Aktuelle Informationen der Bezirksstelle Emsland zu GAP
Aktuelle Informationen rund um die Antragstellung GAP
Aufgrund aktueller Ereignisse und Entscheidungen weisen wir auf folgendes hin:
I. Hochwasserschäden – Auswirkungen auf die Einhaltung von Konditionsverpflichtungen (insbesondere GLÖZ 7 Fruchtwechselverpflichtung):
Viele Flächen im Emsland und der Grafschaft Bentheim stehen oder standen durch die anhaltenden Niederschläge und das Hochwasser unter Wasser. Ausgesäte Winterkulturen oder frische Grünlandnarben wurden geschädigt, vernichtet oder konnten nicht angelegt werden. Dies kann zu diversen förderrechtlichen Problemen bei der Einhaltung von Konditionalitätsverpflichtungen (z.B. Fruchtwechselpflicht GLÖZ 7) oder Vorgaben von Agrarumwelt- und Ökoregelungen führen. Wir verweisen auf dazu auf folgende Veröffentlichung (Webcode 01042628).
Es ist möglich, eine entsprechende Anzeige (Vordruck siehe Download) bei der Bewilligungsstelle abzugeben. Zudem sollte zur Beweissicherung eine Dokumentation durch geobasierte Fotos erfolgen. Dieses kann insbesondere mit Hilfe der FANI-App. (Webcode 01039323) unter dem Punkt Vorab-Dokumentation erfolgen. Die Fotos können und müssen zunächst nicht hochgeladen bzw. der Bewilligungsstelle übersandt werden, können aber im Nachhinein möglicherweise als Nachweis dienen, um einen Fall von höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände geltend machen zu können.
WICHTIG: Da noch nicht abschließend geklärt ist, wie mit durch Hochwasser oder Dauerregen geschädigten Flächen in Niedersachsen förder- und fachrechtlich verfahren wird, dient die oben angesprochene Dokumentation lediglich der Vorabinformation der zuständigen Bewilligungsstelle und Ihnen als Landwirt als Beweissicherung der entstandenen Schäden gegenüber der BWST.
Durch die oben erwähnte Dokumentation entsteht keinerlei Anspruch auf Entschädigung oder auf Befreiung von förder- bzw. fachrechtlichen Vorgaben!
II. GLÖZ 4 Pufferstreifen an Gewässern:
Grundsätzlich ist entlang von Gewässern nach den Konditionalitäten-Vorgaben zu GLÖZ 4 ein Pufferstreifen mit einer Breite von 3 m ohne Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einzuhalten.
Durch eine erfolgte Änderung des NWG greifen die Abstandsregelungen für die als trockenfallend eingetragenen Gewässer nicht mehr. Das bedeutet, dass bis auf einen Schutzstreifen von 1m und vorbehaltlich fachrechtlicher Abstandsauflagen und Anwendungsbestimmungen von Pflanzenschutzmitteln wieder der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen möglich ist. Entscheidend ist jedoch, dass das Gewässer als trockenfallend in dem von dem zuständigen NLWKN zu führendem Verzeichnis eingetragen ist.
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Kontakte
Otto Pieper
Berater Agrarförderung, Agrarumweltmaßnahmen, Registriernummern, DüngeVO, Grundstücksverkehr, Höferecht
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