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Mut zu Ökoregelungen im Grünland

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Im Grünland (DGL) sind die angebotenen Ökoregelungen auf vier Bereiche begrenzt, die nicht in jedem Betrieb und auf jeder Fläche passend sind, bei günstiger Konstellation jedoch auch miteinander kombiniert werden können, ohne einen Abzug wegen Doppelförderung zu riskieren

 

GAP und Ökoregelungen auf Grünland – Erfahrungen des ersten Antragsjahres 
Mit der aktuellen GAP- Förderperiode galten schon 2023 neue Regelungen für den Erhalt von Direktzahlungen. Die Mindestanforderungen zum Erhalt des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ) sind dabei obligatorisch einzuhaltende Verpflichtungen (Konditionalität). Um die monetäre Lücke gegenüber den noch bis 2022 gewährten Zahlungsansprüchen zu verringern und ggf. das betriebliche Ergebnis zu optimieren, können sogenannte Ökoregelungen (ÖR) zur gezielten Förderung nachhaltiger Bewirtschaftungsmethoden auf Acker- und Grünland freiwillig vereinbart werden. 

  •     Anlage von Altgrasstreifen im Dauergrünland (Förderung auf Einzelflächen)
  •     Extensivierung des auf dem gesamten Betrieb vorhandenen Dauergrünland
  •     Vorkommen von 4 regionalen Kennarten im Dauergrünland (Einzelflächen)
  •     Bewirtschaftung der Flächen gemäß Vorgaben der Gebietskulisse Natura_2000

Die genannten Ökoregelungen wurden 2023, im ersten Jahr der neuen GAP nicht im angestrebten Umfang beantragt. Dies hat zu Überhängen bei den eingeplanten Fördergeldern geführt und eine bundesweit geltende Erhöhung der Förderbeträge pauschal um etwa 30% bewirkt. 
2024 wird die GAP evaluiert und es ist mit Änderungen zu rechnen. Tabelle 1 zeigt eine Übersicht der bisher gezahlten und bis 2026 nach aktuellem Stand zu erwartenden Förderbeträge für die im Grünland möglichen Ökoregelungen.
Die `theoretisch´ erreichbare Zusatzförderung bei Kombination von drei Ökoregelungen auf dem gesamten Dauergrünland des Betriebs betrug im Jahr 2023 immerhin 513 €/ha innerhalb der Natura2000 Gebietskulisse (ÖR7) aber ohne Altgrasstreifen (ÖR1d). Die Fördersummen werden über den gesamten Förderzeitraum von Jahr zu Jahr geringer, weil die ÖR-Mittel sukzessive abgebaut werden. 2024 sind 395,- €/ha (ohne Altgrasstreifen) innerhalb der Gebietskulisse Natura2000 möglich, außerhalb Natura 2000 sind es noch 355 €/ha (-40,- €/ha). 
Ökoregelung 1d (Altgrasstreifen) entspricht einem Förderbetrag zwischen 20,- €/ha bei mindestens 10 % auf Einzelflächen    in Stufe 3 und 180,- €/ha bei max. 20% auf Einzelflächen in Stufe 1. Insgesamt trägt diese Regelung aufgrund der geringen Flächenanteile und darauf zu beziehende Förderbeträge in €/ha kaum zur Verbesserung des betrieblichen Einkommens bei.


Tabelle 1: Ergänzende Ökoregelungen für das Dauergrünland  (siehe angefügte Datei)

Welche Maßnahme mit welchen Inhalten passt auf den Betrieb?
Ausgangspunkt jeglicher Entscheidungen über die Teilnahme an einzelnen ÖR sollte neben der ökonomischen Wirkung stets eine Bestandsaufnahme über die aktuelle und zukünftig geplante Bewirtschaftung des Grünlandes sein. Besonders im Vordergrund steht dabei die Bewirtschaftungsintensität. Eine extensivere Bewirtschaftung ist in der Regel die günstigere Ausgangslage für Teilnahme an Ökoregelungen:
Hat ein Betrieb in der Vergangenheit ein eher intensives Bewirtschaftungsregime (hohe Nutzungshäufigkeit, entsprechender Düngebedarf) umgesetzt und möchte dieses auch zukünftig beibehalten oder gar weiter intensivieren, dann ist die Teilnahme an den Ökoregelungen, trotz der finanziellen Anreize, der Schritt in die falsche Richtung. Auch mit dem Vorkommen von Kennarten (ÖR5) ist in diesem Fall eher nicht zu rechnen.  


