Ich heirate einen Hof
Heike Hoffmann und ihr Freund, Landwirt Michael Meyer sind seit vielen Jahren ein Paar. Sie leben zusammen auf dem Hof von Meyers Vater und haben drei gemeinsame minderjährige Kinder. Um sich und die Kinder rechtlich abzusichern, wollen sie nun eventuell heiraten, sind aber unsicher, was sich dadurch genau ändert. Hier bekommen Sie einen ersten Überblick.

Ohne Vorsorgevollmacht
Hat einer der beiden einen Unfall oder wird plötzlich schwer krank, dann könnte der jeweils andere ohne eine Vorsorgevollmacht keine persönlichen oder finanziellen Entscheidungen für den Partner treffen. Es würde ein gerichtlicher Betreuer bestellt. Dafür ist das Betreuungsgericht beim örtlichen Amtsgericht zuständig. Das Gericht könnte den Partner zum Betreuer bestellen, dieser müsste dann aber regelmäßig beim Betreuungsgericht Rechenschaft ablegen.
Erbschaft
Stirbt Meyer noch vor der Hochzeit, dann erben seine drei Kinder. Hoffmann hingegen würde als Freundin nichts erben. Der Hof würde nicht zur Erbmasse gehören. Da der Vater von Herrn Meyer noch lebt, bliebe dieser weiterhin Hofeigentümer. Der Pachtvertrag über den Hof würde mit dem Tod von Meyer enden. Das was Herr Meyer während seiner Pachtzeit hinzu erwirtschaftet hat, gehört hingegen zur Erbmasse. Die Erben haben daraus einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich von ihrem Opa, dem Hofeigentümer. Hoffmann könnte nicht die Herausgabe ihrer investierten 150.000 € verlangen. Sie und ihre Kinder hätten keine rechtliche Handhabe, um auf dem Betrieb zu bleiben. Hoffmann erhält jedoch nach dem Tod von Meyer eine Auszahlung von 100.000 Euro aus der Risikolebensversicherung. Nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht hätte sie nur einen Freibetrag von 20.000 €. Auf die weiteren 80.000 € müsste sie 30 % Erbschaftssteuer zahlen, das sind 24.000 €.
Trennung
Trennen sich Meyer und Hoffmann vor der Heirat und zieht Hoffmann mit den drei Kindern vom Hof weg, dann steht ihr als Ex-Freundin kein Unterhalt zu. Die Kinder haben generell einen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem nicht erziehenden Elternteil, also Meyer. Der Unterhalt würde vom Jugendamt auf der Grundlage der Einkommenssituation des Vaters festgesetzt. Frau Hoffmann hätte auch in diesem Fall keine rechtliche Handhabe, um die in den Hof investierten 150.000 € zurückzuverlangen.
Änderungen bei Heirat
Durch die Heirat würde sich für Hoffmann zunächst einiges im sozialversicherungsrechtlichen Bereich ändern. Mit der Heirat eines Landwirts wird sie versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Alterskasse, dem Rentenversicherungssystem der Landwirte. Die Alterskasse verlangt einkommensunabhängig 301 € Beitrag pro Monat (Stand 2024). Für jedes Beitragsjahr erhalten Versicherte im Alter derzeit 18,15 € Monatsrente (Stand 2024). Eine Befreiung von der Beitragspflicht ist möglich beim Vorliegen einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit über 538 € monatlich, sowie während der Kindererziehungszeit oder wegen der nicht erwerbsmäßigen Pflege Angehöriger. Das sollte aber gut überlegt sein, schließlich ist es wichtig fürs Alter vorzusorgen. Seit Hoffmann ohne Einkommen auf dem Hof mitarbeitet, hat sie keine Rentenansprüche mehr erworben, da sie in kein Rentenversicherungssystem mehr einzahlte. Sie war zwar arbeitslos gemeldet, bekam aber wegen der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Freund kein Arbeitslosengeld II. Außerdem musste sie sich selbst krankenversichern. Durch die Heirat wird sie in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ihres Mannes ohne zusätzlichen Beitrag kranken- und pflegeversichert. Ihre gemeinsamen Kinder konnten schon vorher bei ihrem Vater ohne zusätzlichen Beitrag familienversichert sein.
