GAP 2023: Ausnahmen zur Stilllegung und zum Fruchtwechsel
Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine und dessen Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit gibt es Ausnahmeregelungen zur verpflichtenden 4-prozentigen Stilllegung und zum Fruchtwechsel für das Antragsjahr 2023. Da die Ausnahmen durch entsprechende Vorraussetzungen begrenzt werden und eine langfriste Anbauplanung notwendig machen, gibt es diesbezüglich bereits einiges bei der ANDI-Antragstellung 2023 zu beachten.
Wesentlich für die Anbauplanung ist die Konditionalität mit 9 Standards für den guten landiwrtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ), also die Bedingungen, die jeder einhalten muss, um die Einkommensgrundstützung (ca.156 €/ha) und der Umverteilungsstützung (ca. 69 € für die ersten 40 ha; ca. 42 Euro für den 41. – 60. Hektar) zu erhalten.
Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7)
Mit dem 31.12.2022 endet die bisherige Anbaudiversifizierung. Die Vorgaben zum schlagbezogenen Fruchtwechsel werden für 2023 ausgesetzt.
Ab 2024 sind drei Vorgaben zum Fruchtwechsel einzuhalten:
- Auf mind. 33% der Ackerfläche eines Betriebes ist ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur im Vergleich zum Vorjahr sicherzustellen.
- Auf mind. weiteren 33 % der Ackerfläche ist ebenfalls ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht/ Unterssat vorzunehmen.
- Jedoch spätestens im 3. Jahr (Bezugsjahre 2022 und 2023) ist die Kultur zu wechseln. Eine schlagbezogene Betrachtung ist notwendig.
ACHTUNG: Die Vorgaben ab 2024 machen eine langfristige Anbauplanung erforderlich. Doch nicht nur die dritte Vorgabe ist dafür maßgeblich, auch die Möglichkeit durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaat, um die insgesamt 66 % (Vorgabe 1 und 2) Fruchtwechsel zu erfüllen ist bereits in diesem Jahr zu durchdenken. Denn die Zwischenfrucht und Untersaat, die in 2024 zu den 66 % beitragen soll, muss bereits in 2023 angebaut und im Antrag codiert werden.
Flächenstilllegung (GLÖZ 8)
Auf die verpflichtende 4 %ige Stilllegung (GLÖZ 8) können 2023 neben Landschaftselementen an Ackerflächen auch Flächen angerechnet werden, die für die Erzeugung von Getreide (ohne Mais), Sonnenblumen und Leguminosen (ohne Soja) genutzt werden. Die Wahl der Ausnahmeregelung ist freiwillig. Entscheidet sich ein Antragsteller für die Ausnahmeregelung, gilt es zwei Voraussetzungen zu prüfen und einzuhalten:
- Die Beantragung einer freiwilligen zusätzlichen Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelungen 1a und 1b ist nicht möglich.
- Flächen, die in den Antragsjahren 2021 und 2022 als Brache codiert wurden, gelten als "schützenswerte Brachen", dürfen nicht umgebrochen werden und müssen auch in 2023 wieder als Brache codiert werden. Das gilt für alle Brachecodierungen. Einzige Ausnahme sind AUKM-Brachen.
Eine weitergehende Beschreibung der GAP 2023 und der neuen grünen Architektur finden Sie in unserem Artikel Die neue GAP ab 2023.
Für Hilfestellungen bei der Agrarförderung stehen Ihnen unsere Wirtschaftsberater*innen gerne zur Verfügung.
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Fachreferentin Betriebswirtschaft
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