschädigung für diese Teilfläche beträgt somit, sofern keine weiteren Bewirtschaftungserschwernisse finanziell auszugleichen sind, weil der Verursacher die Wiederherstellung übernahm, insgesamt 330 €.

2. Sind z.B. wegen Grabenarbeiten 2.000 m² einer Grünlandfläche über die gesamte Vegetationsperiode nicht zu bewirtschaften, so beträgt der Schaden bei einer Wiese (Schnittnutzung als Silage) mit 65.000 MJ NEL/ha Ertrag (Ertragsstufe 5) 0,15 €/m². Die reine Schadenssumme beträgt 300 € und ist hier um den entgangenen Prämienanspruch für Grünland von 0,03 €/m2, also 60 €, auf 360 € zu erhöhen.
Entsteht darüber hinaus Wiederherstellungsaufwand, so sind bei Schäden, die Einebnen, Nachsäen und Anwalzen erfordern, auf kleinen Flächen durchaus 0,65 €/m² und bei Schäden, die auch „Erde aufbringen“ erfordern, ca. 1,00 €/m² als angemessener zusätzlicher Ausgleich ansetzbar. Dies erhöht den Ausgleich um 1.300 bzw. 2.000 € (ein Mehrfaches des Aufwuchsschadens) und erreicht die Grenze des Anwendungsbereiches.

3. Haben Wildschweine eine Spur durch einen Silomaisbestand gezogen und dabei insgesamt 1.500 m2 „platt“ gemacht, so kann dieser Schaden mittels des Pauschalwertes von 0,19 €-Cent/m2 (Ertragsstufe 5 mit 550 dt/ha) ausgeglichen werden. Daraus ergibt sich somit ein Ausgleichsbetrag von 285 €. Dieser Wert ist gegebenenfalls um den entgehenden Prämienanspruch (0,03 €/m2 bzw. hier 45 €) auf 330 € zu erhöhen.

Ist aufgrund der Struktur des Schadens davon auszugehen, dass keine Kosten einsparbar sind (direkt vor der Ernte oder bei mäandrierendem Verlauf durch den Gesamtbestand), können auch Schadensflächen, die oberhalb der Grenze von 5.000 m2 liegen, nach dieser Methode ausgeglichen werden, sofern keine Schadenminderungsmöglichkeiten durch Kosteneinsparungen gegeben sind.

Ist aufgrund der Struktur des Schadens davon auszugehen, dass keine Kosten einsparbar sind (direkt vor der Ernte oder bei mäandrierendem Verlauf durch den Gesamtbestand), können auch Schadensflächen, die oberhalb der Grenze von 5.000 m2 liegen, nach dieser Methode ausgeglichen werden, sofern keine Schadenminderungsmöglichkeiten durch Kosteneinsparungen gegeben sind.

Weitere Informationen und Kenndaten für eine schnelle Bewertung von Aufwuchsschäden enthält die Broschüre „Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen und Grundstücken“, die vom Ausschuss für landwirtschaftliches Sachverständigenwesen im Verband der Landwirtschaftskammern e.V. (info@vlk-agrar.de) veröffentlicht wird.

Auch die Tabellen mit den Entschädigungssätzen der früheren Jahre 2022 bis 2018 finden Sie in den Downloads.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Wirtschaftsberater*innen.