Mutterschutzgesetz - Was ist wichtig?
Seit 2018 gibt es einige neue Regelungen im Mutterschutzgesetz. Es soll die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit schützen. Außerdem soll es Benachteiligungen verhindern und es der Frau ermöglichen, ihre Beschäftigung ohne Gefährdung fortzusetzen.
Neu im Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind folgende Regelungen:
Der geschützte Personenkreis ist erweitert
- Auf Schülerinnen und Studentinnen, soweit Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung einschließlich Praktika und Prüfungen verbindlich vorgegeben sind (außer §§ 17- §§ 24 MuSchG).
- Auf Praktikantinnen und arbeitnehmerähnlich Beschäftigte (freie Mitarbeiterinnen).
Betrieblicher Gesundheitsschutz
- Mutterschutz ist laut Gesetz ein Bestandteil des Arbeitsschutzes. Damit sind Mutterschutzaspekte in die „normale“ Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz) einzubeziehen, gleich ob die Arbeitsplätze aktuell mit Frauen oder Männern besetzt sind.
- Maßnahmen zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes sind zu ergreifen (§ 9 MuSchG).
Wird eine „unverantwortbare“ Gefährdung (§ 9 MuSchG) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, sind Schutzmaßnahmen in einer verbindlichen Rangfolge umzusetzen, von der Umgestaltung der Arbeitsbedingungen bis hin zur Freistellung.
Unverantwortbare Gefährdungen für die physische oder psychische Gesundheit der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes können sein:
- Gefahrstoffe (chemische Stoffe, z. B. fruchtbarkeitsschädigende Stoffe),
- Biostoffe (Viren, Bakterien, Pilze),
- physikalische Einwirkungen (ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen, Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie Hitze, Kälte und Nässe),
- eine belastende Arbeitsumgebung (in Räumen mit Überdruck oder mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre),
- körperliche Belastung oder durch eine mechanische Einwirkung oder
- Tätigkeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.
- Der schwangeren Mitarbeiterin muss ein Gespräch darüber angeboten werden, wie die Arbeit gesund und sicher für sie und ihr Kind gestaltet werden kann (§ 10 MuschG).
- Mehr dazu auf der Website der SVLFG.
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
- Auf Antrag der Mutter muss der Arbeitgeber eine verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist von 12 Wochen bei Geburt eines behinderten Kindes gewähren. Bisher galt dies nur bei Früh- und Mehrlingsgeburten.
- Neuregelung von Mehrarbeit und Ruhezeit: Maximal 8,5 Stunden täglich, ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden täglich.
- Verbot und Zulässigkeit von Nachtarbeit: Keine Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr, Ausnahmen bei Arbeit bis 22:00 Uhr.
- Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit: Schwangere und stillende Frauen können sich ausdrücklich bereiterklären zu arbeiten, diese Erklärung aber jederzeit widerrufen.
- Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen: Der Anspruch auf Stillzeiten ist auf die ersten zwölf Monate des Kindes begrenzt.
Kündigungsschutz
- Nun erhalten auch Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben, einen viermonatigen Kündigungsschutz.
Leitfaden zum Download
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bietet auf seiner Website einen „Leitfaden zum Mutterschutz“ zum Download an. Er informiert ausführlich über wesentliche Aspekte rund um den Mutterschutz. Hier finden Sie den Gesetzestext zum neuen Mutterschutzgesetz, einzelne Vorschriften zu Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) sowie des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Der Leitfaden ist aktualisiert und berücksichtigt alle Änderungen im Bereich des Mutterschutzes, die mit dem neuen Mutterschutzgesetz 2018 in Kraft getreten sind. Außerdem ist eine übersichtliche Checkliste mit wichtigen Terminen, Fristen und Hinweisen enthalten.
Sie sind Arbeitgeber?
Dann finden Sie auf der Website der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht eine Reihe von Ratgebern zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Schutzmaßnahmen, Hilfestellung für diverse Fragen rund um den Alltag werdender Mütter (auch zum Thema Corona, Tiere, vorschulische Kinderbetreuung) sowie die notwendigen Formulare im Zusammenhang mit Mutterschutz. Auch mehrsprachige Flyer zum Mutterschutz werden zum Download angeboten
Zu allen Fragen rund um Arbeit und Beschäftigungsverhältnisse können Sie unsere Kolleg*innen der Arbeitnehmerberatung ansprechen.
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Gabriele Ritterhoff
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