Mit der neuen Landes-Dünge-Verordnung müssen Betriebe, die Flächen in roten Gebieten bewirtschaften, für diese Flächen eigene Nmin-Proben ziehen. Eine Verwendung von Richtwerten ist auf diesen Schlägen nicht mehr möglich.

- Jährlich vor der ersten N-Düngungsmaßnahme muss der Nmin-Gehalt im Boden bestimmt werden.
- Die Ermittlung des aktuellen Nmin-Wertes muss auf jedem Schlag bzw. für jede Bewirtschaftungseinheit erfolgen. Wie eine Bewirtschaftungseinheit gebildet werden kann, entnehmen Sie bitte dem untenstehenden Schema.
- Folgende Faktoren müssen bei der Bildung von Bewirtschaftungseinheiten berücksichtigt werden (vgl. anliegendes Schema):
- Gleiche Hauptbodenart
- Gleiche Vor- und Hauptfrucht
- Die Nmin-Probenahmetiefe beträgt für alle Kulturen 0-90 cm. Die Probenahme und Nmin-Gehaltsbestimmung hat in drei Schichten zu erfolgen (0-30 cm, 30-60 cm, 60-90 cm).
- Bei bestimmten Standortbedingungen ist auch eine Probenahme in nur 0-60 cm zulässig:
- Flachgründige Böden
- Drainierte Flächen: hier ist für die Schicht von 60-90 cm der Richtwert der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu verwenden.
- Bei Gemüsekulturen sind die Probenahmetiefen gem. Anlage 4 Tab. 4 DüV zu beachten.
- Außerdem müssen die unterschiedlichen Termine für die Probenahme beachtet werden:
- Winterungen: 01.01.
- Frühe Sommerungen: 15.02.
- Späte Sommerungen: 15.03.
Ausgenommen von der Nmin-Probenverpflichtung in roten Gebieten sind Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau.
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