Hier können Sie ab dem 01.07 einen Antrag auf Genehmigung Ihrer Anbauvereinigung stellen. Die untenstehende Liste enthält die für den Antrag notwendigen Unterlagen und Informationen zur Vorbereitung auf die Antragstellung.
- Name der Anbauvereinigung (ABV) (e. V. / e. G.)
- Telefonnummer
- Elektronische Kontaktdaten (E-Mail)
- Anschrift des Sitzes
- Zuständiges Registergericht
- Registernummer der ABV
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und sonstigen vertretungsberechtigten Personen
- Führungszeugnisse der Vorstandsmitglieder (Belegart O, nicht älter als 3 Monate) -> https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für jedes Vorstandsmitglied (nicht älter als 3 Monate) -> https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/
- Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse des / der Präventionsbeauftragten
- Falls entgeltlich beschäftigte Mitarbeiter*innen vorhanden sein werden: Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller Mitarbeiter*innen
- Geschätzte zukünftige Mitgliederanzahl
- Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums
- Größe (oder voraussichtliche Größe) der Anbauflächen
- Mengen Cannabis, die voraussichtlich pro Jahr angebaut und weitergegeben werden (getrennt nach Marihuana und Haschisch)
- Darlegung der getroffenen (oder voraussichtlichen) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (Umzäunung, Zugangsregelungen usw.)
- Vorlage des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes
- Satzung der ABV
- Zweck der Satzung: Der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder/sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder an andere ABV
- Mindestdauer Mitgliedschaft: Drei Monate
- Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
- Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft
- Nur bei Genossenschaften: Gewinn wird nicht an die Mitglieder verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben
- Regelung zu den Mitgliedsbeiträgen, die dem Prinzip der Selbstkostendeckung Rechnung trägt