Die von der Tierärztekammer initiierte, interdisziplinäre Arbeitsgruppe hat den Leitfaden Biosicherheit in Rinderhaltungen von 2013 überarbeitet, angepasst und ergänzt, dessen vorrangiges Ziel der Schutz des Gesundheitsstatus der Tiere ist. In der ZWEITEN AUFLAGE sind die BMEL-Empfehlungen „Hygienische Anforderungen beim Halten von Wiederkäuern“, einige fachliche Ergänzungen und der erste spezielle Anhang zur Biosicherheit der Paratuberkulose mit aufgenommen worden.
Landwirte und Tierärzte aus Wissenschaft und Praxis sowie Experten für Tierzuchttechnik, Viehvermarktung, Milchwirtschaft und Stallbauplanung haben im Rahmen einer interdisziplinären Arbeitsgruppe einen Leitfaden Biosicherheit in Rinderhaltungen erarbeitet.
Doch was wird überhaupt unter dem Begriff Biosicherheit verstanden? In der Einleitung des Leitfadens heißt es „Mit Biosicherheit sind die Maßnahmen gemeint, die getroffen werden, um Krankheiten von Tierpopulationen, Beständen oder Gruppen fern zu halten, in denen sie bislang nicht auftreten, oder um die Ausbreitung der Krankheit innerhalb des Bestandes zu beschränken.
Bezogen auf die Rinderhaltung beschreibt die Biosicherheit alle Maßnahmen deren Ziel die Verhinderung der Kontamination unserer Bestände mit Krankheitserregern ist, oder die eine Ausbreitung der Erreger, ausgehend von infizierten Tieren, verhindern helfen“.
Vor dem Hintergrund dieser Zielstellung definierte die Arbeitsgruppe für rinderhaltende Betrieb in einem ersten Schritt vier Bausteine:
1. Personen- und Fahrzeugverkehr
2. Tierverkehr
3. Tiergesundheitsmanagement
4. landwirtschaftliches Bauen (Neubauten)
Für diese Bausteine wurde in einem zweiten Schritt eine detaillierte Risikoanalyse durchgeführt, an welche sich in einem dritten Schritt die Definition angepasster Gegenmaßnahmen anschloss.
Da die Maßnahmen zur Risikoabwehr mit unterschiedlicher Intensität betrieben werden können und je nach Intensität auch das Niveau der Biosicherheit variiert, unterscheidet der Leitfaden bei den Gegenmaßnahmen drei Sicherheitsstufen. Die für Stufe 1 definierten Maßnahmen sollten von allen Rinderhaltungen angestrebt werden. Liegt jedoch ein erhöhtes Risikopotential vor, so sind die Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Stufen II und III zu intensivieren.
Was heißt das im konkreten Fall?
Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit zeigen, dass unsere Rinderbestände vor dem Eintrag von Krankheitserregern nicht ausreichend geschützt sind. So sind in letzter Zeit Tiere/Bestände der Bovinen Virus Diarrhoe (BVD) vom Typ 2c oder einer erneuten BHV 1 Infektion zum Opfer gefallen. Die Infektionen mit diesen Erregern führten teilweise zu massiven klinischen Erscheinungen mit erheblichen Verlustraten und Einschränkungen beim Handel. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Erreger vornehmlich über Personenkontakte sowie das Verbringen von Tieren übertragen wurden.
Mit den im Leitfaden Biosicherheit in Rinderhaltungen definierten Gegenmaßnahmen lassen sich solche Übertragungsrisiken minimieren: So wurde beispielsweise für den Baustein 1 (Personen- und Fahrzeugverkehr) folgendes Risiko definiert: „Jeder Zutritt von Personen zum Stallbereich birgt die Gefahr der Einschleppung von Krankheitserregern.“
Als Gegenmaßnahme in Sicherheitsstufe 1 heißt es: „Das Betreten des Stalles ist auf die autorisierten Personen zu beschränken.“n
Diese Regelung wird in Stufe II intensiviert: „Stallzutritt nur in Begleitung von Betriebspersonal ermöglicht eine gezieltere und ggf. strengere Auswahl berechtigter Personen. Zudem kann die Einhaltung von Hygieneregeln überwacht werden.“
In Stufe III heißt es schließlich: „Die Notwendigkeit des Stallzutritts von Personen ist im Einzelfall kritisch zu prüfen. Ausgewählte Personen, die zur Betriebsführung unerlässlich sind, dürfen den Stall nur in Begleitung des Betriebspersonals betreten.“
Sind Landwirte verpflichtet, bestehende Gefahren der Erregereinschleppung bzw. -verbreitung zu identifizieren, auszuräumen oder zumindest zu minimieren?
Ab dem 1. Mai 2014 gilt das Tiergesundheitsgesetz (Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen - TierGesG)*. In § 3 dieses Gesetzes liegt die allgemeine Pflicht des Tierhalters begründet, zur Vorbeugung von Tierseuchen dafür Sorge zu tragen, dass diese weder in seinen Bestand ein- noch aus seinen Bestand verschleppt werden.
Die zweite Auflage des Leitfadens** kann demnach auch als Hilfsmittel definiert werden, den im Tiergesundheitsgesetz definierten Verpflichtungen nachzukommen.
Welche Aufgabe erfüllt der spezielle Anhang zur Biosicherheit der Paratuberkulose?
Es wurde der bewährte Aufbau des allgemeinen Teils des Leitfadens Biosicherheit in Rinderhaltungen beibehalte. Abweichend von Empfehlungen für drei Sicherheitsstufen werden im Anhang Empfehlungen zur Reduktion des Erreger-Druckes und zum Schutz vor Infektionen gegeben. Betriebsleiter und Tierärzte können diese Empfehlungen nutzen, um gemeinsam ein betriebsindividuelles Biosicherheitskonzept zur Reduktion von oder zum Schutz vor Paratuberkulose zu erstellen und gemeinsam umzusetzen.
*Für den genauen Wortlaut sowie nähere Informationen zum Tiergesundheitsgesetz bitte die im amtlichen Verkündigungsorgan veröffentlichte Textfassung lesen: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013, S. 1324 - 1347
**Weitere Informationen zum Leitfaden Biosicherheit in Rinderhaltungen sind auch auf der Seite der Tierärztekammer Niedersachsen erhältlich.
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