In der Agrarinvestitionsförderung (AFP) sind Vorhaben mit einem Zuschuss von bis zu 40 % förderfähig, wenn diese besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt-, Klima- und Tierschutz erfüllen.
Mit dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) können Sie mit bis zu 40% der förderfähigen Nettoinvestitionssumme in Ihrem Vorhaben unterstützt werden.
Förderfähig sind:
- Stallbauvorhaben, deren Tierschutzstandards über den gesetzlichen Mindeststandards liegen. Achtung: Neu ist, dass in niedersächsischen Gemeinden mit einem Viehbesatz über 2,5 GV/ha LF keine Wachstumsinvestitionen mehr gefördert werden sollen. Außerdem gilt einzelbetrieblich, dass ein Viehbesatzvon 2,0 GV je ha LF nach Durchführung der Investition nicht überschritten werden darf. Die Berechnung des GV-Besatzes hat sich außerdem verändert, da nicht mehr der GV-Schlüssel der Düngeverordnung, sondern der des Bundesrahmenplans maßgeblich ist.
Wachstumsinvestitionen in der Schweinemast sollen im niedersächsischen AFP grundsätzlich nicht mehr förderfähig sein. Wenn das Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung in Kraft tritt, sollen Investitionen im Bereich Schwein nicht mehr über das AFP, sondern über das Bundesprogramm zum Umbau der Tierhaltung gefördert werden. Die Antragstellung soll dafür bei der BLE erfolgen. Die Haltungsformen 3 Frischluftstall, 4 Auslauf/Freiland und 5 Bio gemäß staatlicher Tierhaltungskennzeichnung wären dort förderfähig. Die Fördersätze sollen 60 % bis 500 Tsd. Euro Nettoinvestitonsvolumen, darüberhinaus 50 % bis 2 Mio. Euro und bis 5 Mio. Euro 30 % vom Nettoinvestitionsvolumen betragen. Hierbei soll das "Windhundverfahren" zum Tragen kommen. Außerdem sollen mit einer gesonderten Richtlinie die laufenden Mehrkosten dieser Ställe in 2 Stufen mit 80 % in der 1. Stufe (50 Sauen oder 1.500 verkaufte Ferkel bzw. Mastschweine) und 70 % in der 2. Stufe (200 Sauen oder 6.000 verkaufte Ferkel oder Mastschweine) gefördert werden. Dabei ist zu beachten, dass dies keine Bestandsbegrenzung, sondern lediglich eine Förderobergrenze bedeutet. Das heißt, dass also auch Betriebe, die noch mehr Tiere halten, förderfähig sind. Zudem sind auch Teilbetriebsumstellungen förderfähig. Die Höhe der Pauschale für laufende Kosten wird durch das Thünen-Institut (TI) und das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) ermittelt. 70 % der Tiere sollen bei der Förderung der laufenden Mehrkosten einen intakten Ringelschwanz haben. Bei einem Antragsüberhang soll eine "pro-rata-Kürzung" erfolgen und zunächst die Tierzahlen der Stufe 1 abgedeckt werden, so die Entwürfe.
- Spezifische Investitionen zum Klima- und Umweltschutz (SIUK) können mit 40 % gefördert werden:
▪ Abluftreinigungsanlagen (Schweine, Geflügel)
▪ Kot-Harn-Trennung (Schweine)
▪ Verkleinerte Güllekanäle (Schweine)
▪ Emissionsarme Stallböden (Rinder)
▪ Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung (Schweine)
▪ Güllekühlung (Schweine)
▪ Abdeckung bestehender Güllelagerstätten (Rinder, Schweine)
▪ Separate Wirtschaftsdüngerlagerstätten in Verbindung mit Stallbauten
▪ geschlossene, rezirkulierende Bewässerungssysteme für Sonderkulturen
▪ Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte
▪ „Biobett“-System zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen
- Architektur- und Ingenieurleistungen, Investitionskonzept, Betreuung von baulichen Investitionen.
Anträge für das diesjährige Antragsverfahren des Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) 2023 können in der Zeit vom 17.08.2023 bis zum 31.08.2023 gestellt werden.
Weitere Bedingungen und den neuen GV-Schlüssel finden Sie auf unserer Homepage im Artikel "Agrarinvestitionsförderung".
Da bei vielen Vorhaben zur Antragstellung eine Baugenehmigung vorliegen muss, sollten mögliche Anträge frühzeitig vorbereitet werden.
Unsere Wirtschaftsberater*innen beraten Sie gerne!