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Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung - Start am 1. März 2024

Webcode: 01042184
Stand: 01.03.2024

Das neue Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) wurde am 23. August 2023 veröffentlicht. Es sieht fünf Haltungsformen vor und bezieht sich vorerst auf die Schweinemast. Der Umbau in die Haltungsformen Frischluftstall, Auslauf/Freiland und Bio soll begleitend über ein Bundesprogramm gefördert werden. Die EU hat das Programm am 30.01.2024 notifiziert. Wie sehen die Inhalte des Förderprogramms aus?

Öko Schweinestall
Öko SchweinestallRuth Beverborg
Das neue Tierhaltungskennzeichnungsgesetz sieht die 5 Haltungsformen

  1. Stall - gesetzlicher Mindeststandard
  2. Stall plus Platz - mehr Platz und Strukturierung der Buchten. Diese Stufe kommt den Kriterien der LEH-Haltungsform 2 (Initiative Tierwohl, ITW) am nächsten und hier ist zukünftig eine Anpassung geplant, so dass die Kriterien der LEH-Haltungsorm 2 mit der der staatlichen Haltungsform 2 gleich geschaltet werden sollen.
  3. Frischluftstall - dauerhafter Kontakt zu Außenklima, mehr Platz
  4. Auslauf/Weide - Auslauf- oder Freilandhaltung
  5. Bio - Anerkennung nach EU-Ökoverordnung (EU 2018/848)

Bis zum 1. August 2024 müssen alle deutschen Betriebe mit Mastschweinen ihre Haltungsform bei der zuständigen Behörde melden. Die zuständige Behörde ist noch nicht festgelegt worden.

Gleichzeitig wurde das Gesetz zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungen an die Anforderungen des TierHaltKennzG beschlossen.  Dieses Gesetz soll am 1.10.2023 in Kraft treten und soll Erleichterungen bei der Umsetzung des Stallumbaus in die Haltungsformen 3 bis 5 bringen: Nicht mehr privilegierte Stallungen sollen für den Umbau oder Ersatzneubau auf mehr Tierwohl damit im Außenbereich privilegiert werden.

Begleitend sollen über das Bundesprogramm über 2 Richtlinien die Umsetzung erhöhter Tierwohlstandards gefördert werden:

Es sollen Um-, Ersatz- und Neubauten ohne Bestandserweiterung in die Tierhaltungsformen 3 bis 5 ermöglicht werden. Das Bundesprogramm richtet sich zum einen an Schweinemäster, die ihre Ställe auf die Haltungsformen Frischluftstall, Auslauf/Freiland und Bio umbauen oder neu bauen wollen. Es richtet sich aber auch an Sauenhalter, die ihre Ställe an die neuen Haltungsvorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung anpassen wollen. Dazu kommen verschiedene Vorgaben, die zusätzlich einzuhalten sind, um die Förderung zu erhalten. Auch Umbauten in der Ferkelaufzucht können bei Einhaltung vorgegebener Kriterien gefördert werden. Ausgeschlossen sind Doppelförderungen – hier wird es einen Abgleich der Daten mit anderen Mittelgebern geben.

Bauliche Kriterien für die Förderung:

1. Bio: es reicht die Bio-Zertifizierung

2. Frischluftstall und Auslauf, Freilandhaltung (Diese Regelung gilt auch für die Gruppenhaltung der Sauen - nicht aber für den Abferkelstall.)

Das Außenklima muss wesentlichen Einfluss auf das Stallklima haben, tageslichtdurchlässige Fläche 3 % der Stallgrundfläche, Buchtenstrukturierung, planbefestigter, weicher Liegebereich (maximal 7 % Perforation, Einstreu, Tiefstreu oder Komfortliegefläche), wärmeisolierter Rückzugsbereich, Saufen aus offener Fläche, zusätzlich eine Zapfentränke je 12 Tiere, Liegebereich mit ausreichender Einstreu, Angebot von Raufutter)

Platzangebot/Tier Frischluftstall
Ferkel 20 bis 30 kg: 0,49 m², davon 0,18 m² Liegefläche
Mastschweine 50 bis 110 kg: 1,3 m², davon 0,6 m² Liegefläche
 

Platzangebot /Tier Auslauf
Ferkel 20 bis 30 kg: 0,46 m², Stall plus 0,25 m² Auslauf
Mastschweine 50 bis 110 kg: 1 m² Stall plus 0,5 m² Auslauf
 

