Seit 2023 werden zusätzlich erbrachte Leistungen der Landwirtschaft für Klima und Umwelt gesondert durch die so genannten Öko-Regelungen (ÖR) gefördert. Die Teilnahme ist freiwillig, die Maßnahme auf ein Jahr begrenzt. Anders als bei den AUKM werden Öko-Regelungen immer in dem Jahr beantragt, indem die Maßnahme auch umgesetzt wird. Insgesamt werden sieben bundeseinheitliche Einzelmaßnahmen angeboten. Dabei kann zwischen gesamtbetrieblichen oder flächenbezogenen Maßnahmen gewählt werden. Eine gesamtbetriebliche Maßnahme ist die Extensivierung des Dauergrünlands (DGL) nach ÖR 4. Die Prämie von 100 €/ha wird für das gesamte DGL vom Betrieb gezahlt.
Voraussetzung ist, das im Kalenderjahr ein durchschnittlicher Viehbesatz von mind. 0,3 und max. 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je ha förderfähigen DGL eingehalten wird.

- Rinder 6 Monate – 2 Jahre: 0,6 GVE
- Rinder < 6 Monaten: 0,4 GVE
- Bullen, Kühe und sonstige Rinder > 2 Jahre: 1,0 GVE
- Equiden > 6 Monate: 1,0 GVE
- Schafe und Ziegen: 0,15 GVE
- Damwild: 0,15 GVE
- Rotwild: 0,3 GVE
Lämmer werden in der Berechnung zu den Muttertieren gezählt. Werden weitere raufutterfressende Tiere im Betrieb gehalten, bleiben diese für die Berechnung zum durchschnittlichen Viehbesatz unberücksichtigt.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist untersagt. Im Einzelfall ist auf Antrag eine Ausnahme möglich. Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, können im Umfang, der dem Dunganfall von max. 1,4 RGV je ha DGL entspricht, verwendet werden. Für die Berechnung des Dunganfalls sind alle Tiere vom Betrieb zu berücksichtigen. Es ist nicht maßgeblich, welche Tiere gehalten werden, sondern allein die Menge der aufgebrachten Nährstoffe. Zur Ermittlung dieser können die Vorgaben der Düngeverordnung, vor allem in Hinblick auf die Stickstoffmenge, herangezogen werden. Vereinfacht wird pauschal angenommen, dass 1 RGV = 100 kg N entspricht, d.h. es können max. 140 kg N je ha DGL gedüngt werden.
Während des Antragsjahres gilt ein Pflugverbot für die DGL-Flächen. Ausnahmen von diesem Pflugverbot können zur Wiederherstellung einer zerstörten Grasnarbe in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
Bei der Antragstellung unterstützen sie die Berater*innen der LWK Niedersachsen gerne. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin!
Aktuelle Informationen, die NC-Liste und Gesetztestexte zur GAP finden Sie unter "GAP von A bis Z". Einen kurzen Überblick zu einzelnen Vorgaben erhalten Sie durch die GAP-Video´s. Mit dem GAP-Rechner können sie eine betriebsindividuelle Planung und Prämienanalyse vornehmen.