Kann Meyer wegen eines Unfalls oder einer Erkrankung seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln, ist die Situation fast die gleiche wie ohne Trauschein. Seine Ehefrau könnte zwar über das seit 1.1.2023 geltende Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten entscheiden. Dies gilt aber nur für sechs Monate und nicht für alle anderen Bereiche, in denen Herr Meyer rechtlich vertreten werden müsste. Das Amtsgericht würde daher einen Betreuer bestimmen zum Beispiel Ehefrau Hoffmann, einen anderen Angehörigen aber auch eine fremde Person. Je nachdem wie sich die Familienmitglieder untereinander verstehen oder wer diese fremde Person ist, kann dies die reibungslose Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs beeinträchtigen.

Scheidung
Ließen sich Herr und Frau Meyer nach einigen Jahren wieder scheiden, wären Versorgungsausgleich, Unterhalt und Zugewinnausgleich zu regeln.
Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Altersvorsorgeansprüche der Ehepartner ausgeglichen. Dazu holt das Gericht die Informationen über sämtliche in der Ehezeit angesammelten Ansprüche ein und teilt diese hälftig auf. Zu diesen Ansprüchen zählen unter anderem: Ansprüche in der deutschen Rentenversicherung, der Alterskasse und aus privaten Rentenversicherungen, wie zum Beispiel Riester. Wegen der vergleichsweise geringen Rentenanwartschaften der Landwirte in der Alterskasse kommt es regelmäßig zu einem Versorgungsausgleich, bei dem die Ehefrau Rentenansprüche an ihren Ehemann abgibt. Ihr höheres Rentenkonto kommt oft allein dadurch zustande, dass die Kindererziehungszeiten auf ihrem Rentenkonto verbucht werden. Zudem hat sie meist entweder Rentenansprüche in der Alterskasse oder aus Tätigkeit außerhalb des Betriebes in der Deutschen Rentenversicherung gesammelt.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist seit einer Rechtsreform in 2008 deutlich eingeschränkt. Jeder Ehegatte ist nach der Scheidung für sich selbst verantwortlich. Nur wenn der nun bedürftige Ehegatte beispielsweise die noch kleinen Kinder erzieht, in der Ehe lange nicht erwerbstätig war und das den Einstieg in den Arbeitsmarkt extrem erschwert, er erwerbsgemindert ist oder schon im Rentenalter, kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entstehen.
Der Zugewinnausgleich ist in der Landwirtschaft ein besonders schwieriger Teil der Scheidung. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, wenn keine Regelungen getroffen wurden. Dabei handelt es sich um eine Gütertrennung, bei der im Falle von Scheidung oder Tod der Vermögenszuwachs der Ehepartner während der Ehe ausgeglichen wird. Die Landwirtschaft ist beim Zugewinnausgleich privilegiert. Nach § 1376 BGB ist der landwirtschaftliche Betrieb nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit dem jeweiligen Ertragswert anzusetzen. Dieser wird auf der Grundlage der Buchabschlüsse des Betriebes gutachterlich ermittelt. Er ist vielfach geringer als der Verkehrswert des jeweiligen Betriebes. Durch die begünstigte Bewertung des Hofes wird in den meisten Fällen ein geringer bis kein Zugewinn auf der Seite des Betriebsinhabers zu verzeichnen sein. Ist der landwirtschaftliche Betrieb erst während der Ehe durch Erbschaft oder Hofübergabe in den Besitz eines Ehegatten gekommen, so wird dieser behandelt als wäre er schon vor der Ehe im Eigentum des jeweiligen Ehegatten gewesen. Damit zählt der Betrieb selbst nicht als Zugewinn, sondern nur die Ertragswertsteigerung. Werden allerdings während der Ehe Flächen hinzugekauft oder verkauft, so sind diese nicht mit dem Ertragswert, sondern mit dem Verkehrswert zu bewerten und führen zu einem beträchtlichen Zugewinn. Die Ermittlung und Einigung über den Zugewinn verursacht regelmäßig langwierige Auseinandersetzungen.