Zusätzliche spezielle Förderkriterien für Jungsauen, Sauen und Zuchteber

  • Planbefestigte, weiche oder elastisch verformbare Liegefläche in der Gruppenhaltung
  • Im Abferkelbereich: Teil des Liegebereiches der Sau bzw. Jungsau als Komfortliegefläche (z.B. Gummimatte)
  • 3,5 m Gangbreite hinter Fressliegebuchten in der Gruppenhaltung der Sauen bzw. Jungsauen nach der Besamung bis eine Woche vor dem Abferkeltermin
  • 20 % Mehrplatz für Sauen bzw. Jungsauen in der Gruppenhaltung (außer Deckzentrum mit 5 m²)
  • 20 % Mehrplatz für die Zuchteber in Einzelhaltung
  • Sauenhaltung gemäß neuer Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
  • Zusätzlich! zu den Tränken gemäß Tierschutznutztierhaltungsverordnung: Offene Tränken / max. 12 Tiere je offenen Tränkeplatz
  • Bei freier Abferkelung: Größe der Abferkelbucht mind. 7,5 m² uneingeschränkt zugängliche Fläche

Bis zu einer Kapazität von  250 Sauenplätzen, 2.000 Plätzen in der Ferkelaufzucht und 2.000 Schweinemastplätzen soll auch eine Erweiterung möglich sein, wenn diese im Rahmen einer Neugründung oder betrieblichen Diversifizierung (erstmals Schweinehaltung) vorgenommen wird.


Bewilligungsstelle ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sein. Auf der Seite der BLE finden Sie die Richtlinien und die Antragsunterlagen.



Landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland sollen unbeschadet ihrer Rechtsform nach einem Windhundverfahren einen Antrag stellen können. In den Erläuterungen der BLE heißt es, dass auch die steuerrechtliche Einordnung als Gewerbebetrieb der Förderfähigkeit nicht entgegensteht. Anspruchsvoller wird es bei der Abgrenzung mehrerer steuerlicher Betriebseinheiten eines Landwirtes. Dies wird in der FAQ-Liste der BLE beschrieben. Unter anderem sei zu betrachten, ob diese steuerlich getrennten Einheiten über ein gemeinsames Management verfügen und in welchem Umfang gemeinsame Produktionsmittel genutzt werden.

Zur Antragstellung muss eine Baugenehmigung vorliegen und die Grenze von maximal 2 GV/ha nach Düngeverordnung muss eingehalten werden. Einen entsprechenden GV-Rechner gemäß Düngeverordnung findet man unter diesem Link auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Vertraglich gesicherte Ausbringflächen für Wirtschaftsdünger sollen auf den GV-Besatz pro ha angerechnet werden können.

Förderhöhe investive Förderung


Für förderfähige Nettoausgaben der tatsächlichen Baukosten gibt es einen gestaffelten Zuschuss:

•Gestaffelte Förderung:
-Förderfähige Ausgaben bis 500.000 €, 60 % Förderung
-Förderfähige Ausgaben > 500.000 € bis 2.000.000 €, 50 % Förderung
-Förderfähige Ausgaben > 2.000.000 € bis 5.000.000 €, 30 % Förderung
 
•Max. förderfähiges Investitionsvolumen pro Betrieb, 5 Mio. €. (2024 – 2027)
 
•Max. Zuschuss pro Betrieb: 1.950.000 €

Ein Betrieb, der 2.000 Schweinemastplätze mit einem förderfähigen Nettoinvestitonsvolumen von 2,4 Mio. Euro umbaut, könnte über diese Staffelung 1,17 Mio €uro Zuschuss erhalten. 

Reichen die im Kalenderjahr bereitgestellten Haushaltsmittel nicht für die Gewährung der maximal zulässigen Zuwendung an alle förderfähigen Vorhaben aus, so werden diese in der Reihenfolge des Eingangs der vollständig und entscheidungsreif vorliegenden Anträge berücksichtigt ("Windhundverfahren").
 

Förderung laufende Mehrkosten

Für einen Antrag auf Förderung der laufenden Mehrkosten ist es nötig, dass der landwirtschaftliche Betrieb von der BLE (einmalig) vorab als förderfähig anerkannt wurde. Dafür muss er Mitglied in einer ebenfalls zuvor anerkannten Organisation sein oder an einem anerkannten Kontrollsystem teilnehmen, innerhalb derer dann auch die Kontrolle der zu erfüllenden Kriterien sicherzustellen ist. Das heißt, dass zunächst die entsprechenden Organisationen oder Kontrollsysteme anerkannt werden müssen. Die Anerkennung hierfür soll ab 15. April laufen. Welche Organisationen und Kontrollsysteme zugelassen sind, soll dann auf der Seite der BLE veröffentlicht werden.

