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Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung - Wie ist der Stand?

Webcode: 01042184 Stand: 04.09.2023

Das neue Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) wurde am 23. August 2023 veröffentlicht. Es sieht fünf Haltungsformen vor und bezieht sich vorerst auf die Schweinemast. Der Umbau in die Haltungsformen Frischluftstall, Auslauf/Freiland und Bio soll begleitend über ein Bundesprogramm gefördert werden. Dieses liegt der EU zur Notifizierung vor. Wie sehen die Entwürfe des Förderprogramms aus?

Öko Schweinestall
Öko SchweinestallRuth Beverborg
Das neue Tierhaltungskennzeichnungsgesetz sieht die 5 Haltungsformen

  1. Stall - gesetzlicher Mindeststandard
  2. Stall plus Platz - mehr Platz und Strukturierung der Buchten. Diese Stufe kommt den Kriterien der LEH-Haltungsform 2 (Initiative Tierwohl, ITW) am nächsten und hier ist zukünftig eine Anpassung geplant, so dass die Kriterien der LEH-Haltungsorm 2 mit der der staatlichen Haltungsform 2 gleich geschaltet werden sollen.
  3. Frischluftstall - dauerhafter Kontakt zu Außenklima, mehr Platz
  4. Auslauf/Weide - Auslauf- oder Freilandhaltung
  5. Bio - Anerkennung nach EU-Ökoverordnung (EU 2018/848)

Bis zum 1. August 2024 müssen alle deutschen Betriebe mit Mastschweinen ihre Haltungsform bei der zuständigen Behörde melden. Die zuständige Behörde ist noch nicht festgelegt worden.

Gleichzeitig wurde das Gesetz zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungen an die Anforderungen des TierHaltKennzG beschlossen.  Dieses Gesetz soll am 1.10.2023 in Kraft treten und soll Erleichterungen bei der Umsetzung des Stallumbaus in die Haltungsformen 3 bis 5 bringen: Nicht mehr privilegierte Stallungen sollen für den Umbau oder Ersatzneubau auf mehr Tierwohl damit im Außenbereich privilegiert werden.

Begleitend sollen über das Bundesprogramm über 2 Richtlinien die Umsetzung erhöhter Tierwohlstandards gefördert werden:

  • investive Förderung
  • Förderung der laufenden Mehrkosten

Es sollen Um-, Ersatz- und Neubauten in die Tierhaltungsformen 3 bis 5 ermöglicht werden. Bis zu einer Kapazität von  250 Sauenplätzen, 2.000 Plätzen in der Ferkelaufzucht und 2.000 Schweinemastplätzen soll auch eine Erweiterung möglich sein, wenn diese im Rahmen einer Neugründung oder betrieblichen Diversifizierung vorgenommen wird. Der Förderzeitraum soll der 1.1.2024 bis 31.12.2033 sein. Bewilligungsstelle soll die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sein. Landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland sollen unbeschadet ihrer Rechtsform nach einem Windhundverfahren einen Antrag stellen können. Dafür muss eine Baugenehmigung vorliegen und die Grenze von maximal 2 GV/ha nach Düngeverordnung eingehalten werden. Einen entsprechenden GV-Rechner gemäß Düngeverordnung findet man unter diesem Link auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Vertraglich gesicherte Ausbringflächen für Wirtschaftsdünger sollen auf den GV-Besatz pro ha angerechnet werden können.

Förderhöhe investive Förderung

Für förderfähige Nettoausgaben gibt es einen gestaffelten Zuschuss:

•Gestaffelte Förderung:
-Förderfähige Ausgaben bis 500.000 €, 60 % Förderung
-Förderfähige Ausgaben > 500.000 € bis 2.000.000 €, 50 % Förderung
-Förderfähige Ausgaben > 2.000.000 € bis 5.000.000 €, 30 % Förderung
 
•Max. förderfähiges Investitionsvolumen pro Betrieb, 5 Mio. €. (2024 – 2027)
 
•Max. Zuschuss pro Betrieb: 1.950.000 €


Ein Betrieb, der 2.000 Schweinemastplätze mit einem förderfähigen Nettoinvestitonsvolumen von 2,4 Mio. Euro umbaut, könnte über diese Staffelung 1,17 Mio €uro Zuschuss erhalten. 

Förderung laufende Mehrkosten

Betriebe, die die Premiumanforderungen der Haltungsstufen 3 bis 5 erfüllen, sollen jährlich Zuwendungen zum Ausgleich der laufenden  Mehraufwendungen erhalten:

•Gestaffelte Förderung:
 
-Förderung 80 % der förderfähigen Ausgaben pro Tier für Tierzahlen bis zur Obergrenze der Stufe 1
-Förderung 70 % der förderfähigen Ausgaben pro Tier bis zur Obergrenze der Stufe 2
 
•Max. Zuwendung pro Tier und Förderjahr: 1.000 €   x   Faktor
-Max. Zuschuss pro produktive Sau: 500 €
-Max. Zuschuss pro aufgezogenes Ferkel: 30 €
-Max. Zuschuss pro verkauftem Mastschwein: 50 €
 

Tiergruppe

Faktor

Obergrenze Stufe 1

Obergrenze Stufe 2

Produktive Sauen

0,5

50

200

Aufgezogene Ferkel (ca. 28 kg)

0,03

1.500

6.000

Verkaufte Mastschweine

0,05

1.500

6.000


Die Mehrkosten sollen mit Hilfe von Pauschalen für jede Haltungsform von einer unabhängigen Stelle ermittelt und von der BLE veröffentlicht werden. Anpassungen sollen jährlich möglich sein. 

Beispiel:

2.000 Schweinemastplätze * 2,9 Umtriebe = 5.800 verkaufte Mastschweine (MS)
-Mehrkostenpauschale (Annahme): 40 €/MS (netto)
 
Obergrenze Stufe 1:
1.500 MS   x    40 €/MS   x   80 %   =   48.000 €
 
Obergrenze Stufe 2:
4.300 MS   x   40 €/MS   x   70 %   =   120.400 €
 
Gesamt:
48.000 €   +   120.400 €   =   168.400 €  =  29 €/MS


Voraussetzung für die Förderung der laufenden Mehrkosten ist ein Verbot des Kupierens des Ringelschwanzes. 70 % der Ringelschwänze müssen bis zum Verkauf intakt sein.

Bitte beachten Sie: Alle aufgeführten Förderbedingungen entsprechen den Richtlinienentwürfen vom 1.6.2023. Es können sich Änderungen ergeben! 


 Für Rückfragen, stehen Ihnen unsere Wirtschaftsberater*innen gerne zur Verfügung.

Kontakte


Ruth Beverborg

ruth.beverborg~lwk-niedersachsen.de

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