Einkehrmöglichkeiten auf dem Lande gibt es viele, aber echte „Bauernhofcafés“ findet der Verbraucher nicht überall. Um das Besondere der niedersächsischen Bauernhofgastronomie hervorzuheben und Klarheit für den Verbraucher zu schaffen, wurde jetzt das Zeichen "Kulinarischer Bauernhof" von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als Marke angemeldet.
Das Zeichen soll auf der einen Seite für Transparenz beim Gast führen – auf der anderen Seite soll es aber auch die Existenz von landwirtschaftlichen Betrieben sicherstellen. Gerade diejenigen Betriebe, deren Flächenausstattung nicht mehr ausreicht, um nach den heutigen Maßstäben überlebens- oder gar wachstumsfähig zu bleiben, sind oft auf ein zweites Standbein angewiesen. Diese oft seit mehreren Generationen in derselben Hand befindlichen Betriebe stellen ein Stück Kulturgut dar, das es zu schützen gilt und an dessen Urtümlichkeit und Gemütlichkeit interessierte Gäste teilhaben können.
Gemütlich einkehren auf den "Kulinarischen Bauernhöfen", hier geht es:
- Café zum Brinkhof, Brinkhof - Teufelsmoor 4, 27711 Osterholz-Scharmbeck
- Gartelmanns' Dielencafé, Oberblockland 7, 28357 Bremen
- Hof Icken, Hörn 4, 27607 Sievern
- Hof Lübberstedt, Am Waldbad 10, 21376 Salzhausen
- Mühlencafé Oldendorf, Eichenstraße 22, 27404 Zeven
- Kartoffelhof Kunitz, Im Ring 8, 29439 Lüchow
- Bullerbeeks Hoff, Achimer Straße 38, 27283 Verden-Dauelsen
- Hofcafé Bruns No2, Hauptstraße 25, 31559 Hohnhorst
- Milchkontor Wilstedt, Am Löhberg 2, 27412 Wilstedt
- Cassenshof, Im Seevegrund 2, 21256 Inzmühlen
- Spargelhof Strampe, Lüneburger Landstraße 1, 21398 Neetze
Welche Rahmenbedingungen müssen auf dem landwirtschaftlichen Betrieb vorliegen, um das Zeichen zu bekommen?
Das Zeichen können landwirtschaftliche Unternehmen bekommen, die ein gastronomisches Angebot haben. Dabei wird als Landwirt bezeichnet, wer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) betreibt.
„Unternehmen der Landwirtschaft“ sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht und der Teichwirtschaft. Zu ihnen zählen darüber hinaus die Imkerei, die Wanderschäferei, die Binnenschifferei und die Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.
Wenn der gastronomische Betriebszweig als selbstständiges Unternehmen durch Familienmitglieder geführt wird, genügt eine Verwandtschaft mit dem Betriebsleiter in gerader Linie oder bis zum 2. Grad der Seitenlinie (Ehefrau, Kinder, Eltern, Geschwister des Betriebsinhabers). In diesem Fall muss die Kooperation mit dem landwirtschaftlichen Betrieb schriftlich vereinbart sein.
Welche Voraussetzungen muss der gastronomische Betriebszweig erfüllen?
Die Zeichennutzer „Kulinarischer Bauernhof“ legen Wert darauf, dass ihre Betriebe einen großen Teil der Speisen selber herstellen (keine bloße Regenerierküche, in der industriell hergestellte Speisen thermisch wieder aufbereitet und anschließend ausgegeben werden). Daher darf laut Punkt 3.4 der Nutzungsbedingungen für die Zeichennutzung „Kulinarischer Bauernhof“ der Zukauf von vorgefertigten bzw. verzehrsfertigen Backwaren wie Kuchen, Torten, Brot, Brötchen und anderen Bäckereierzeugnissen und von anderen Fertiggerichten wie Suppen, Fleischgerichten und Süßspeisen maximal 10 Prozent des Gesamtumsatzes der Speisen betragen; es sei denn, sie kommen aus der Produktion von anderen landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne der Nutzungsbedingungen (Punkt 3.1).
Generell sehen es die Zeichennutzer als wünschenswert an, beim Zukauf von Zutaten für das Speiseangebot des Betriebes einen hohen Anteil der Produkte von anderen Bauernhöfen bzw. kleinen Handwerksbetrieben aus der Region zu beziehen.
Der Zeichennutzer muss selbstverständlich die gesetzlichen Anforderungen und Kennzeichnungspflichten in Urproduktion, Verarbeitung und Verkauf erfüllen. Zur Sicherung der Lebensmittelhygiene führt er betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen in Anlehnung an die Hygieneleitlinie für Direktvermarkter bzw. für Gastronomie oder anhand vergleichbarer Leitlinien durch.
Was kostet es, das Werbezeichen zu führen?
Für die erstmalige Verleihung der Nutzungsrechte inklusive Emailleschild fällt eine einmalige Gebühr von 250 € zzgl. Mehrwertsteuer an. In diesem Betrag ist die Jahresgebühr für das erste Nutzungsjahr enthalten. Ab dem zweiten Nutzungsjahr wird eine jährliche Gebühr von 50 € zzgl. Mehrwertsteuer erhoben.
Was bekommt der Betrieb für die Gebühr?
Neben dem Emailleschild und dem Zeichen in digitaler Form erhält der Zeichennutzer nach der Anerkennung das Recht, das Zeichen „Kulinarischer Bauernhof“ zu nutzen. Er darf das Zeichen zu Werbezwecken und zur Information von Touristen verwenden. Des Weiteren werden mit den Zeichennutzungs-Gebühren die Öffentlichkeitsarbeit und die Gemeinschaftswerbung finanziert. Eingetragen werden alle niedersächsischen Zeichennutzer auch automatisch ins Internetportal der Landwirtschaftskammer Niedersachsen www.service-vom-hof.de.
An wen muss sich ein Betrieb wenden, wenn er das Zeichen nutzen möchte?
Interessierte stellen einen Antrag bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (siehe Kontakt unten). Die Landwirtschaftskammer überprüft die Angaben des Betriebes und holt ggf. weitere Informationen ein. Anschließend wird im Beirat über die Anerkennung des Betriebes als Zeichennutzer entschieden. Bei positiver Entscheidung schließen der Bewerber und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine schriftliche Vereinbarung. Sie beinhaltet die Rechte und Pflichten beider Parteien sowie die Details zur Verwendung des Zeichens.
Der Beirat besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern – sechs Vertreter der Zeichennutzer und ein Vertreter der Landwirtschaftskammer – die alle drei Jahre im Rahmen der Zeichennutzerversammlung gewählt werden.
Kann ich das Zeichen verlieren?
Die Zeichennutzungsrechte können untersagt werden, wenn die Nutzungsbedingungen oder die sonstigen Vertragsbestandteile nicht eingehalten werden.
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