Betriebe, die die Premiumanforderungen der Haltungsstufen 3 bis 5 erfüllen, sollen jährlich Zuwendungen zum Ausgleich der laufenden  Mehraufwendungen erhalten:

•Gestaffelte Förderung:
 
-Förderung 80 % der förderfähigen Ausgaben pro Tier für Tierzahlen bis zur Obergrenze der Stufe 1
-Förderung 70 % der förderfähigen Ausgaben pro Tier bis zur Obergrenze der Stufe 2
 
•Max. Zuwendung pro Tier und Förderjahr: 1.000 €   x   Faktor
-Max. Zuschuss pro produktive Sau: 500 €
-Max. Zuschuss pro aufgezogenes Ferkel: 30 €
-Max. Zuschuss pro verkauftem Mastschwein: 50 €
 

Tiergruppe

Faktor

Obergrenze Stufe 1

Obergrenze Stufe 2

Produktive Sauen

0,5

50

200

Aufgezogene Ferkel (ca. 28 kg)

0,03

1.500

6.000

Verkaufte Mastschweine

0,05

1.500

6.000


Für Tiere oberhalb dieser Grenzen gibt es keine Förderung. Betriebe mit mehr Tieren sind nicht von der Förderung ausgeschlossen. Sie erhalten nur bis zu den genannten Grenzen die Förderung. Die Mehrkosten sollen mit Hilfe von Pauschalen für jede Haltungsform von unabhängigen Stellen (Thünen Institut und KTBL) ermittelt und von der BLE veröffentlicht werden. Anpassungen sollen jährlich möglich sein. 

Beispiel:

2.000 Schweinemastplätze Haltungsform 3 Frischluftstall * 2,9 Umtriebe = 5.800 verkaufte Mastschweine (MS)
- Mehrkostenpauschale (Annahme): 25 €/MS (netto)
 
Obergrenze Stufe 1:
1.500 MS   x    24,75 €/MS   x   80 %   =   29.700 €
 
Obergrenze Stufe 2:
4.300 MS   x   24,75 €/MS   x   70 %   =   74.497,50 €
 
Gesamt:
29.700 €   +   74.497,50 €   =   104.197,5 €  =  17,96 €/MS
 

Eine Kappung muss in diesem Fall nicht erfolgen, da die Förderung unterhalb der Obergrenze von 50 € je Mastschwein liegt. Für die Haltungsformen 4 (Auslauf/Weide) und 5 (Bio) wird es gesonderte Mehrkostenpauschalen geben. Soweit die für die Förderung der laufenden Mehrkosten eines Förderjahres zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Förderung aller als förderfähig anerkannten Betriebe ausreichen, sind die Zuwendungen in der Reihenfolge zu bewilligen, die der kalendarischen Reihenfolge der Anerkennung der Betriebe als förderfähig entspricht („Verlässlichkeitsprinzip“). Soweit dabei die Mittel nicht ausreichen, um die Zuwendungen allen Betrieben zu bewilligen, deren Förderfähigkeit an demselben Tag anerkannt wurde, sind die Zuwendungen an diese Betriebe entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtheit der zulässigen Zuwendungen an die betroffenen Betriebe zu bemessen („pro-rata“).

Die Beantragung der Fördermittel erfolgt zweistufig. Mit einem Erstantrag muss zunächst einmal die Förderfähigkeit anerkannt werden. Diese wird bei Zustimmung bis zum Ende des Förderzeitraumes (31.12.2030) gewährt. Für diesen Zeitraum verpflichtet sich der Betrieb dann auch zur Umsetzung der Kriterien. Im zweiten Schritt muss für jedes Haushaltsjahr die Zuwendung neu beantragt werden. Der Antrag auf Zuwendung muss jedes Jahr bis zum 31.03. des Auszahlungsjahres für das vorangegangen Förderjahr gestellt werden. Eine Kombination der laufenden Förderung mit der Investitionsförderung ist grundsätzlich möglich.

Achtung: Betriebe mit einer ELER-Bewilligung "Tierwohlförderung Niedersachsen" aus 2023, die bis zum 30.11.2024 die Verpflichtungen zum niedersächsischen ELER-Programm einhalten müssen, erhalten bereits eine Förderung für 2024. Sie dürfen frühestens für das Haltungsjahr 2025 (zum Antragstermin 31.03.2026) einen Antrag auf Auszahlung im Bundesprogramm stellen. Sie können aber schon in diesem Jahr den Antrag bei der BLE stellen und sich ihre grundsätzliche Förderfähigkeit bestätigen lassen. Niedersachsen wir 2024 kein neues Antragsverfahren zur ELER-Tierwohlförderung Schweinehaltung anbieten.

Voraussetzung für die Förderung der laufenden Mehrkosten ist ein Verbot des Kupierens des Ringelschwanzes: 50 %  im Jahr 2024, 60 %  im Jahr 2025 und 70 %  ab dem Jahr 2026 der Ringelschwänze müssen bis zum Verkauf intakt sein! Außerdem ist der Einsatz von Hormonen zur Brunstsynchronisation ausgeschlossen. Importferkel aus anderen Ländern müssen die Vorgaben der in Deutschland zulässigen Kastrationsvorgaben erfüllen. 

 

Berechnung laufende Mehrkosten in Euro/Tier; Thünen-Institut, 29.02.2024
  Außenklima Auslauf Öko
Sauenhaltung 421 537 503
Ferkelaufzucht 7,98 12,72 25,12
Schweinemast 24,75 30 37

 

 


Für Rückfragen, stehen Ihnen unsere Wirtschaftsberater*innen  und die Berater*innen im Bereich Schweinehaltung gerne zur Verfügung.