GAP 2023: Ausnahmen zur Stilllegung und zum Fruchtwechsel
Der deutsche GAP-Strategieplan als Basis für die GAP ab 2023 wurde am 21.11.2022 von der EU genehmigt. Die finalen Verordnungen in Deutschland sind beschlossen. Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine und dessen Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit gibt es Ausnahmeregelungen zur verpflichtenden 4-prozentigen Stilllegung und zum Fruchtwechsel für das Antragsjahr 2023.
Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7)
Mit dem 31.12.2022 endet die bisherige Anbaudiversifizierung. Die ab dem 01.01.2023 eigentlich folgende, schlagbezogene Fruchtwechselverpflichtung wird 2023 ausgesetzt.
Vorsicht: Ab 2024 greift die Fruchtfolgeverpflichtung mit folgenden Vorgaben: Auf mind. 33% der Ackerfläche eines Betriebes ist ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur im Vergleich zum Vorjahr sicherzustellen. Darüber hinaus ist auf mind. weiteren 33 % der Ackerfläche ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht/ Unterssat vorzunehmen. Spätestens im 3. Jahr (Bezugsjahre 2022 und 2023) ist auf allen Schlägen die Kultur zu wechseln.
Flächenstilllegung (GLÖZ 8)
Auf der verpflichtenden 4 %igen Stilllegung (GLÖZ 8) können 2023 neben Landschaftselementen an Ackerflächen auch Flächen, die für die Erzeugung von Getreide, Sonnenblumen und Leguminosen genutzt werden. Die Wahl der Ausnahmeregelung ist freiwillig. Entscheidet sich ein Antragsteller für die Ausnahmeregelung, kann er in 2023 nicht die erhöhte freiwillige Aufstockung der Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelungen 1a und 1b beantragen. Flächen, die im Antrag auf Agrarförderung 2021 und 2022 als brachliegende Flächen angegeben wurden, können auf die verpflichtende Stilllegung angerechnet werden, wenn sie auch im Jahr 2023 als nicht produktive Fläche angegeben werden. Der Anbau von Mais, Sojabohnen oder Niederwald im Kurzumtrieb soll auf den verpflichtenden Stillegungsflächen nicht möglich sein.
Der Bundesrat hat der Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ Standars) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023 (GAP-Ausnahmen-Verordnung - GAPAusnV) am 16. September zugestimmt.
Eine weitergehende Beschreibung der GAP 2023 und der neuen grünen Architektur finden Sie in unserem Artikel Die neue GAP ab 2023.
Für Hilfestellungen bei der Agrarförderung stehen Ihnen unsere Wirtschaftsberater*innen gerne zur Verfügung.
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Leiterin Sachgebiet Betriebswirtschaft, Wirtschaftsberatung
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