Mitte September 2025 hat Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer angekündigt, das Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung (BUT) vorzeitig auslaufen zu lassen.

Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer hat angekündigt, dass alle vollständigen Anträge die fristgerecht eingehen, Anspruch auf eine Förderung haben sollen.
In Zukunft ist vorgesehen, die Förderung von besonders tiergerechten Schweineställen wieder im Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) der Länder im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) aufzunehmen, sodass auch in Zukunft die Förderung von Schweineställen grundsätzlich möglich ist.
Aktuell (Stand 7.07.2026) sind seit Beginn des Programms 619 Anträge auf investive Förderung bei der BLE (davon die meisten mit derzeit 202 Anträgen aus Niedersachsen) mit einem beantragten Gesamtvolumen von 1.034,9 Mio. Euro eingereicht worden. Die durchschnittliche Förderquote liegt bei 52,41 %. Aktuell stellen viele Sauenhalter einen Antrag für den notwendigen Umbau von Deck- und Abferkelzentrum gemäß der TierSchNutzV.
Das Bundesprogramm richtet sich zum einen an Schweinemäster, die ihre Ställe auf die Haltungsformen Frischluftstall, Auslauf/Freiland und Bio umbauen oder neu bauen wollen. Es richtet sich aber auch an Sauenhalter, die ihre Ställe an die neuen Haltungsvorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung (TierSchNutzV) anpassen wollen. Dazu kommen verschiedene Vorgaben, die zusätzlich einzuhalten sind, um die Förderung zu erhalten. Auch Umbauten in der Ferkelaufzucht können bei Einhaltung vorgegebener Kriterien gefördert werden. Ausgeschlossen sind Doppelförderungen – hier wird es einen Abgleich der Daten mit anderen Mittelgebern geben.
Bauliche Kriterien für die Förderung:
1. Bio: es reicht die Bio-Zertifizierung
2. Frischluftstall und Auslauf, Freilandhaltung (Diese Regelung gilt auch für die Gruppenhaltung der Sauen - nicht aber für den Abferkelstall.)
Das Außenklima muss wesentlichen Einfluss auf das Stallklima haben, tageslichtdurchlässige Fläche 3 % der Stallgrundfläche, Buchtenstrukturierung, planbefestigter, weicher Liegebereich (maximal 7 % Perforation, Einstreu, Tiefstreu oder Komfortliegefläche), wärmeisolierter Rückzugsbereich, Saufen aus offener Fläche, zusätzlich eine Zapfentränke je 12 Tiere, Liegebereich mit ausreichender Einstreu, Angebot von Raufutter)
Platzangebot/Tier Frischluftstall
Ferkel 20 bis 30 kg: 0,49 m², davon 0,18 m² Liegefläche
Mastschweine 50 bis 110 kg: 1,3 m², davon 0,6 m² Liegefläche
Platzangebot /Tier Auslauf
Ferkel 20 bis 30 kg: 0,46 m², Stall plus 0,25 m² Auslauf
Mastschweine 50 bis 110 kg: 1 m² Stall plus 0,5 m² Auslauf
Zusätzliche spezielle Förderkriterien für Jungsauen, Sauen und Zuchteber
- Planbefestigte, weiche oder elastisch verformbare Liegefläche in der Gruppenhaltung
- Im Abferkelbereich: Teil des Liegebereiches der Sau bzw. Jungsau als Komfortliegefläche (z.B. Gummimatte)
- 3,5 m Gangbreite hinter Fressliegebuchten in der Gruppenhaltung der Sauen bzw. Jungsauen nach der Besamung bis eine Woche vor dem Abferkeltermin
- 20 % Mehrplatz für Sauen bzw. Jungsauen in der Gruppenhaltung (außer Deckzentrum mit 5 m²)
- 20 % Mehrplatz für die Zuchteber in Einzelhaltung
- Sauenhaltung gemäß neuer Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
- Zusätzlich! zu den Tränken gemäß Tierschutznutztierhaltungsverordnung: Offene Tränken / max. 12 Tiere je offenen Tränkeplatz
- Bei freier Abferkelung: Größe der Abferkelbucht mind. 7,5 m² uneingeschränkt zugängliche Fläche
Bis zu einer Kapazität von 250 Sauenplätzen, 2.000 Plätzen in der Ferkelaufzucht und 2.000 Schweinemastplätzen soll auch eine Erweiterung möglich sein, wenn diese im Rahmen einer Neugründung oder betrieblichen Diversifizierung (erstmals Schweinehaltung) vorgenommen wird.
Bewilligungsstelle ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sein. Auf der Seite der BLE finden Sie die Richtlinien und die Antragsunterlagen.
Landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland sollen unbeschadet ihrer Rechtsform nach einem Windhundverfahren einen Antrag stellen können. In den Erläuterungen der BLE heißt es, dass auch die steuerrechtliche Einordnung als Gewerbebetrieb der Förderfähigkeit nicht entgegensteht. Anspruchsvoller wird es bei der Abgrenzung mehrerer steuerlicher Betriebseinheiten eines Landwirtes. Dies wird in der FAQ-Liste der BLE beschrieben. Unter anderem sei zu betrachten, ob diese steuerlich getrennten Einheiten über ein gemeinsames Management verfügen und in welchem Umfang gemeinsame Produktionsmittel genutzt werden.