Altgrasstreifen

Altgrasstreifen
AltgrasstreifenGerd Lange
(ÖR 1d)
Die Anlage von Altgrasstreifen/ -flächen kommt für intensiv genutzte Grünlandflächen durchaus in Frage und richtet sich an diejenigen Grünlandbewirtschafter, deren Flächenstrukturen sich dafür eignen und die aktiv die Biodiversität ihrer Flächen erhöhen möchten. Die Maßnahme dient besonders der Insektenvielfalt im Grünland, bietet aber auch wirksamen Schutz für Wiesenvögel und deren Jungvögel sowie andere wildlebende Arten. Die Teilfläche für Altgrasstreifen muss mindestens 0,1 ha groß sein und darf max. 20 % der beantragten Einzelfläche betragen. Um diese Vorgaben zu erreichen ist eine Mindestschlaggröße von 0,5 ha Voraussetzung. 
Kuckuckslichtnelke
KuckuckslichtnelkeHeiko Borchers

Der betriebliche Anteil Altgrasstreifen am Dauergrünland wird in Zonen unterschiedlicher Vergütung ab 1% bis 6% geregelt. Empfehlenswert ist die Anmeldung von Altgrasstreifen immer auch dort, wo standortbedingte Mängel vorherrschen oder wo nicht gedüngt werden soll. Insgesamt gesehen kann sich hier die Heterogenität der Flächen zu Nutze gemacht werden, auf Grund von Bodenunterschieden besonders ertragsschwache, schwer befahrbare oder durch Grüppen abgetrennte Schlagteile eignen sich für die Anlage der Altgrasstreifen.
Es gibt aber auch Hemmnisse, die bei der Anlage von Altgrasstreifen bedacht werden sollten. Diese sollen nämlich nicht ungenutzt bleiben, sondern sind durch Mahd mit Abfuhr oder/und Beweidung nach dem 01.09. kurz zu pflegen, damit der Grünlandcharakter erhalten bleibt. Die Verwertung der Aufwüchse kann daher mit einem gewissen Aufwand verbunden sein. Außerdem können die Altgrasstreifen maximal nur zwei Jahre lagegenau gefördert werden. Im dritten Jahr werden sie an derselben Stelle, zumindest für ein folgendes Jahr, nicht gefördert.

Extensivierung (ÖR 4)
Diese Ökoregelung muss auf dem gesamten Grünland des Betriebes umgesetzt werden. Wenn dieses eher extensiv mit geringem Viehbesatz bewirtschaftet wird, kann die Teilnahme an der ÖR 4 sinnvoll sein, sofern ein entsprechender Tierbestand an Raufutter fressenden Großvieheinheiten von mindestens 0,3 RGV /ha und max. 1,4 RGV/ha DGL im Zeitraum 01. Januar bis 31. Dezember eingehalten wird. Die max. Besatzstärke entspricht mit 1,4 GVE/ha etwa einer Mutterkuhhaltung oder ökologisch wirtschaftenden Milchviehbetrieben. Aber auch für Schafhalter und Pferdebetriebe kann es attraktiv sein, an dieser und den anderen Ökoregelungen teilzunehmen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.


Regionale Kennarten (ÖR 5)
Werden einzelne Schläge oder Teilflächen bereits seit langem ohnehin eher extensiv bewirtschaftet, kommen sie möglicherweise auch für eine Teilnahme an der ÖR 5 in Betracht, weil hier eine echte Chance auf das Vorkommen regionaler Kennarten besteht. Mit hohen Förderbeträgen (vgl. Tabelle 1) ausgestattet, ist diese Ökoregelung besonders attraktiv, jedoch für die meisten Betriebe auch schwierig einzuschätzen und nur auf wenigen Betrieben und Einzelflächen umzusetzen. 
Details zu dieser Regelung werden wir in wenigen Wochen berichten.
 

Natura 2000 (ÖR 7)
Für die Teilnahme an der ÖR 7 ist die Belegenheit der Flächen in einem Natura 2000 Gebiet erforderlich. Ist das der Fall, muss im Antragsjahr auf zusätzliche Maßnahmen zur Entwässerung sowie auch der Instandsetzung bestehender Entwässerungs-anlagen verzichtet werden. Um den Fördertatbestand zu erfüllen, sind auch Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen zu vermeiden. 
Nach Aussage des NLWKN liegen etwa 115.000 ha Grünland innerhalb der Natura 2000 Gebiete, wovon ein geringer Anteil bereits entsprechenden Auflagen gem. Schutzgebiets-VO unterliegt, so dass die ÖR7 wegen Doppelförderung nicht gewährt werden kann. Es verbleiben immerhin ca. 112.000 ha förderfähige Grünlandflächen nach ÖR7.


