Bezirksstelle Osnabrück

Förderung von Energieeffizienz und CO2-Einsparung

Webcode: 01042025

Am 07.07.2023 wurde die neue bzw. überarbeitete Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau Teil A – Landwirtschaftliche Primärproduktion vom 28.06.2023 veröffentlicht. In diesem Bereich können ab sofort wieder Anträge auf Förderung gestellt werden. Besonders interessant sind hier die sogenannten förderfähigen Einzelmaßnahmen Teil A im Förderbereich 3.1. Hier beträgt der Fördersatz bis zu 30% des Nettoinvestitionsvolumens.

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Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau: Fördersatz bis zu 30% des Nettoinvestitionsvolumens Nattanan Kanchanaprat / pixabay.com
Die förderfähigen Einzelmaßnahmen werden nachfolgend aufgezählt:

1. Kleine Verbraucher im direkten Austausch

  • Elektrische Motoren und Antriebe
  • Pumpen
  • Ventilatoren
  • Kompressoren

2. Energiespeicher und -effizienzmaßnahmen in Gebäuden und Anlagen

  • Energiespeicher
  • Energieschirme
  • Festinstallierte Mehrfachbedeckungen bei Gewächshäusern
  • Vorkühler in Milchkühlanlagen
  • Wärmetauscher

3. Energieeffizienzmaßnahmen bei Landmaschinen zur Nach- und Erstausrüstung

  • Reifendruckregelanlagen

4. Alternative Antriebssysteme für Landmaschinen zur Nach- und Erstausrüstung

  • elektrisch betriebene Landmaschinen (Traktoren, Futtermischwagen, Hoflader etc. )
  • biokraftstoffbetriebene Landmaschinen (Traktoren, Futtermischwagen, Hoflader etc.)
  • autonom arbeitende Roboter in der Innenwirtschaft (z.B. Futter- oder Mistschieber)

Sie interessieren sich für diese förderfähigen Einzelmaßnahmen oder benötigen Untersützung bei der Erstellung der Anträge? Sprechen Sie uns gerne an!

 + + +  Antragspause aufgrund der aktuellen Haushaltssituation  + + +

Aufgrund der aktuellen Haushaltssituation (Klima- und Transformationsfond des Bundes) besteht zur Zeit eine Antragspause. Bereits vorliegende Anträge werden von der BLE weiterbearbeitet, es werden jedoch bis auf Weiteres keine Bewilligungen erteilt, da diese mit Zahlungen für die Haushaltsjahre ab 2024 verbunden sind. Dies gilt auch für Anträge, die eine Maßnahmenfreigabe oder einen vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn beantragt haben.