Mit Erlass vom 23.10.2018 gilt die niedersächsische Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung als veröffentlicht und damit gelten die Übergangsfristen in Altbauten ab diesem Termin.
Die Leitlinie ist kein Gesetz oder Verordnung, konkretisiert aber die allgemeinen Anforderungen, die in Tierschutzgesetz und Tierschutznutztierhaltungsverordnung genannt sind, da es keine rechtlichen Grundlagen für Rinder über 6 Monaten gibt.
Die Leitlinie regelt insbesondere für Neu- und Umbauten die Mindestanforderungen an die Stallhaltung von Mastrindern (ab dem 7. Lebensmonat) und Mutterkühen. Sie beinhaltet aber auch Anforderungen für die Haltung in bestehenden, vor der Mastrinderleitlinie genehmigten Altbauten mit Übergangsfristen, um die gewünschten Verbesserungen für das Tierwohl insgesamt umzusetzen.
Unabhängig von den höheren Vorgaben für Neu- und Umbauten soll hier nochmals auf die Altbauten eingegangen werden, da einige Übergangsfristen näher rücken.
Ein Platzangebot von 3,5 m² für Endmastrinder ab 650 kg Lebendgewicht ist in Niedersachsen in allen Mastbetrieben erst ab Oktober 2030 umzusetzen, genauso wie eine weichelastische und verformbare Liegefläche, d.h. mit Einstreu oder einer Gummiauflage in Spaltenställen (s. Tabelle).
Erste Umsetzungsfristen ab Oktober 2020
In Altbauten muss das Platzangebot spätestens 2 Jahre nach Veröffentlichung der Leitlinie, also ab Oktober 2020, mindestens 2,7 m² Gesamtfläche pro Endmastbulle (≥ 650 kg) betragen. Dies ist die erste Vorgabe, quasi eine Untergrenze, die in Kürze umzusetzen ist. Somit ist hier erstmalig ein Mindestwert benannt.
Viele Betriebe verzichten mittlerweile auf einen Aufsprungschutz. Wenn er denn noch vorhanden ist, darf er nicht unter Strom gesetzt werden und die Tiere müssen grundsätzlich auch in der Endmast in natürlicher Körperhaltung stehen können. Es muss ein Freiraum von mind. 50 cm über dem Widerrist der Tiere vorhanden sein. Solche Einrichtungen dürfen nur über einem Teilbereich der Bucht angebracht sein (z.B. 1-2 Querstangen). Auch diese Mindestanforderungen gelten mit einer Übergangsfrist von 2 Jahren ab Oktober 2020.
Den vollständigen Bericht entnehmen Sie bitte der angehängten PDF-Datei.
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