GAP - Wetterlage erschwert Mindestbodenbedeckung
Ab Mitte November soll auf 80 % der Ackerfläche gemäß Vorgaben der GAP eine Mindestbodenbedeckung vorhanden sein. Aufgrund der aktuellen Wetterlage mit starken Regenfällen kommt es zu Problemen bei der Herbstaussaat und der geforderte flächige Aufgang der Saat bis zum 15.11. kann in vielen Fällen nicht erreicht werden.
Die Umsetzung der Mindestbodenbedeckung kann gemäß Vorgaben folgendermaßen erfolgen:
- Mehrjährige Kulturen
- Winterkulturen
- Zwischenfrüchte
- Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Getreide (inkl. Mais)
- Begrünungen
- Mulchauflagen (inkl. Belassen von Ernteresten)
- Mulchauflagen durch mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung z.B. mittels Grubber oder Scheibenegge
- Abdeckung durch Folie, Vlies, engmaschigem Netz o.ä. zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion bspw. im Kartoffel- und Gemüseanbau
Folgende abweichende Zeiträume der Mindestbodenbedeckung gibt es:
15.9. – 15.11: frühe Sommerkulturen, die bis zum 31.03. (in höheren Lagen,mind. tiefste Mittelgebirgsstufe bis zum 15.04.) angebaut werden
Ernte – 01.10. schwere Böden (Tongehalt mind. 17 % oder Klassenzeichen nach Anlage 6 GAPKondV)
Lösungsmöglichkeiten/Anpassungsreaktionen:
- 20% der Ackerflächen sind von der Mindestbodenbedeckung ausgenommen. Daher sollte zunächst dieser Anteil ermittelt werden. Gegebenenfalls ist dieser Anteil für einzelne Betriebe ausreichend.
- Abweichende Zeiträume für frühe Sommerkulturen und schwere Böden (siehe Aufstellung) sind in die Berechnung der erforderlichen Prozentanteile für die Mindestbodenbedeckung einzubeziehen.
- Die Arten der Mindestbodenbedeckung können ineinander übergehen. Beispiel: wenn nach dem Grubbereinsatz noch Erntereste auf der Bodenoberfläche vorhanden sind, erfüllen diese solange die Mindestbodenbedeckung bis das Wintergetreide aufgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn das Wintergetreide nach dem 15.11. ausgesät wird.
- Wenn die erforderlichen 80 % Mindestbodenbedeckung auf der Ackerfläche nicht eingehalten werden können, bedarf es in den Vor-Ort-Kontrollen einer Betrachtung des Einzelfalles unter Würdigung des Einhaltens der guten fachlichen Praxis. Sollte im Rahmen der guten fachlichen Praxis eine Aussaat oder die Herstellung der entsprechenden Bodenbedeckung nicht möglich sein, wird dies nicht als Verstoß gewertet. Betroffene Betriebe sollten als Nachweis zum Beispiel Wetterdaten und den Erntetermin der Vorfrucht dokumentieren. Eine Anzeige des Nichteinhaltens der Mindestbodenbedeckung infolge der aktuellen Witterungsverhältnisse bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist nicht erforderlich.
Für Hilfestellungen bei der Agrarförderung stehen Ihnen unsere Wirtschaftsberater*innen gerne zur Verfügung.
Aktuelle Informationen rund um die GAP und ein Fruchtwechselrechner finden Sie im Artikel "Die GAP 2023 - von A bis Z".
Kontakte

Ruth Beverborg
Leiterin Sachgebiet Betriebswirtschaft, Wirtschaftsberatung

Laura Jans-Wenstrup
Fachreferentin Betriebswirtschaft

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