Mut zur Teilnahme
Maßnahmen für den Erhalt und die Steigerung von Biodiversität und Artenschutz sind zunehmend Bestandteil gesellschaftlicher und politischer Forderungen. Mit der bestehenden Ausrichtung der Agrarförderung sind einzelne Maßnahmen mittlerweile verpflichtend, zum Beispiel GLÖZ 1 Erhalt von Dauergrünland oder GLÖZ 2 Schutz von Feuchtgebieten und Mooren. Ständig zusätzliche Auflagen zum „Nulltarif“ erfüllen zu müssen frustriert jedoch auf Dauer. Eine stetige Forderung von Seiten der Landwirtschaft lautete daher freiwillige Leistungen besser zu honorieren. Dem ist der Gesetzgeber mit der Formulierung der Ökoregelungen nun nachgekommen. Warum also nicht die Möglichkeit nutzen sich als Betrieb, durch die Teilnahme an ÖR gewollte Mehrleistungen für die Biodiversität vergüten zu lassen und so auch einen Beitrag zum Betriebsergebnis beizusteuern? Ein besonderer Vorteil gegenüber Agrar- Umwelt und Klimamaßnahmen (AUKM) ist die nur einjährige Verpflichtung für das laufende Antragsjahr. Hierin unterscheiden sich die ÖR von den AUKM, die stets eine fünfjährige Verpflichtung umfassen und daher viele Betriebe von einer Teilnahme abhalten.
Sind für das Folgejahr anderslautende Bewirtschaftungsmaßnahmen vorgesehen, braucht die ÖR einfach nicht wieder beantragt werden oder kann auf einen anderen Schlag verlegt werden. Ein weiterer Vorteil der Ökoregelungen besteht darin, dass diese untereinander und mit AUKM kombinierbar sind. 


Mehraufwand
Natürlich sollten die besonderen Herausforderungen im Vorfeld in die Überlegungen zu einer möglichen Teilnahme einbezogen werden. Zunächst einmal darf der zugehörige Dokumentationsaufwand nicht unterschätzt werden. Denn eine nicht vorhandene oder nicht wahrheitsgemäße Dokumentation kann schnell zum Ausschluss von Fördermaßnahmen führen. Dann muss in jedem Fall mit dem Ausbleiben einzelner Fördersummen gerechnet werden. 
Beispielsweise sollte das Vorkommen der Kennarten (ÖR5) bestenfalls im Frühjahr vor der ersten Mahd dokumentiert werden. Eine besonders auf Grünland- und Futterbaubetrieben sehr arbeitsintensive Zeit, in der sich dann neben Feldbestellung, Weideauftrieb und erster Grundfutterbergung auch noch Wissen zur Pflanzenerkennung angeeignet und das Vorkommen der Kennarten entsprechend dokumentiert werden muss. 
Neben der fristgerechten Dokumentation gilt es gerade auf größeren Betrieben den Überblick zu wahren, welche Vorgaben auf welchen Flächen einzuhalten sind. Deshalb erfordert die Teilnahme an ÖR einen nicht zu unterschätzenden „Managementaufwand. Im „Ein-Mann-Betrieb“ mag das noch gut möglich sein, jedoch sobald Mitarbeiter beschäftigt oder Lohnunternehmer eingesetzt werden, sind klare Arbeitsanweisungen unumgänglich, damit nicht versehentlich der Altgrasstreifen abgemäht oder die artenreiche Fläche (ÖR5) zu früh gemäht wird, obwohl der Prüfdienst gerade eine vor Ort Kontrolle angekündigt hat. Eine Ackerschlagdatei, die ohnehin vorhanden sein sollte, kann zur Dokumentation sowie im Falle von Kontrollen sehr gut genutzt werden, sofern sie für alle Beteiligten einsehbar ist.

Was, wenn es schief geht?
Fehler bei der Bewirtschaftung die beispielsweise zum Ausbleiben von Kennarten führen, wie ein wiederholtes zu frühes oder häufiges Mähen oder zu intensive Düngung liegen in der Hand des Betriebsleiters und sind mit gutem Management vermeidbar. Im Gegensatz dazu sind `natürliche´ Umwelteinflüsse deutlich schwerer vorherzusagen oder gar zu beeinflussen, insbesondere Schäden durch sogenannte Kalamitäten wie starkes Auftreten von Mäusen oder extreme Trockenheit sind „höhere Gewalt“. In solchen Fällen hilft nur noch die rechtzeitige Dokumentation der Vorkommnisse, möglichst mit Fotobeleg, und eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen Bewilligungsstelle um den Schaden zu begrenzen. Schlimmstenfalls können die Förderungen nicht ausgezahlt werden. 

In Summe gesehen bieten die ÖR die Möglichkeit, das eigene Betriebsergebnis zu verbessern und dabei aktiv auf den eigenen Grünlandflächen zusätzlich für Biodiversität und Artenschutz zu sorgen. Die auftretenden Herausforderungen sind dabei überschaubar und gegebenenfalls mit etwas Unterstützung gut zu meistern. 
Insbesondere für Interessierte, die die Teilnahme an ÖR 5 und der darauf aufbauenden AUKM GN 5 in Erwägung ziehen bietet die Landwirtschaftskammer Niedersachsen Onlineschulungen und Praxisseminare an. Weitere Informationen dazu sowie die Möglichkeit der Anmeldung finden sich auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.