Meyer und Hoffmann wären in diesem Fall noch nicht von der schwierigen Zugewinnermittlung eines landwirtschaftlichen Betriebs betroffen. Da Meyer selbst nur Pächter ist, würde der Betrieb kein Gegenstand des Zugewinnausgleichs. Nur das selbst erwirtschaftete Inventar wird neben dem sonstigen Vermögen der Ehegatten gleichermaßen mit dem Verkehrswert angesetzt und ist auszugleichen.
Die eigene Familie richtig absichern!
Am schnellsten ließe sich die Absicherung für Unfall und Koma sicherstellen. Gegenseitige Vorsorgevollmachten verhindern im Ernstfall, dass ein fremder Betreuer vom Gericht bestellt wird. Der Ehepartner könnte mit der Originalvollmacht direkt als rechtlicher Vertreter des anderen Entscheidungen treffen. Für eine reibungslose Abwicklung der Vermögensangelegenheiten ist eine Bankvollmacht zusätzlich wichtig. Damit Hoffmann auch in der Ausnahmesituation den Betrieb möglichst reibungslos weiterführen kann, ist die Anlage eines Notfallordners sehr sinnvoll. Darin sind alle wichtigen Informationen abgelegt, angefangen von Telefonnummern, Terminen, Handlungsplänen und vielem mehr.
Für den Fall des Todes eines Ehegatten ist ein Testament das wichtigste Dokument. Dabei ist es ratsam, per Testament dafür zu sorgen, dass kein minderjähriges Kind Hoferbe wird. Erbt ein minderjähriges Kind, so bekommt es einen Vormund. Dieser entscheidet damit über Jahre über das betriebliche Vorgehen und muss stets die Erhaltung des Erbes für das Kind im Sinn haben. Daher darf dieser kaum Risiken eingehen, was einer gesunden Betriebsweiterentwicklung oft entgegensteht.
Ist der Betrieb noch nicht im Besitz des Betriebsleiters, wie im Fall Meyer, so ist dessen Familie auf andere Weise finanziell abzusichern z.B. über eine hoch angesetzte Risikolebensversicherung, die nicht zur Ablösung von Verbindlichkeiten notwendig ist.
Nach den vielen Jahren erfolgreicher Betriebsbewirtschaftung könnte Herr Meyer seinen Vater aber auch vorsichtig fragen, ob eine Hofübergabe nicht bald möglich wäre. Dann könnten seine Hinterbliebenen im Fall des Falles ganz sicher auf dem Betrieb bleiben.
Die Lücke in ihrem Rentenverlauf, die Frau Meyer geb. Hoffmann durch die unentgeltliche Mitarbeit ohne Trauschein eingegangen ist, wäre durch einen Arbeitsvertrag zu vermeiden gewesen. Grundsätzlich ist ein vernünftiger Arbeitsvertrag eine gute Möglichkeit die Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb wertzuschätzen und gleichzeitig etwas für die Altersvorsorge zu tun, von der, wenn alles gut läuft, ja beide Ehepartner im Rentenalter etwas haben.
Die Unsicherheiten, die eine Scheidung (mit Hof) mit sich bringen würde, könnte Familie Meyer über die Errichtung eines Ehevertrages ausräumen. Darin könnte eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden, bei der der Hof aus dem Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird und stattdessen ein fester Ausgleichsbetrag pro Ehejahr vereinbart würde.
Damit Frau Meyer geb. Hoffmann bezüglich ihrer ererbten und eingebrachten 150.000 € ruhiger schlafen kann, sollte sie einen Darlehensvertrag mit ihrem Mann bzw. mit ihrem Schwiegervater abschließen, der für die Fälle Tod oder Scheidung eine sofortige Fälligkeit vorsieht.
Wie das Beispiel der Familie Meyer aufzeigt, gilt es die individuellen Folgen der einzelnen Risiken zu beleuchten und dann die jeweils passende und umsetzbare Absicherungsvariante zu wählen. In solch unabgesicherter Situation befinden sich nicht nur eine Vielzahl von Frauen auf den Betrieben, sondern gleichermaßen Männer, die auf einem Betrieb eingeheiratet sind.
Aus diesem Grund bietet die LWK-Niedersachsen Seminare und Einzelberatung zu diesem Thema an. Nähere Infos zu den Seminaren finden Sie hier und direkt in unserem Veranstaltungskalender.
Kontakte
Wiebke Wennemer
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