Verbesserungen beim Beitragszuschuss zur Alterskasse ab dem 01.04.2021
Ab dem 01.04.2021 können mehr landwirtschaftliche Betriebe einen Beitragszuschuss für die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten. Bisher bekamen Landwirte und Landwirtinnen diesen Zuschuss nur bei Einkünften von weniger als 15.500 € (Alleinstehende) bzw. 31.000 € (Verheiratete). Ab April 2021 sind Zuschüsse bereits ab Jahreseinkünften von weniger als 23.688 € (Alleinstehende) bzw. 47.376 € (Verheiratete) möglich. Diese Grenzen werden zukünftig jährlich an die Entwicklung des allgemeinen Durchschnittsentgeltes als Rechengröße in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
Mit dieser Änderung fallen auch die bisher gültigen festen Beitragszuschussklassen weg. Sie werden durch einen steigenden linearen Beitragszuschuss entsprechend des sinkenden Einkommens ersetzt. Der monatliche Höchstzuschuss beträgt 155 € bezogen auf den für 2021 geltenden Alterskassenbeitrag in Höhe von 258 € je Monat.
Die folgende Tabelle mit den Beispielen der alten und neuen Beitragszuschüsse entsprechend der Einkünfte zeigt die deutliche Verbesserung (Quelle: www.svlfg.de/beitragszuschuss - verändert):
Grundlage für die Feststellung des Beitragszuschusses ist immer der aktuelle Einkommenssteuerbescheid. Das für den Zuschuss maßgebliche Jahreseinkommen wird aus allen positiven Einkünften, die in dem Bescheid aufgeführt sind, ermittelt. Bei den Landwirten und Landwirtinnen können dies neben den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft u.a. auch Einkünfte aus Gewerbe (z.B. aus einer PV-Anlage), aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung sein. Bei Ehepaaren wird das ermittelte Gesamteinkommen jeweils zur Hälfte auf die beiden Ehepartner aufgeteilt. Hierdurch kann es passieren, dass beispielsweise niedrige Einkünfte aus der Landwirtschaft durch Einkünfte des Ehepartners z.B. als Angestellter kompensiert werden und dadurch der Zuschuss geringer oder ganz ausfällt. Zu beachten ist darüber hinaus, dass positive Einkünfte nicht mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können.
Sind auf dem Hof mitarbeitende Familienangehörige (MiFa´s) beschäftigt, kann hierfür ebenfalls ein Beitragszuschuss gewährt werden, wenn der beitragspflichtige Landwirt oder die Landwirtin auch zuschussberechtigt ist.
Die folgende Tabelle zeigt ein Beispiel für einen Beitragszuschuss. Die Landwirtin erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbe (PV-Anlage). Der Ehemann ist bei einem Lohnunternehmen in Teilzeit beschäftigt und hat sich vor diesem Hintergrund von der Versicherungspflicht in der landw. Alterskasse befreien lassen. Der Sohn ist nach der Fachschulausbildung als MiFa im Betrieb angestellt und damit mit dem halben Beitrag in der landwirtschaftlichen Alterskasse pflichtversichert.
Einkünfte |
Ehefrau |
Ehemann |
Landwirtschaft |
8.000 € |
|
PV-Anlage (Gewerbe) |
3.000 € |
|
Angestellter beim Lohnunternehmen |
|
15.000 € |
Jahreseinkommen Ehepaar |
26.000 € |
|
anteilige Einkünfte (je 50 %) |
13.000 € |
13.000 € |
Möglicher Beitragszuschuss |
140 € |
|
Sohn als MiFa (halber Zuschuss) |
70 € |
|
Anhand dieses Beispiels mit einem Jahreseinkommen von 26.000 € könnten in dieser Landwirtsfamilie 210 € Beitragszuschuss monatlich in Anspruch genommen werden.
Interessant kann die Beantragung des Zuschusses für Junglandwirte sein, die im Rahmen der Pachtung des Hofes oder als Gesellschafter in einer Familien-GbR als landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtig in der landwirtschaftlichen Alterskasse werden. Hatten sie in den Vorjahren niedrige Einkünfte, weil sie z.B. studiert, die Fachschule besucht oder als MiFa einen geringen Lohn erhalten haben, können sie einen Beitragszuschuss gegebenenfalls bis zu den maximalen 155 €/Monat auf Antrag erhalten.
Da wie geschildert der aktuelle Einkommenssteuerbescheid Grundlage für die Feststellung des Beitragszuschusses ist, muss ein neuer Bescheid immer unverzüglich bei der Alterskasse eingereicht werden. Ebenso haben die Antragsteller Änderungen in den persönlichen sowie betrieblichen Verhältnissen zu melden. Hier haben die Antragsteller entsprechende Mitwirkungspflichten.
Bei Landwirten, die nicht buchführungspflichtig sind oder für die das Finanzamt für keines der letzten vier Kalenderjahre einen Einkommensteuerbescheid erlassen hat, wird das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten aus dem Wirtschaftswert abgeleitet. Hier kann es sein, dass die so gewonnenen geschätzten Einkünfte deutlich von den realen Werten abweichen.
Bereits bestehende Anträge auf Beitragszuschuss werden nach Aussage der SVLFG automatisch auf die neue Berechnung umgestellt und die Beitragszahler informiert. Neue Anspruchsberechtigte sollten umgehend einen Antrag stellen. Die Gewährung des Zuschusses erfolgt dann ab dem Kalendermonat der Antragsstellung.
Den Antrag finden Sie unter www.svlfg.de/beitragszuschuss.
Bei Fragen hierzu sprechen Sie auch gerne die Sozioökonomischen Berater der LWK Niedersachsen an.
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Stefan Müller
Betriebswirtschaft, Sozioökonomische Beratung, Mediation
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