Worum geht es?
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK Niedersachsen) ist ab 1.1.2025 bundesweit die zuständige zentrale Stelle zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer landwirtschaftlicher-, forstwirtschaftlicher, gartenbaulicher und hauswirtschaftlicher Berufe gem. § 8 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG).
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz soll Fachkräften, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben, den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Personen mit einem im Ausland erworbenen, staatlich anerkannten Berufsabschluss können beantragen, dass ihr Abschluss bewertet und mit einem entsprechenden deutschen Abschluss (= Referenzberuf) verglichen wird.
Für Betriebe wird damit transparent, welche Qualifikationen Bewerber*innen aufweisen. Damit können ihnen entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten werden. Für Personen aus sogenannten Drittsaaten (= Staaten außerhalb der EU) ist eine Beschäftigung nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz möglich. Die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen ist hierbei keine Voraussetzung, allerdings bringt sie einige aufenthaltsrechtliche Vorteile mit sich.
Wer kann einen Antrag stellen?
Einen Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung gemäß dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG) können alle Personen stellen, die im Ausland einen staatlich anerkannten Beruf erlernt und erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen haben. Der Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Wie läuft das Verfahren ab ?
Hierfür muss ein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung gestellt werden. Nach Eingang des Antrages und aller erforderlichen Dokumente wird geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen dem ausländischen und einem deutschen Berufs- oder Fortbildungsabschluss wie z. B. einer Meisterprüfung bestehen. Hauptkriterien für den Vergleich sind Ausbildungsdauer und -inhalte sowie nachgewiesene Berufspraxis in dem Referenzberuf. Nach der Prüfung wird ein formaler Bescheid erstellt, welcher Auskunft gibt, ob ein ausländischer Berufsabschluss einem deutschen Referenzberuf ganz, teilweise oder nicht entspricht.
Welche Unterlagen werden im Anerkennungsfinder benötigt?
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Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
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Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
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Lebenslauf
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Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
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Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)
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Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)
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Nachweis der Arbeitsabsicht: Sie müssen vielleicht nachweisen, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen.
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Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
Welche Kosten entstehen?
Der Gebührenrahmen ist im Gebührenverzeichnis der Landwirtschaftskammer Niedersachsen festgelegt. Für die Feststellung von Gleichwertigkeit nach BQFG wird eine Gebühr von 450,- € erhoben. Diese ist vor der Erstellung des Bescheids zu entrichten und kann bei deutlichem Mehraufwand der Bearbeitung (z.B. bei Täuschungsversuchen) bis zu 600,- € betragen.
Bilaterale Vereinbarungen: Abschlüsse aus Frankreich, Österreich und der Schweiz
Mit der Schweiz, Österreich und Frankreich hat Deutschland bilaterale Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen der beruflichen Bildung getroffen. Gemeinsame Ziele der Abkommen sind: die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu vereinfachen, Fachkräften mit entsprechender Qualifikation die Berufsausübung und Weiterbildung im jeweils anderen Land zu erleichtern sowie die grenzüberschreitende Mobilität mit den Nachbarstaaten zu erhöhen.
Das Verfahren zur Anerkennung nach diesem Abkommen ersetzt die individuelle Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach dem BQFG bzw. der Handwerksordnung (HwO). Das Verfahren wird in Deutschland bei den Kammern beantragt und durchgeführt, die auch für die Anerkennung nach BQFG und HwO zuständig sind.
Soweit die Berufe nicht nach dem vereinfachten Verfahren als gleichwertig angesehen werden, sieht das Abkommen eine Prüfung nach den regulär geltenden nationalen Verfahren vor (BQFG).
Für die Überprüfung sind die gleichen Unterlagen wie im BQFG Verfahren einzureichen.
Wie sind wir zu erreichen?
Für Fragen rund um die Anerkennung ausländischer landwirtschaftlicher-, forstwirtschaftlicher, gartenbaulicher und hauswirtschaftlicher Berufe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns täglich unter folgender Mailadresse:
Außerdem sind wir telefonisch zu erreichen:
Montag bis Donnerstag 09.00 bis 16.00 Uhr
Telefon: 04141-5198-23 oder 0173 2138224 (Frau Dorothee Peiper)
Wo finden Sie weitere Informationen?
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