Zur Antragstellung muss eine Baugenehmigung vorliegen und die Grenze von maximal 2 GV/ha nach Düngeverordnung muss eingehalten werden. Einen entsprechenden GV-Rechner gemäß Düngeverordnung findet man unter diesem Link auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Vertraglich gesicherte Ausbringflächen für Wirtschaftsdünger sollen auf den GV-Besatz pro ha angerechnet werden können.
Förderhöhe investive Förderung
Für förderfähige Nettoausgaben der tatsächlichen Baukosten gibt es einen gestaffelten Zuschuss:
Ein Betrieb, der 2.000 Schweinemastplätze mit einem förderfähigen Nettoinvestitonsvolumen von 2,4 Mio. Euro umbaut, könnte über diese Staffelung 1,17 Mio €uro Zuschuss erhalten.
Förderung laufende Mehrkosten
Für einen Antrag auf Förderung der laufenden Mehrkosten ist es nötig, dass der landwirtschaftliche Betrieb von der BLE (einmalig) vorab als förderfähig anerkannt wurde. Dafür muss er Mitglied in einer ebenfalls zuvor anerkannten Organisation sein oder an einem anerkannten Kontrollsystem teilnehmen, innerhalb derer dann auch die Kontrolle der zu erfüllenden Kriterien sicherzustellen ist. Das heißt, dass zunächst die entsprechenden Organisationen oder Kontrollsysteme anerkannt werden müssen. Dieses ist seit dem 01.01.2026 nicht mehr möglich.
Betriebe, die die Premiumanforderungen der Haltungsstufen 3 bis 5 erfüllen, sollen jährlich Zuwendungen zum Ausgleich der laufenden Mehraufwendungen erhalten:
|
Tiergruppe |
Faktor |
Obergrenze Stufe 1 |
Obergrenze Stufe 2 |
|
Produktive Sauen |
0,5 |
50 |
200 |
|
Aufgezogene Ferkel (ca. 28 kg) |
0,03 |
1.500 |
6.000 |
|
Verkaufte Mastschweine |
0,05 |
1.500 |
6.000 |
Für Tiere oberhalb dieser Grenzen gibt es keine Förderung. Betriebe mit mehr Tieren sind nicht von der Förderung ausgeschlossen. Sie erhalten nur bis zu den genannten Grenzen die Förderung. Die Mehrkosten werden mit Hilfe von Pauschalen für jede Haltungsform von unabhängigen Stellen (Thünen Institut und KTBL) ermittelt und von der BLE veröffentlicht. Anpassungen sollen jährlich möglich sein.
Beispiel:
- Mehrkostenpauschale: 24,75 €/MS (netto)
Eine Kappung muss in diesem Fall nicht erfolgen, da die Förderung unterhalb der Obergrenze von 50 € je Mastschwein liegt. Für die Haltungsformen 4 (Auslauf/Weide) und 5 (Bio) wird es gesonderte Mehrkostenpauschalen geben. Soweit die für die Förderung der laufenden Mehrkosten eines Förderjahres zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Förderung aller als förderfähig anerkannten Betriebe ausreichen, sind die Zuwendungen in der Reihenfolge zu bewilligen, die der kalendarischen Reihenfolge der Anerkennung der Betriebe als förderfähig entspricht („Verlässlichkeitsprinzip“). Soweit dabei die Mittel nicht ausreichen, um die Zuwendungen allen Betrieben zu bewilligen, deren Förderfähigkeit an demselben Tag anerkannt wurde, sind die Zuwendungen an diese Betriebe entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtheit der zulässigen Zuwendungen an die betroffenen Betriebe zu bemessen („pro-rata“).
Die Beantragung der Fördermittel erfolgt zweistufig. Mit einem Erstantrag muss zunächst einmal die Förderfähigkeit anerkannt werden. Diese wird bei Zustimmung bis zum Ende des Förderzeitraumes gewährt. Für diesen Zeitraum verpflichtet sich der Betrieb dann auch zur Umsetzung der Kriterien. Im zweiten Schritt muss für jedes Haushaltsjahr die Zuwendung neu beantragt werden. Der Antrag auf Zuwendung muss jedes Jahr bis zum 31.03. des Auszahlungsjahres für das vorangegangen Förderjahr gestellt werden. Eine Kombination der laufenden Förderung mit der Investitionsförderung ist grundsätzlich möglich.
Voraussetzung für die Förderung der laufenden Mehrkosten ist ein Verbot des Kupierens des Ringelschwanzes:
50 % im Jahr 2024, 60 % im Jahr 2025 und 70 % ab dem Jahr 2026 der Ringelschwänze müssen bis zum Verkauf intakt sein! Außerdem ist der Einsatz von Hormonen zur Brunstsynchronisation ausgeschlossen. Importferkel aus anderen Ländern müssen die Vorgaben der in Deutschland zulässigen Kastrationsvorgaben erfüllen.
| Außenklima | Auslauf | Öko | |
| Sauenhaltung | 421 | 537 | 503 |
| Ferkelaufzucht | 7,98 | 12,72 | 25,12 |
| Schweinemast | 24,75 | 30 | 37 |
Für Rückfragen, stehen Ihnen unsere Wirtschaftsberater*innen und die Berater*innen im Bereich Schweinehaltung gerne zur Verfügung.






