Neue Spielregeln bei der Gülledüngung
Auf bestelltem Ackerland und auf Grünland ist nur noch bodennahe Ausbringung erlaubt

Ruhezeit für die Vegetation
Die Sperrfrist für Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger sowie für Klärschlämme gilt auf Ackerland vom 2. Oktober bis 31. Januar und auf Grünland vom 1. November bis 31. Januar. Der Gesetzgeber hat diese Pause verordnet, da die Vegetation in den Wintermonaten ruht und kaum Nährstoffe aufnimmt.
In der Düngeverordnung ist festgelegt, dass stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel – Mineraldünger, Gülle, Jauche, Gärreste, Mist und Kompost – nicht aufgebracht werden dürfen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Die Regelung gilt für Grünland und Ackerland gleichermaßen und soll der Abschwemmungsgefahr bei nachfolgenden Niederschlägen oder einsetzendem Tauwetter vorbeugen.
Verkürzte Sperrfrist für Mist und Kompost
Für Stallmist und Kompost gilt nur eine verkürzte Sperrfrist vom 1. Dezember bis 15. Januar. Deren Stickstoff ist organisch gebunden und wird erst bei höheren Temperaturen, wenn auch die Natur wieder erwacht, in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und von der Vegetation aufgenommen.
Grundsätzlich ist die Düngung dem Bedarf der Pflanzen anzupassen. Dazu sind Düngezeitpunkt und Düngermenge so zu wählen, dass die Nährstoffe möglichst vollständig von den Pflanzen aufgenommen werden. Der Boden muss dabei aufnahmefähig sein. Landmaschinen mit Güllefässern können erst auf die Flächen, wenn diese etwas abgetrocknet sind. Dank Reifendruckregelanlagen und Verschlauchungstechnik (Verteilung der Wirtschaftsdünger mittels Schlauch von einem Container am Feldrand aus) ist Düngung mittlerweile auch unter schwierigen Bodenverhältnissen möglich.
Grünland: Wurzelfilz bindet Nährstoffe
Auch bei frühzeitiger Düngung Anfang Februar vor dem Einsetzen der Vegetation besteht auf Grünlandflächen kein nennenswertes Risiko von Stickstoffverlusten. Das liegt bei intakten Flächen an der dichten Grasnarbe und dem Wurzelfilz, in dem Nährstoffe sehr gut gebunden werden. Versuchsergebnisse zeigen zudem, dass in dieser Zeit die Ammoniakverluste geringer sind als bei einer Ausbringung im wärmeren März.
Verringerung von Ammoniak-Emissionen
Während auf bestelltem Ackerland – also auf Ackerflächen, auf denen aktuell Kulturpflanzen wachsen – bereits seit dem Jahr 2020 flüssige organische Düngemittel (Gülle, Jauche und Gärreste) nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden durften, gilt die Pflicht nach Ablauf einer fünfjährigen Übergangszeit nun auch für Grünland- und Ackergrasflächen. Sinn der Regelung ist die Verringerung von Ammoniak-Emissionen in die Atmosphäre, die bei breitflächiger Ausbringung von Gülle und Gärresten deutlich höher sind als bei bodennaher Ausbringung mittels Schleppschlauch-, Schleppschuh- und Schlitzverteilern.
Ausnahmen von dieser Pflicht gibt es für stark hängige Flächen, für kleine Flächen unter ein Hektar mit unveränderlichen Grenzen, für Flächen in der Kulisse „Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland“ sowie für Kleinbetriebe. Daher wird man auch zukünftig noch dann und wann eine legale Gülle-Breitverteilung beobachten können.
Die Düngebehörde der LWK hat weiterführende Informationen etwa zu möglichen Ausnahmen von der Pflicht zur bodennahen streifenförmigen Ausbringung sowie zu weiteren Vorgaben bei der Ausbringung von Düngemitteln veröffentlicht.
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Wolfgang Ehrecke
Pressesprecher

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