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Rechtssicherheit für Kälberiglus: Landwirtschaftskammer veröffentlicht Leitfaden

Webcode: 01041088 Stand: 11.10.2022

Neue Tierschutztransportverordnung verlangt längere Haltungsdauer von Kälbern in den Herkunftsbetrieben – Aufstellen von Kälberhütten stellt verfahrensfreie Baumaßnahme dar

Kälber müssen jetzt 28 Tage auf dem Betrieb gehalten werden, also doppelt so lange wie bisher. In der Folge hat das Aufstellen mobiler Kälberhütten und -iglus erheblich zugenommen.
Kälber müssen jetzt 28 Tage auf dem Betrieb gehalten werden, also doppelt so lange wie bisher. In der Folge hat das Aufstellen mobiler Kälberhütten und -iglus erheblich zugenommen.LWK Niedersachsen
Oldenburg/Hannover – Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) hat einen Leitfaden zur Aufstellung von Kälberhütten bzw. -iglus herausgegeben. Hintergrund ist, dass das Aufstellen dieser mobilen Hütten im Zuge der novellierten Tierschutztransportverordnung erheblich zugenommen hat, da Kälber jetzt doppelt so lange auf dem Betrieb gehalten werden müssen wie bisher.

Die im Juni 2021 auf Bundesebene beschlossene Änderung der nationalen Tierschutztransportverordnung hat festgelegt, dass das Mindesttransportalter von Kälbern von 14 Tagen auf 28 Tage heraufgesetzt wird. Die Verordnung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten, die Umsetzung dieser Änderung erfolgt mit einer Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 1. Januar 2023.

Die Umsetzung der geänderten rechtlichen Vorgaben stellt für viele tierhaltende Betriebe eine besondere Herausforderung dar. Die längere Haltungsdauer in den Herkunftsbetrieben verlangt im einfachsten Fall die zusätzliche Aufstellung von sogenannten Kälberhütten bzw. Kälberiglus. Bei den Fachleuten der LWK gingen in diesem Zusammenhang viele Anfragen ein, wie das Aufstellen dieser Kälberiglus planungs- und genehmigungsrechtlich zu beurteilen sei.

„In meinem Ministerium wurde dazu eine einheitliche, rechtssichere Aussage gefunden, und genau das brauchen jetzt die Milchviehhalterinnen und -halter“, freute sich Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast über den neuen Leitfaden. Für Kammerpräsident Gerhard Schwetje ist das Ergebnis ein wichtiges Signal: „Wir haben eine eindeutige Rechtsgrundlage, dass das Aufstellen der Iglus als eine verfahrensfreie Baumaßnahme nach § 60 Niedersächsische Bauordnung NBauO behandelt wird.“

Übergabe des neuen Leitfadens in Suderburg (Landkreis Uelzen)
Übergabe des neuen Leitfadens in Suderburg (Landkreis Uelzen)Jan Oehlschläger
Für die Mobilställe in der Geflügelhaltung gab es vor einigen Jahren bereits eine ähnliche Regelung, die seitdem im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung aufgeführt wird. Eine Erweiterung um die Kälberiglus bringt für alle Beteiligten Rechtssicherheit. Ausdrücklich weisen Ministerin und Präsident darauf hin, dass bei einer verfahrensfreien Baumaßnahme dennoch alle anderen rechtlichen Vorgaben – etwa zum Natur- und Umweltschutz sowie zu den Haltungsbedingungen – einzuhalten sind.

Im Leitfaden hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nun auf 17 Seiten die gute fachliche Praxis für die Aufstellung der Kälberhütten beschrieben. Der kostenfreie Leitfaden steht zum Download unter bit.ly/iglu-leitfaden zur Verfügung, bei den Dienststellen der LWK ist er im analogen Format erhältlich.

Ausführliche Bildunterschrift: Henrich Meyer zu Vilsendorf (Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, von links), Henrike Jansen, LWK-Rinderexpertin und Koordinatorin „Kälberinitiative Niedersachsen“, Stefan Ortmann, Leiter des LWK-Geschäftsbereichs Landwirtschaft, Landwirt Hinrich Heuer, Kammerpräsident Gerhard Schwetje und Agrarministerin Barbara Otte-Kinast


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